Eine Bescheidaufhebung iSd § 289 Abs 2 BAO ist nur dann als Sachentscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB Aufhebung eines Gewerbesteuerbescheides, wenn ein solcher überhaupt nicht zu erlassen war). Nicht jedoch kann eine Sachentscheidung, zu der die Abgabenbehörde zweiter Instanz berufen ist, durch Bescheidaufhebung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen werden.Eine Bescheidaufhebung iSd Paragraph 289, Absatz 2, BAO ist nur dann als Sachentscheidung iSd Paragraph 289, Absatz eins, anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung iSd Paragraph 289, Absatz eins, anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB Aufhebung eines Gewerbesteuerbescheides, wenn ein solcher überhaupt nicht zu erlassen war). Nicht jedoch kann eine Sachentscheidung, zu der die Abgabenbehörde zweiter Instanz berufen ist, durch Bescheidaufhebung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen werden.