Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/08/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0020

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

KBGG 2001 §26a
VwRallg

Rechtssatz

Nach Ablauf der in Paragraph 26 a, dritter Satz KBGG normierten 14-tägigen Frist tritt eine Bindung an die gewählte Leistungsart ein vergleiche OGH 30.7.2015, 10 ObS 76/15x, mwN). Der OGH hat insoweit im Weiteren darauf hingewiesen, dass der Zweck des Paragraph 26 a, KBGG darin liegt, ein Hin- und Herwechseln zwischen verschiedenen Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezugs je nach Günstigkeit hintanzuhalten vergleiche OGH 18.7.2017, 10 ObS 53/17t, mwN; siehe auch zur Auseinandersetzung des OGH mit der Verfassungskonformität der Bestimmung OGH 1.6.2010, 10 ObS 38/10a; sowie nochmals OGH 10 ObS 76/15x).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J06

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080020_20240912J01

Rechtssatz für Ro 2023/08/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0020

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

KBGG 2001 §26a
VwRallg

Rechtssatz

Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche zum KBGG VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080020_20240912J02

Rechtssatz für Ro 2023/08/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0020

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

KBGG 2001 §26a
VwRallg

Rechtssatz

Es ist nicht zweifelhaft, dass die "Wahl der Leistungsart" nach Paragraph 26 a, KBGG - sowohl bei der erstmaligen Antragstellung als auch bei einer Änderung binnen 14 Kalendertagen - auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich auf die Festlegung der zur Auszahlung gelangenden Variante des Kinderbetreuungsgeldes, gerichtet ist. Es liegt somit eine materiellrechtliche Frist vor (so auch ausdrücklich zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, die ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP, 12).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J03

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080020_20240912J03

Rechtssatz für Ro 2023/08/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0020

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

KBGG 2001 §25 §25 Abs2
VwGG §47 Abs5
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Die Krankenversicherungsträger vollziehen die ihnen nach dem KBGG übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KBGG im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers. Die Krankenversicherungsträger werden somit bei Vollziehung des KBGG im Auftrag und auf Rechnung des Bundes tätig. Rechtsträger im Sinn von Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist daher der Bund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J05

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080020_20240912J04

Entscheidungstext Ro 2023/08/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0020

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

KBGG 2001 §25 §25 Abs2
KBGG 2001 §26a
VwGG §47 Abs5
VwRallg
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der E H in L, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2023, W255 2267296-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse vertreten durch Dr. Modelhart & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 25/Quergasse 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin stellte am 26. Juli 2022 den Antrag, ihr Kinderbetreuungsgeld als Konto nach Abschnitt 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) zu gewähren.
2
Am 28. November 2022 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 14-tägigen Frist zur Änderung der Wahl der Leistungsart nach Paragraph 26 a, KBGG. Dazu brachte sie vor, sie habe die Absicht gehabt, anlässlich der Geburt ihres Kindes die Zuerkennung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (Abschnitt 5 KBGG) zu beantragen. Erst durch die Mitteilung über die Höhe des beantragten Kinderbetreuungsgeldes vom 10. November 2022 habe die Revisionswerberin erkannt, dass sie entgegen ihrer Absicht im Antragsformular irrtümlich die Variante „pauschales Kinderbetreuungsgeld“ statt „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ angekreuzt habe.
3
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Jänner 2023 ab.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge, dass der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
5
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die ÖGK - aus, dass es sich bei der in Paragraph 26 a, KBGG vorgesehenen Frist um eine materiellrechtliche Frist handle. Daraus folge, dass gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG unzulässig sei. Die Revision sei zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob insoweit eine verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Frist vorliege, noch nicht entschieden habe.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
9
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , VwGH 18.4.2023, Ro 2023/08/0005, mwN).
10
Die vorliegende Revision wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, ob es sich bei der in Paragraph 26 a, KBGG normierten Frist um eine materiellrechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist handle.
11
Paragraph 26 a, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der hier anwendbaren Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, lautet:

„Wahl der Leistungsart

Paragraph 26 a, Die Wahl der Leistungsart (Abschnitt 2 oder Abschnitt 5) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.“

12
Nach dem ersten Satz des Paragraph 26 a, KBGG ist die Wahl der Leistungsart somit grundsätzlich bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013, wurde den Leistungsempfängern im dritten Satz der Bestimmung die Möglichkeit eingeräumt, eine Änderung der Leistungsart binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt zu geben. Nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist tritt - wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt - eine Bindung an die gewählte Leistungsart ein vergleiche , OGH 30.7.2015, 10 ObS 76/15x, mwN). Der Oberste Gerichtshof hat insoweit im Weiteren darauf hingewiesen, dass der Zweck des Paragraph 26 a, KBGG darin liegt, ein Hin- und Herwechseln zwischen verschiedenen Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezugs je nach Günstigkeit hintanzuhalten vergleiche , OGH 18.7.2017, 10 ObS 53/17t, mwN; siehe auch zur Auseinandersetzung des OGH mit der Verfassungskonformität der Bestimmung OGH 1.6.2010, 10 ObS 38/10a; sowie nochmals OGH 10 ObS 76/15x).
13
Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren. Die Wertung einer Frist als materiellrechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche , ebenfalls zum KBGG VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN).
14
Es ist nicht zweifelhaft, dass die „Wahl der Leistungsart“ nach Paragraph 26 a, KBGG - sowohl bei der erstmaligen Antragstellung als auch bei einer Änderung binnen 14 Kalendertagen - auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich auf die Festlegung der zur Auszahlung gelangenden Variante des Kinderbetreuungsgeldes, gerichtet ist. Es liegt somit eine materiellrechtliche Frist vor (so auch ausdrücklich zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, die ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP, 12). Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu.
15
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen - wie hier - klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser maßgeblichen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche , VwGH 5.11.2018, Ra 2018/08/0219, mwN; vergleiche , idS auch zur Beurteilung des Vorliegens einer materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frist durch ein Verwaltungsgericht VwGH 5.9.2023, Ra 2021/12/0075).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die ÖGK - zurückzuweisen.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dabei ist zu beachten, dass die Krankenversicherungsträger die ihnen nach dem KBGG übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KBGG im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers vollziehen. Die Krankenversicherungsträger werden somit bei Vollziehung des KBGG im Auftrag und auf Rechnung des Bundes tätig vergleiche , Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG3 [2020] Paragraph 25, Rz 2). Rechtsträger im Sinn von Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist daher der Bund.

Wien, am 12. September 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWT_2023080020_20240912J00