Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/08/0020

Rechtssatz

Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche zum KBGG VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080020.J01