Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
87/03/0062
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Index
L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
Norm
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdG Stmk 1986 §61;
JagdRallg;
Rechtssatz
Die Verminderung des Wildstandes iSd § 61 JagdG stellt gegenüber der Abschussplanung nach § 56 JagdG das schärfere Mittel zur Verhütung von Wildschäden dar. Es hat daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 563 ff) aber erst dann zur Anwendung zu kommen, wenn mit dem gelinderen Mittel - der Abschussplanung - nicht das Auslangen zur Erreichung des vorgeschriebenen Zweckes - der Verhütung von Wildschäden - gefunden werden kann.Die Verminderung des Wildstandes iSd Paragraph 61, JagdG stellt gegenüber der Abschussplanung nach Paragraph 56, JagdG das schärfere Mittel zur Verhütung von Wildschäden dar. Es hat daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vergleiche Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 563 ff) aber erst dann zur Anwendung zu kommen, wenn mit dem gelinderen Mittel - der Abschussplanung - nicht das Auslangen zur Erreichung des vorgeschriebenen Zweckes - der Verhütung von Wildschäden - gefunden werden kann.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030062.X02
Im RIS seit
13.12.2005
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Dokumentnummer
JWR_1987030062_19870916X02