Verwaltungsgerichtshof
12.09.2024
Ro 2023/08/0020
Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche zum KBGG VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J01