Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
88/17/0104
Nach Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz OÖ LAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, daher auch von der Berufungsbehörde in Ansehung der Unterinstanz (Hinweis E 21.1.1992, 91/11/0076; E 27.10.1988, 88/16/0127).