Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/02/0202

Rechtssatz

Hat sich der Beschuldigte nicht der Atemluftprobe an dem vom Straßenaufsichtsorgan bestimmten Ort unterzogen, so darf dieses - ohne verpflichtet gewesen zu sein, sich mit dem Beschuldigten darüber in eine Debatte einzulassen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0155) - von einer Verweigerung der Atemluftprobe ausgehen, wenn sich der Beschuldigte im Anschluß an seine Erklärung, dem Alkotest zuzustimmen, von dem vom Straßenaufsichtsorgan für die Atemluftprobe bestimmten Ort entfernt hat.

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1

(RIS: abwh)