Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0020

Rechtssatz

Die Krankenversicherungsträger vollziehen die ihnen nach dem KBGG übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KBGG im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers. Die Krankenversicherungsträger werden somit bei Vollziehung des KBGG im Auftrag und auf Rechnung des Bundes tätig. Rechtsträger im Sinn von Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist daher der Bund.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J05