Verwaltungsgerichtshof
12.09.2024
Ro 2023/08/0020
Nach Ablauf der in Paragraph 26 a, dritter Satz KBGG normierten 14-tägigen Frist tritt eine Bindung an die gewählte Leistungsart ein vergleiche OGH 30.7.2015, 10 ObS 76/15x, mwN). Der OGH hat insoweit im Weiteren darauf hingewiesen, dass der Zweck des Paragraph 26 a, KBGG darin liegt, ein Hin- und Herwechseln zwischen verschiedenen Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezugs je nach Günstigkeit hintanzuhalten vergleiche OGH 18.7.2017, 10 ObS 53/17t, mwN; siehe auch zur Auseinandersetzung des OGH mit der Verfassungskonformität der Bestimmung OGH 1.6.2010, 10 ObS 38/10a; sowie nochmals OGH 10 ObS 76/15x).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J06