Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0272

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0272

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/10/0151 B 10. Jänner 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche etwa den zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen, aber auf die geltende Rechtslage übertragbaren hg. Beschluss vom 18. Juni 2012, Zl. AW 2012/10/0026, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040272.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023040272_20231205L01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0272

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §13 Abs1
MinroG 1999 §80 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/04/0081 E 3. September 2008 VwSlg 17507 A/2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebplans als antragsbedürftiger Verwaltungsakt vergleiche Paragraph 80, Absatz eins, MinroG) steht mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/04/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040272.L01

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040272_20241015L01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0272

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L78009 Elektrizität Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §28
ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2005 §14
ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2005 §14a
GewO 1994 §79c
MinroG 1999 §112
MinroG 1999 §116
VwRallg
  1. GewO 1994 § 79c heute
  2. GewO 1994 § 79c gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  3. GewO 1994 § 79c gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 79c gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Rechtssatz

In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 zugrunde liegt, ist nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach Paragraphen 112, ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vergleiche in diesem Zusammenhang etwa Paragraph 14 a, WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22 aus 2018,, denen zufolge die Regelungen des Paragraph 14 und Paragraph 14 a, WElWG 2005 dem Paragraph 79 c, GewO 1994 nachgebildet seien; vergleiche weiters den - am 1. Jänner 2025 in Kraft tretenden - Paragraph 28, ALSAG, mit dem "wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen" [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, Regierungsvorlage 2432 BlgNR 27. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040272.L02

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040272_20241015L02

Rechtssatz für Ra 2023/04/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0272

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §115 Abs3
MinroG 1999 §118
MinroG 1999 §119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0086 E 27. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes ist zwar nur mit Genehmigung der Behörde zulässig; das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ist aber nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Bergbauanlagenbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040272.L03

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040272_20241015L03

Entscheidungstext Ra 2023/04/0272

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0272

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der „B“ GmbH, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, St. Ulrichstraße 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. November 2023, Zl. LVwG-468-3/2023-R12, betreffend Zurückweisung eines Antrags in einer Angelegenheit nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 30. August 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, eine näher bezeichnete Auflage im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2009 (betreffend eine unter Auflagen erteilte Abbaugenehmigung nach dem MinroG) in analoger Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 aufzuheben, zurück.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid (mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe). Begründend wurde (auf das Wesentliche zusammengefasst) festgehalten, dass ein eigens auf Aufhebung bzw. Abänderung einer vorgeschriebenen Auflage gerichteter Antrag nach dem MinroG nicht vorgesehen sei, eine solche Aufhebung aber (nur) im Wege eines Verfahrens nach Paragraph 115, Absatz 3, MinroG betreffend wesentliche Änderungen von Betriebsplänen möglich sei; eine von der Revisionswerberin geltend gemachte Rechtslücke sei nicht ersichtlich, weshalb eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 nicht in Betracht komme.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision verbunden mit dem Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird vorgebracht, es habe sich ergeben, dass die gegenständliche Auflage für die wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sei und somit zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Dem Revisionswerber würde durch die Aufrechterhaltung der („gegenstandslosen“) Auflage ein unverhältnismäßiger Kosten- und Verfahrensaufwand entstehen.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinn der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche , etwa VwGH 10.1.2017, Ra 2016/10/0151, Rn. 4, mwN).
6
Das auf Aufhebung einer Auflage in einem Bescheid nach dem MinroG gerichtete Anbringen der Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis - in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde - zurückgewiesen. Auch im Fall einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wäre für die Revisionswerberin nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Aufhebungsbegehren für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Die (bloße) Anhängigkeit eines Abänderungsverfahrens beseitigt die gegenständliche Auflage nicht.
7
Dem Antrag der Revisionswerberin war daher mangels Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 5. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040272.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2023040272_20231205L00

Entscheidungstext Ra 2023/04/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0272

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L78009 Elektrizität Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §28
AVG §13 Abs1
ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2005 §14
ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2005 §14a
GewO 1994 §79c
MinroG 1999 §112
MinroG 1999 §115 Abs3
MinroG 1999 §116
MinroG 1999 §118
MinroG 1999 §119
MinroG 1999 §80 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 79c heute
  2. GewO 1994 § 79c gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  3. GewO 1994 § 79c gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 79c gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der B GmbH, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, St. Ulrichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. November 2023, Zl. LVwG-468-3/2023-R12, betreffend Zurückweisung eines Antrags in einer Angelegenheit nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1
1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich zusammengefasst folgender - unbestritten gebliebener - Sachverhalt:
2
Mit dem (insbesondere) auf die Paragraphen 80, 82, 83, 113, 116 und 171 Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) gestützten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 18. Mai 2009 wurde der A GmbH die befristete Genehmigung für den Abbau von Festgestein mit anschließender Verfüllung im (näher bezeichneten) Abbaufeld S unter mehreren Auflagen erteilt. In der - im Revisionsfall maßgeblichen - Auflage römisch eins./a/5. wurde vorgeschrieben, dass näher beschriebene Schichtpakete mittels Anker zu sichern seien, um zu verhindern, dass sich aus den Schichtköpfen Steinschläge lösen.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2021 wurde der Revisionswerberin (nach einer ersten Änderung mit Bescheid vom 25. Jänner 2010) die Genehmigung für die Änderung der genehmigten Gewinnungsbetriebspläne unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen erteilt.
4
Im Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde eines Nachbarn als unzulässig zurück und gab der Beschwerde der Gemeinde B keine Folge.
5
2. Mit Schreiben vom 11. August 2022, ergänzt am 19. Oktober 2022, beantragte die Revisionswerberin, die (oben dargestellte) Auflage römisch eins./a/5. mittels analoger Anwendung des Paragraph 79 c, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufzuheben, weil sich hinsichtlich dieser Auflage ergeben habe, dass sie für die wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sei.
6
3. Mit Bescheid vom 30. August 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, ein Antrag gemäß Paragraph 115, MinroG liege nicht vor. Zudem komme eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 nicht in Betracht.
7
4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „gemäß Paragraph 68, Absatz eins, [AVG] wegen entschiedener Sache“ zu entfallen habe. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig.
8
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - über den dargestellten Verfahrensgang hinaus - folgenden Sachverhalt zugrunde: Im Zuge einer Überprüfung am 31. März 2022 habe sich herausgestellt, dass die Auflage römisch eins./a/5. noch nicht erfüllt sei. Beim Augenschein habe der geologische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang festgehalten, durch die Schüttung sei ein Schutz gegen Steinschlag sichergestellt und eine Sicherung werde nur dann erforderlich, wenn sich aufgrund entsprechender Witterungsverhältnisse Bewegungen einstellten. Die belangte Behörde habe der Revisionswerberin daraufhin mitgeteilt, dass eine Abänderung dieser Auflage rechtlich nicht möglich sei, und um unverzügliche Erledigung ersucht. In der Folge habe die Revisionswerberin den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Auflage römisch eins./a/5. gestellt.
9
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, es gehe um die Rechtsfrage, ob eine in einem Verfahren nach dem MinroG vorgeschriebene Auflage - allenfalls in analoger Anwendung von Paragraph 79 c, GewO 1994 - nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden könne. Das Verwaltungsgericht teile in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht der belangten Behörde, der zufolge die Aufhebung bzw. Abänderung der vorgeschriebenen Auflagen nur in einem Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG über wesentliche Änderungen von Betriebsplänen möglich sei. Von einer wesentlichen Änderung sei dann auszugehen, wenn die Schutzziele des Paragraph 116, MinroG beeinträchtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall liege ein relevantes Schutzinteresse insbesondere in der Sicherheit und dem Schutz von Personen sowie dem Schutz des angrenzenden Grundstückes vor Beeinträchtigungen durch ausbrechende „Kluftkörper“.
10
Die Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 erlaube zwar eine Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen, jedoch auch nur dann, wenn sich ergebe, dass diese nicht für anlagenrechtliche Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erforderlich seien. Ebenso biete Paragraph 115, Absatz 3, MinroG die Möglichkeit eines Abgehens vom ursprünglichen Bescheid nur dann, wenn spezielle Schutzinteressen gewahrt werden. Beide Bestimmungen hätten somit weitestgehend denselben Regelungsgegenstand. Eine Rechtslücke könne hier nicht erkannt werden, weshalb - so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Analogieschlusses - eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 nicht in Betracht komme.
11
Da ein Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung einer vorgeschriebenen Auflage nach dem MinroG - außer im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 115, Absatz 3, MinroG - nicht vorgesehen sei, sei der Antrag der Revisionswerberin zurückzuweisen gewesen.
12
5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie (ohne Antrag auf Aufwandersatz) die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
1. Zur Zulässigkeit ihrer Revision bringt die Revisionswerberin vor, zur Rechtsfrage, ob der Tatbestand des Paragraph 79 c, GewO 1994 analog auf Sachverhalte anzuwenden sei, welche dem MinroG unterlägen, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im vorliegenden Fall habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Auflage obsolet geworden sei und daher die Revisionswerberin unverhältnismäßig belaste. Genau aus diesem Grund sehe Paragraph 79 c, GewO 1994 die Möglichkeit vor, eine Auflage im Nachhinein abzuändern bzw. aufzuheben, ohne ein gesamtes aufwändiges Verwaltungsverfahren auszulösen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies im MinroG anders regeln wollte als in der GewO 1994.
15
Die Revision erweist sich vor diesem Hintergrund als zulässig, aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht als berechtigt.
16
2. Paragraph 115, des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 21 aus 2002, lautet auszugsweise:

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

Paragraph 115, (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

[...]

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des Paragraph 80, auch die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im Paragraph 113, Absatz eins, angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des Paragraph 80, auch auf die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des Paragraph 80, die im Paragraph 80, Absatz 2, angeführten Unterlagen und in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz die im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz der Paragraph 116, sinngemäß; in den Fällen des Paragraph 80, gelten die Paragraphen 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Absatz 10, sinngemäß.“

17
Paragraph 79 c, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 125 aus 2013,, lautet auszugsweise:

„§ 79c. (1) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Behörde hat ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

[...]“

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3. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, die Aufhebung bzw. Abänderung der verfahrensgegenständlichen Auflage sei nur in einem Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG über wesentliche Änderungen von Betriebsplänen möglich und eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 komme nicht in Betracht.
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Die Revisionswerberin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es könne keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Aufhebung bzw. Abänderung einer Auflage in der GewO 1994 anders zu regeln als im MinroG. Es wäre für die Revisionswerberin sinnwidrig und benachteiligend, ein komplettes Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG zu führen. Für eine analoge Anwendung spreche - so die Revisionswerberin mit Verweis auf eine näher bezeichnete Zusammenfassung der für die Bezirksverwaltungsbehörden wesentlichen Bestimmungen weiter - auch, dass Paragraph 119, Absatz 3, MinroG ein Beurteilungsmaßstab für die Zumutbarkeit von Belästigungen fehle und daher die Regelung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 heranzuziehen sei. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht ausreichend begründet, warum keine Rechtslücke vorliege.
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In der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde wird dieser Sichtweise zusammengefasst entgegengehalten, ein Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung einer mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflage sei im MinroG nicht vorgesehen, vielmehr sei in Fällen, die dem Regime des MinroG unterliegen, das Verfahren nach Paragraph 115, Absatz 3, MinroG zu führen. Eine planwidrige Unvollständigkeit könne darin jedenfalls nicht erblickt werden.
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4. Nach der Intention des MinroG soll grundsätzlich die Aufnahme jeder Bergbautätigkeit (Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen) sowie die Einstellung solcher Tätigkeiten eines genehmigten Betriebsplanes bedürfen. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen der den Betriebsplänen zugrundeliegenden Tätigkeiten vergleiche , die Erläuterungen zur Stammfassung des MinroG [RV 1428 BlgNR 20. GP, 102]; darauf verweisend Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffgesetz, in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] 589 [605]).
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In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes als antragsbedürftiger Verwaltungsakt vergleiche , Paragraph 80, Absatz eins, MinroG) mit dem Gesetz nur dann im Einklang steht, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde vergleiche , VwGH 3.9.2008, 2006/04/0081, Pkt. 2.1.2, mwN).
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Das Schreiben der Revisionswerberin vom 11. August 2022 war unstrittig nicht darauf gerichtet, einen geänderten Gewinnungsbetriebsplan von der belangten Behörde im dargestellten Sinn nach Paragraph 115, Absatz 3, MinroG genehmigen zu lassen. Vielmehr hat die Revisionswerberin gestützt auf Paragraph 79 c, GewO 1994 beantragt, die verfahrensgegenständliche Auflage römisch eins./a/5. aufzuheben, weil diese Auflage nicht (mehr) erforderlich sei. Im Lichte dessen wird auch in der Revision selbst festgehalten, dass nach dieser Bestimmung die Möglichkeit bestehe, eine Auflage aufzuheben bzw. abzuändern, ohne „gleich ein gesamtes aufwändiges Verwaltungsverfahren“ auszulösen bzw. dass es für die Revisionswerberin benachteiligend wäre, „ein komplettes Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG zu führen.“ Vor diesem Hintergrund ist es daher zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, es liege kein Antrag und damit auch kein Verfahren gemäß Paragraph 115, Absatz 3, MinroG vor, geteilt hat.
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5. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, die Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden, ist darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt hat. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (das heißt planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo sein Ergänzen nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche , etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 34, mwN).
25
Dass im vorliegenden Fall eine solche Rechtslücke bestünde, zeigt die Revisionswerberin nicht auf und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
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Nach Paragraph 79 c, Absatz eins, GewO 1994 sind - seit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, - vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat die Behörde ein Verfahren nach Absatz eins, auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten.
27
Die Erläuterungen zu Paragraph 79 c, GewO 1994 Regierungsvorlage 2197, BlgNR 24. GP, 4) weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Regelungen zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf die Interessenlage des Betriebsinhabers gerichtet seien. Als „Gegenpol“ dazu habe seit jeher ein (ua. in den Interessen der Nachbarn gelegenes) Bedürfnis nach die Rechtskraft durchbrechenden Auflagenvorschreibungen bestanden, wenn die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagenvorschreibungen für den Schutz der Nachbarn nicht ausreichten. Paragraph 79 a, GewO 1994 räume dem Nachbarn eine entsprechende Antragslegitimation ein. Mit Blick auf diese Regelungen der Durchbrechung der Rechtskraft zum Schutz (ua.) der Nachbarn erscheine es als vertretbar und auch konsistent, eine solche Durchbrechung der Rechtskraft - bei Einhaltung des von Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 gewährleisteten Schutzniveaus - auch für die in einem neuen Paragraph 79 c, GewO 1994 zusammengefassten Fälle der Interessenlage des Betriebsinhabers vorzusehen.
28
Im Unterschied zur GewO 1994 enthält das MinroG in Bezug auf Gewinnungsbetriebspläne keine derartigen Regelungen zur Durchbrechung der Rechtskraft zum Schutz bzw. auf Antrag der Nachbarn (zur amtswegigen Anordnung nachträglicher Auflagen im Zusammenhang mit einer Bergbauanlage vergleiche , Paragraph 119, Absatz 11, MinroG; siehe in diesem Zusammenhang auch Winkler, Bergbauanlagenrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht II4 [2019] 1447 [1455], dem zufolge die bergbauanlagenrechtliche Bewilligungspflicht Ansatzpunkte biete, die in Betriebsplänen nicht wahrgenommen werden können, wie etwa bei Änderungen oder Sanierungen). Daher können auch die in den dargestellten Erläuterungen zur GewO 1994 zum Ausdruck kommenden Wertungen, dass es vertretbar und konsistent erscheine, auch auf die Interessenlage des Betriebsinhabers gerichtete Regelungen zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen vorzusehen, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
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In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 zugrunde liegt, ist daher auch nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach Paragraphen 112, ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa Paragraph 14 a, WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22 aus 2018,, denen zufolge die Regelungen des Paragraph 14 und Paragraph 14 a, WElWG 2005 dem Paragraph 79 c, GewO 1994 nachgebildet seien; vergleiche , weiters den - am 1. Jänner 2025 in Kraft tretenden - Paragraph 28, ALSAG, mit dem „wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen“ [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, Regierungsvorlage 2432, BlgNR 27. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden).
30
Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit eines Analogieschlusses auch kursorisch auf Paragraph 119, Absatz 3, MinroG (im Zusammenhang mit Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994) verweist, ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf Gewinnungsbetriebspläne, sondern auf die Bewilligung von Bergbauanlagen bezieht. Im Lichte dessen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zwar nur mit Genehmigung der Behörde zulässig ist; das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ist aber nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Bergbauanlagenbewilligung vergleiche , VwGH 18.5.2016, Ra 2014/04/0044, Rn. 7; zu den Unterschieden zwischen Betriebsplänen und der bergbauanlagenrechtlichen Bewilligungspflicht vergleiche , erneut Winkler, Bergbauanlagenrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht II4 [2019] 1447 [1455]). Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher schon deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der von der Revisionswerberin vorgebrachten analogen Anwendung gewerberechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der (bergbauanlagenrechtlichen) Bestimmung des Paragraph 119, Absatz 3, MinroG für die hier verfahrensgegenständliche Frage der nachträglichen Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage eine andere Beurteilung ergeben sollte. Selbiges gilt für das allgemein gehaltene Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frage der nachträglichen Aufhebung von Auflagen im MinroG anders regeln wolle, als in der GewO 1994.
31
Im Ergebnis hat daher das Verwaltungsgericht eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 im vorliegenden Fall zutreffend verneint. Insoweit kommt auch dem von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Begründungsmangel keine Relevanz zu.
32
6. Da die Revision aus den dargestellten Erwägungen somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040272.L00

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Dokumentnummer

JWT_2023040272_20241015L00