Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/10/0151 B 10. Jänner 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche etwa den zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen, aber auf die geltende Rechtslage übertragbaren hg. Beschluss vom 18. Juni 2012, Zl. AW 2012/10/0026, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040272.L01