Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0272

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der „B“ GmbH, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, St. Ulrichstraße 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. November 2023, Zl. LVwG-468-3/2023-R12, betreffend Zurückweisung eines Antrags in einer Angelegenheit nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 30. August 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, eine näher bezeichnete Auflage im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2009 (betreffend eine unter Auflagen erteilte Abbaugenehmigung nach dem MinroG) in analoger Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 aufzuheben, zurück.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid (mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe). Begründend wurde (auf das Wesentliche zusammengefasst) festgehalten, dass ein eigens auf Aufhebung bzw. Abänderung einer vorgeschriebenen Auflage gerichteter Antrag nach dem MinroG nicht vorgesehen sei, eine solche Aufhebung aber (nur) im Wege eines Verfahrens nach Paragraph 115, Absatz 3, MinroG betreffend wesentliche Änderungen von Betriebsplänen möglich sei; eine von der Revisionswerberin geltend gemachte Rechtslücke sei nicht ersichtlich, weshalb eine analoge Anwendung des Paragraph 79 c, GewO 1994 nicht in Betracht komme.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision verbunden mit dem Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird vorgebracht, es habe sich ergeben, dass die gegenständliche Auflage für die wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sei und somit zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Dem Revisionswerber würde durch die Aufrechterhaltung der („gegenstandslosen“) Auflage ein unverhältnismäßiger Kosten- und Verfahrensaufwand entstehen.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinn der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche , etwa VwGH 10.1.2017, Ra 2016/10/0151, Rn. 4, mwN).
6
Das auf Aufhebung einer Auflage in einem Bescheid nach dem MinroG gerichtete Anbringen der Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis - in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde - zurückgewiesen. Auch im Fall einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wäre für die Revisionswerberin nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Aufhebungsbegehren für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Die (bloße) Anhängigkeit eines Abänderungsverfahrens beseitigt die gegenständliche Auflage nicht.
7
Dem Antrag der Revisionswerberin war daher mangels Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 5. Dezember 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040272.L00