Verwaltungsgerichtshof
12.09.2024
Ro 2023/08/0020
Es ist nicht zweifelhaft, dass die "Wahl der Leistungsart" nach Paragraph 26 a, KBGG - sowohl bei der erstmaligen Antragstellung als auch bei einer Änderung binnen 14 Kalendertagen - auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich auf die Festlegung der zur Auszahlung gelangenden Variante des Kinderbetreuungsgeldes, gerichtet ist. Es liegt somit eine materiellrechtliche Frist vor (so auch ausdrücklich zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, die ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP, 12).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J03