Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
88/17/0104
Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde zweiter Instanz zuständig. Ein trotzdem erlassener zweiter Bescheid der Behörde erster Instanz in derselben Sache wäre wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (Hinweis E 18.1.1979, 1623/77, VwSlg 9742 A/1979).