Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 79c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79c

Inkrafttretensdatum

29.05.2013

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 79 c,
  1. Absatz einsVorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
  4. Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen sind in den Verfahren nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitanzuwenden.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40150219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P79c/NOR40150219

Navigation im Suchergebnis