Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/02/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0223 E 1. Februar 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Gesetz kann eine Verpflichtung des zu Ablegung des Alkotestes Aufgeforderten dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht, das ihn zur Ablegung des Alkotestes auffordert, sofort die Gründe darzulegen, warum er den Test nicht durchführe, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045).

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1

(RIS: abwh)