Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
88/17/0104
Es ist sowohl den unselbständig als auch den selbständig Erwerbstätigen gemeinsam, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken. Dabei setzt die Nachhaltigkeit der Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (Hinweis E 17.2.1954, 684/53, VwSlg 3306 A/1954).