Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
88/17/0104
GRS wie 1537/77 B 8. September 1977 VwSlg 9379 A/1977 RS 2
Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist.