Verwaltungsgerichtshof
16.09.1987
87/03/0062
Erhebt jemand gegen einen Bescheid, mit dem seine Sachanträge in erster Instanz mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, Berufung, kommt ihm zur Klärung seiner Parteistellung jedenfalls Parteistellung zu. Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. Über diese Frage hat die Berufungsbehörde meritorisch abzusprechen. Mit der Zurückweisung dieser Berufung belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030062.X04