Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
88/17/0104
GRS wie 1898/65 E 22. Februar 1966 RS 1
Aus Paragraph eins, Ziffer 3, des OÖ Fremdenverkehrsgesetzes 1965 geht nicht hervor, daß den Personen, die als Fremdenverkehrsinteressenten angesehen werden sollen, in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr ein tatsächlicher Gewinn erwachsen müsse, es genügt vielmehr, daß ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann nicht mit einem tatsächlichen Gewinn, dh. mit einem sich auf Grund einer Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtung anrechenbarer Ausgaben ergebenden Einnahmenüberschuß, gleichgesetzt werden.