Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

88/17/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1898/65 E 22. Februar 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph eins, Ziffer 3, des OÖ Fremdenverkehrsgesetzes 1965 geht nicht hervor, daß den Personen, die als Fremdenverkehrsinteressenten angesehen werden sollen, in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr ein tatsächlicher Gewinn erwachsen müsse, es genügt vielmehr, daß ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann nicht mit einem tatsächlichen Gewinn, dh. mit einem sich auf Grund einer Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtung anrechenbarer Ausgaben ergebenden Einnahmenüberschuß, gleichgesetzt werden.