Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Geschäftszahl

87/03/0062

Rechtssatz

Bei der in Paragraph 61, Stmk JagdG geregelten Verminderung des Wildstandes handelt es sich um eine vorbeugende Maßnahme zur Verhütung von Wildschäden, die bei Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Interesse der Land- und Forstwirtschaft zwingend anzuordnen ist. Neben dieser Maßnahme dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft gegen Wildschäden auch die Abschussplanung nach Paragraph 56, JagdG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030062.X01