Verwaltungsgerichtshof
16.09.1987
87/03/0062
Bei der in Paragraph 61, Stmk JagdG geregelten Verminderung des Wildstandes handelt es sich um eine vorbeugende Maßnahme zur Verhütung von Wildschäden, die bei Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Interesse der Land- und Forstwirtschaft zwingend anzuordnen ist. Neben dieser Maßnahme dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft gegen Wildschäden auch die Abschussplanung nach Paragraph 56, JagdG.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030062.X01