Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

88/17/0104

Rechtssatz

Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde zweiter Instanz zuständig. Ein trotzdem erlassener zweiter Bescheid der Behörde erster Instanz in derselben Sache wäre wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (Hinweis E 18.1.1979, 1623/77, VwSlg 9742 A/1979).