Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

22.09.2023

Index

E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
JagdG OÖ 1964 §49 Abs3
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
31992L0043 FFH-RL AnhIV
31992L0043 FFH-RL AnhV
32009L0147 Vogelschutz-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/07/0045 B 23. Juli 2020 RS 1 (hier: Oö Jagdgesetz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG zugänglich ist vergleiche VwGH 20.5.2019, Ra 2019/01/0117, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030154.L01

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20230922L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

22.09.2023

Index

E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
VwGG §30 Abs2
31992L0043 FFH-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Oö. Jagdgesetz - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt zwar vor, dass der günstige Erhaltungszustand des Gamswildes durch den angeordneten Zwangsabschuss nicht aufrechterhalten werde, legt jedoch nicht dar, dass dieser dadurch auf Dauer beeinträchtigt wäre und nicht wieder erreicht werden könnte. Damit zeigt er nicht konkret auf, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des mit der zurückgewiesenen Beschwerde angefochtenen Bescheides konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen vergleiche erneut VwGH 25.8.2021, Ra 2021/03/0132 sowie 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068, je mwN, vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.12.2006, AW 2006/03/0047, wonach zu berücksichtigen sei, dass forstliche Schäden durch einen überhöhten Wildstand nachhaltiger wirkten und nur langfristig behoben werden könnten, während etwa ein kurzfristig zu stark reduzierter Wildstand rascher wieder das angemessene Niveau erreichen könne).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030154.L02

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20230922L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3

Rechtssatz

Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können vergleiche VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN). Soweit eine Umweltorganisation als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" iSd Artikel 9, Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139: nicht auch Verstöße gegen - bloß - nationales Umweltrecht).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20240903L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
EURallg
JagdG OÖ 1964 §3 Abs1
JagdG OÖ 1964 §48
JagdG OÖ 1964 §49
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
VwRallg
31992L0043 FFH-RL

Rechtssatz

Das Oö. JG 1964 dient (auch) der Umsetzung der Bestimmungen über den Artenschutz in der FFH-Richtlinie in Bezug auf jagdbare Tiere (wie das Gamswild; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage zum Oö. JG 1964) in das oberösterreichische Landesrecht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Richtlinie in den Paragraphen 48 und 49 sowie insbesondere aus Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964, wonach Umweltorganisationen das Recht auf Beschwerde gegen bestimmte Bescheide "wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen ... der FFH-Richtlinie umsetzen", eingeräumt wird vergleiche zur Richtlinienumsetzung auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, Oö. Landtag, Beilage 99 aus 2004,, 26. Gesetzgebungsperiode Umweltorganisationen ist daher ein Beschwerderecht an das VwG zur Geltendmachung einer Verletzung des Oö. JG 1964, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, bzw. von Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L02

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20240903L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
EURallg
JagdG OÖ 1964 §48 Abs5
JagdG OÖ 1964 §48 Abs7
JagdG OÖ 1964 §49 Abs3
JagdG OÖ 1964 §61 Abs1
JagdG OÖ 1964 §91a
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
31992L0043 FFH-RL
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3

Rechtssatz

Das Beschwerderecht von Umweltorganisationen in Verfahren nach dem Oö. JG 1964 hat der Landesgesetzgeber mit dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020, in Paragraph 91 a, Oö. JG 1964 ausdrücklich verankert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Oö. Landtag, Beilage 1271 aus 2019,, 28. GP, 3f) soll diese Regelung der Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage dienen. Auch wenn der Landesgesetzgeber das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 5 und 7, Paragraph 49, Absatz 3, sowie bestimmte Verfahren nach Paragraph 61, Absatz eins, Oö. JG 1964 eingeschränkt hat, ergibt sich aus den zitierten Gesetzesmaterialien seine Absicht einer im Hinblick auf Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC) unionsrechtskonformen Regelung. Das Beschwerderecht umfasst damit in unionsrechtskonformer Interpretation sämtliche Verfahren, in welchen die FFH-Richtlinie umsetzende Bestimmungen des Oö. JG 1964 (oder die FFH-Richtlinie unmittelbar) anzuwenden sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L03

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20240903L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
JagdG OÖ 1964 §49 Abs3
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
VwRallg
31992L0043 FFH-RL AnhIV lita
31992L0043 FFH-RL AnhV
31992L0043 FFH-RL Art11
31992L0043 FFH-RL Art12
31992L0043 FFH-RL Art14
31992L0043 FFH-RL Art14 Abs2
31992L0043 FFH-RL Art16

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob eine Beschwerdebefugnis der Umweltorganisation im vorliegenden Fall (Zwangsabschuss von Gamswild) besteht, ist, ob bei einer Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die im Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, Vorgaben der FFH-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 14,, einzuhalten sind. Zu beachten ist dabei vor allem, dass Artikel 14, FFH-Richtlinie für Tierarten des Anhangs römisch fünf seinem Wortlaut nach - anders als Artikel 12, in Bezug auf die streng zu schützenden Tierarten nach Anhang römisch vier a) - den Mitgliedstaaten gerade nicht vorschreibt, "alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten" (unter dem Vorbehalt einer Abweichung gemäß Artikel 16, FFH-Richtlinie) zu verbieten. Vielmehr wird ihnen (lediglich) auferlegt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit (u.a.) die Entnahme von solchen Tieren aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, sofern sie dies aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11, FFH-Richtlinie für erforderlich halten. Derartige Maßnahmen sind in Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt und können beispielsweise zeitliche und örtliche Einschränkungen, eine Genehmigungspflicht oder die Einhaltung waidmännischer Regeln umfassen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L04

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20240903L04

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

EURallg
JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
JagdG OÖ 1964 §49 Abs3
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
NatSchG OÖ 2001 §1 Abs9
31992L0043 FFH-RL AnhIV lita
31992L0043 FFH-RL AnhV
31992L0043 FFH-RL Art1 liti
31992L0043 FFH-RL Art11
31992L0043 FFH-RL Art12
31992L0043 FFH-RL Art14
31992L0043 FFH-RL Art14 Abs1
31992L0043 FFH-RL Art14 Abs2
31992L0043 FFH-RL Art16
62022CJ0436 Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico VORAB

Rechtssatz

Aus dem Urteil des EuGH vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL, ergeben sich für die Anordnung des Zwangsabschusses nach dem Oö. JG 1964 von Tieren, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben: Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Oö. NSchG 2001 (in Umsetzung des Artikel 11, FFH-Richtlinie) zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Artikel eins, Litera i,) FFH-Richtlinie befindet. Ist dies nicht der Fall, so steht Artikel 14, FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie abgewichen werden. Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Artikel 14, FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden. Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Artikel 14, Absatz eins, FFH-Richtlinie ("für erforderlich halten") zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Artikel 12, FFH-Richtlinie (für die in Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Artikel 14, FFH-Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie zulässig.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0436 Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L06

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20240903L05

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
EURallg
JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
VwRallg
31992L0043 FFH-RL AnhV
31992L0043 FFH-RL Art14
31992L0043 FFH-RL Art14 Abs2
31992L0043 FFH-RL Art16

Rechtssatz

Auch bei der Anordnung eines Zwangsabschusses nach Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, ist Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem VwG zu bekämpfen. Allerdings ist dieses Recht im Sinne des Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 darauf beschränkt, die Verletzung der die FFH-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen bzw. von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Dabei ist eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne etwa zum WRG 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 26 bis 28). In Bezug auf Artikel 14, FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L07

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20240903L06

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art14
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hat die Umweltorganisation in der Beschwerde an das VwG u.a. vorgebracht, dass trotz massiver Gamswildabgänge kein umfassendes Monitoring hinsichtlich der Bestandzahlen von Gamswild stattgefunden habe, hat sie damit gerade noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass entgegen Artikel 14, FFH-Richtlinie das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes und daran anknüpfend die Notwendigkeit von Maßnahmen im Sinne diese Bestimmung nicht geprüft worden seien. Weil sie derart als Umweltorganisation eine Verletzung der nationalen Umsetzung der FFH-Richtlinie durch die Anordnung des Zwangsabschusses denkmöglich begründet geltend gemacht hat, war ihre Beschwerde nicht auf Basis der Beschränkungen des Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L05

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20240903L07

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15103020
E6J
89/07 Umweltschutz

Norm

EURallg
31992L0043 FFH-RL AnhV
31992L0043 FFH-RL Art14
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
62022CJ0436 Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico VORAB

Rechtssatz

Es ergibt sich bereits aus der bestehenden Rechtsprechung des EuGH zunächst, dass Umweltorganisationen die Verletzung von Unionsumweltrecht gerichtlich geltend machen können müssen (etwa EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rn. 39) und weiters, dass auch bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tötung von Exemplaren von in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten im Hinblick auf Artikel 14, FFH-Richtlinie unionsrechtliche Vorgaben einzuhalten sind (EuGH 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
EuGH 62022CJ0436 Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L08

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20240903L08

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L09

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20240903L09

Entscheidungstext Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

22.09.2023

Index

E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
JagdG OÖ 1964 §49 Abs3
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
31992L0043 FFH-RL
31992L0043 FFH-RL AnhIV
31992L0043 FFH-RL AnhV
32009L0147 Vogelschutz-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei W e.V., vertreten durch die Holter-Wildfellner & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Juni 2023, Zl. LVwG-552566/2/WG, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Oö. Jagdgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: Republik Österreich [Österreichische Bundesforste], vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb Inneres Salzkammergut in 4822 Bad Goisern, Obere Marktstraße 1), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 19. April 2021 ordnete die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei auf der Grundlage des Paragraph 49, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz den Zwangsabschuss von Gamswild in den Jagdjahren 2021/22 bis 2023/24 im Bereich einer näher genannten Eigenjagd auf bestimmten Flächen zu bestimmten Zeiten unter Erteilung näher bestimmter Auflagen an.
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber - eine nach Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannte Umweltorganisation - Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stützte seine Beschwerdelegitimation auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC, wonach Mitgliedern der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention ein wirksamer gerichtlicher Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten sei.
3
Diese Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2023 als unzulässig zurückgewiesen. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass anerkannte Umweltorganisationen zwar nach Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz gegen bestimmte Bescheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben könnten, darunter solche gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz über den Zwangsabschuss von Wild, welches in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführt ist. Ein solcher Bescheid liege jedoch nicht vor, weil die Wildart Gams nicht unter Anhang römisch vier, sondern unter Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie falle.
4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist diese Bestimmungen nach Paragraph 30, Absatz 5, VwGG sinngemäß anzuwenden.
6
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG zugänglich ist vergleiche , VwGH 23.7.2020, Ra 2020/07/0045, mwN).
7
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Umweltorganisation zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , VwGH 14.4.2022, Ra 2021/10/0111 bis 0112, mwN).
8
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung, zu berücksichtigen vergleiche , erneut VwGH 14.4.2022, Ra 2021/10/0111 bis 0112, mwN sowie VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068).
9
Der Revisionswerber bringt dazu im Rahmen seiner Antragsergänzung vom 8. September 2023 im Wesentlichen vor, Artikel 14, der FFH-RL normiere, dass die Mitgliedsstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen hätten, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tierarten des Anhangs römisch fünf mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar sei. Dies veranschauliche das große gesamteuropäische Interesse an der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unionsrechtlich geschützten Tierarten.
10
Die belangte Behörde habe den Zwangsabschuss von Gamswild zum Schutz des Waldes (aber unter völliger Außerachtlassung der FFH-RL) angeordnet. Es sei daher eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Gamswild und dem öffentlichen Interesse an der Verringerung von Verbissschäden vorzunehmen.
11
Im konkreten Fall ergebe sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates, dass schwerwiegende Bedenken in Bezug auf den Erhaltungszustand von Gamswild im Bereich der betroffenen Eigenjagd bestünden, sodass der angeordnete Zwangsabschuss umgehend eingestellt werden müsse.
12
Aufgrund des Umstandes, dass eine eingehende Prüfung des Erhaltungszustandes des zu entnehmenden Gamswildes unterblieben sei, überwiege das öffentliche Interesse an einem Aufschub des angeordneten Zwangsabschusses, um die fortlaufende unkontrollierte Entnahme sowie eine damit einhergehende Gefährdung des unionsrechtlich geschützten Gamswildes zu verhindern. Das Interesse an der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Gamswild - einer nach dem Unionsumweltrecht geschützten Tierart - wiege schwerer als die Minimierung von Verbissschäden.
13
Damit wird jedoch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt:
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , VwGH 25.8.2021, Ra 2021/03/0132, mwN). Es ist daher nicht schon deshalb von einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfordernden überwiegenden Interesse auszugehen, weil eine - nach dem Vorbringen des Antragstellers gebotene - eingehende Prüfung des Erhaltungszustandes des Gamswildes unterblieben sei.
15
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche , VwGH 25.8.2021, Ra 2021/03/0132, mwN).
16
Der Antrag bringt zwar vor, dass der günstige Erhaltungszustand des Gamswildes durch den angeordneten Zwangsabschuss nicht aufrechterhalten werde, legt jedoch nicht dar, dass dieser dadurch auf Dauer beeinträchtigt wäre und nicht wieder erreicht werden könnte. Damit zeigt er nicht konkret auf, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des mit der zurückgewiesenen Beschwerde angefochtenen Bescheides konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen vergleiche , erneut VwGH 25.8.2021, Ra 2021/03/0132 sowie 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068, je mwN, vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.12.2006, AW 2006/03/0047, wonach zu berücksichtigen sei, dass forstliche Schäden durch einen überhöhten Wildstand nachhaltiger wirkten und nur langfristig behoben werden könnten, während etwa ein kurzfristig zu stark reduzierter Wildstand rascher wieder das angemessene Niveau erreichen könne).
17
Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob - wie es die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 14. September 2023 unter Hinweis auf das ihrem Bescheid zu Grunde liegende jagd- und forstfachliche Gutachten ausführlich argumentiert - der Aufschiebung des Vollzuges des Zwangsabschusses im vorliegenden Fall im Hinblick die zu erhaltende Schutzwaldfunktion ein zwingendes öffentliches Interesse an der Wiederbewaldung im Bereich des betroffenen Jagdgebietes, welche rasches und konsequentes Eingreifen erfordere, entgegensteht.
18
Dem Aufschiebungsantrag war damit nicht stattzugeben.

Wien, am 22. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030154.L00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2023030154_20230922L00

Entscheidungstext Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15103020
E6J
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
EURallg
JagdG OÖ 1964 §3 Abs1
JagdG OÖ 1964 §48
JagdG OÖ 1964 §48 Abs5
JagdG OÖ 1964 §48 Abs7
JagdG OÖ 1964 §49
JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
JagdG OÖ 1964 §49 Abs3
JagdG OÖ 1964 §61 Abs1
JagdG OÖ 1964 §91a
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
NatSchG OÖ 2001 §1 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
31992L0043 FFH-RL
31992L0043 FFH-RL AnhIV lita
31992L0043 FFH-RL AnhV
31992L0043 FFH-RL Art1 liti
31992L0043 FFH-RL Art11
31992L0043 FFH-RL Art12
31992L0043 FFH-RL Art14
31992L0043 FFH-RL Art14 Abs1
31992L0043 FFH-RL Art14 Abs2
31992L0043 FFH-RL Art16
32005D0370 AarhusKonvention Art9
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
62022CJ0436 Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei W e.V. in M (Deutschland), vertreten durch die Holter-Wildfellner & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Juni 2023, Zl. LVwG-552566/2/WG, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Oö. Jagdgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: Republik Österreich [Ö B], vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 19. April 2021 ordnete die belangte Behörde auf der Grundlage von Paragraph 49, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020, (im Folgenden: Oö. JG 1964), den Zwangsabschuss von Gamswild in den Jagdjahren 2021/22, 2022/23 und 2023/24 im Bereich einer näher bezeichneten Eigenjagd der mitbeteiligten Partei in näher (nach Flächen, Zeiträumen und Klassen) angeführtem Umfang unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen an.
2
Sie begründete dies im Wesentlichen mit den weiterhin problematischen Verjüngungsverhältnissen auf den (forstlichen) Schadflächen und der Verbisssituation. Im Hinblick auf die dominierende Schutzfunktion des Waldes und die seichtgründigen Standorte sei eine rasche Wiederbewaldung erforderlich. Die Bejagung erscheine zweckmäßig, eine gravierende Auswirkung auf den Gesamtbestand sei dabei nicht zu erwarten.
3
1.2. Die revisionswerbende Partei ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zur Ausübung der Parteienrechte u.a. im Bundesland Oberösterreich anerkannte Umweltorganisation. Sie erhob am 6. April 2023 gegen den Bescheid vom 19. April 2021 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht).
4
Darin brachte sie zusammengefasst zunächst vor, dass die Bestimmungen über den Artenschutz der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie) im Oö. JG 1964 unzureichend umgesetzt worden seien, weil dort lediglich Regelungen zum Schutz der in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführten (streng zu schützenden) Tierarten getroffen worden seien, jedoch keine hinsichtlich der in Anhang römisch fünf angeführten Tierarten, welche ebenfalls von gemeinschaftlichem Interesse seien und zu welchen das Gamswild (Rupicapra rupicapra) gehöre. Weder seien die strengeren Zulässigkeitskriterien für eine Entnahme solcher Tiere nach Artikel 14, in Verbindung mit , Artikel 16, FFH-Richtlinie umgesetzt, noch sei vorgesehen, dass Umweltorganisationen die Zulässigkeit eines behördlichen Zwangsabschusses von wildlebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie von einem Gericht überprüfen lassen könnten. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes sei die revisionswerbende Umweltorganisation jedoch (näher begründet) zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

Als Beschwerdegründe machte sie zunächst geltend, dass die belangte Behörde ihr bislang lediglich den Spruch des bekämpften Bescheides mitgeteilt und ihr das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG verweigert habe. In materieller Hinsicht brachte sie vor, dass trotz massiver Gamswildabgänge entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Grundlagen eines Abschussplanes) kein umfassendes Monitoring hinsichtlich der Bestandszahlen von Gamswild durchgeführt worden sei. Die Gamsabgänge im betroffenen Eigenjagdgebiet hätten in den vergangenen Jahren drastisch zugenommen, so seien 21 Stück Fallwild in den ersten Monaten des Jahres 2019 gefunden worden. Es werde im Jagdgebiet ohne Rücksicht auf diese Verluste weiter geschossen. Nachdem die belangte Behörde im Bescheid die Bestimmungen des Artikel 14, in Verbindung mit , Artikel 16, FFH-Richtlinie offenkundig unberücksichtigt gelassen habe, liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

5
1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
6
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die revisionswerbende Partei als anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 zwar das Recht habe, gegen Bescheide (u.a.) nach Paragraph 49, Absatz 3, Oö. JG 1964 (betreffend den Zwangsabschuss von Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführt ist) Beschwerde zu erheben. Das Gamswild sei jedoch nicht in Anhang römisch vier, sondern in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt. Der bekämpfte Bescheid stütze sich daher (nur) auf Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964. Gegen solche Bescheide komme einer Umweltorganisation nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Beschwerderecht zu.
7
1.4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen eine Abweichung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur auf das Unionsrecht gestützten Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen vorbringt. Hilfsweise macht sie geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, inwieweit anerkannten Umweltorganisationen das Recht zukomme, Bescheide zu bekämpfen, mit denen der Zwangsabschuss von in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten angeordnet werde.
8
1.5. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei jeweils eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
9
In einem weiteren Schriftsatz teilte die revisionswerbende Partei mit, ihr sei der Bescheid vom 19. April 2021 - im Wege der Durchsetzung von Informationsrechten nach dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 im Beschwerdeweg - erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vollständig (einschließlich der Begründung) zur Verfügung gestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
2. Die Revision ist im Hinblick auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der von ihr angeführten Frage zulässig und im Ergebnis auch begründet.
11
3. Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates (im Folgenden auch: FFH-Richtlinie) lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: ...

i)
‚Erhaltungszustand einer Art‘: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als ‚günstig‘ betrachtet, wenn

-
aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
-
das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
-
ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

...

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.

...

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.

Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a)
alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

...

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch fünf sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.

(2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen:

-
Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen;
-
das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen;
-
die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen;
-
die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;
-
die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;
-
die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;
-
das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern;
-
die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 15

In bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) genannten wildlebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Arten gemacht werden, verbieten die Mitgliedstaaten den Gebrauch aller nichtselektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten, insbesondere

a)
den Gebrauch der in Anhang VI Buchstabe a) genannten Fang- und Tötungsgeräte;
b)
jede Form des Fangs oder Tötens mittels der in Anhang VI Buchstabe b) genannten Transportmittel.

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a)
zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b)
zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c)
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d)
zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e)
um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch vier zu erlauben.

...

ANHANG römisch vier

STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE

...

ANHANG römisch fünf

TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, DEREN ENTNAHME AUS DER NATUR UND NUTZUNG GEGENSTAND VON VERWALTUNGSMASSNAHMEN SEIN KÖNNEN

...

Rupicapra rupicapra (ausgenommen Rupicapra rupicapra balcanica, Rupicapra rupicapra ornata und Rupicapra rupicapra tatrica)

...“

12
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) lautet auszugsweise:

§ 1 Zielsetzungen und Aufgaben

...

(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚FFH-Richtlinie‘) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚Vogelschutz-Richtlinie‘); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. Darüber hinaus dient dieses Landesgesetz auch der Umsetzung der sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen ergebenden Verpflichtungen.

...

(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Artikel 2, der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins und die prioritären Arten gemäß Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind.

...“

13
Das (oberösterreichische) Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Oö. Jagdgesetz, im Folgenden auch Oö. JG 1964), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, lautete auszugsweise:

§ 48 Schonzeiten

...

(2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten.

(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz 2, bewilligen, wenn dies

a)
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b)
zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
c)
zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
d)
zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder
e)
zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen

erforderlich ist.

...

(5) Ausnahmen gemäß Absatz 3, und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 103 vom 25.4.1979, Seite 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚Vogelschutz-Richtlinie‘), unterliegt oder in Anhang römisch vier der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992, Seite 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚FFH-Richtlinie‘), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.

...

Paragraph 49, Abschußsperre; Zwangsabschuß

...

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn einer der im Paragraph 48, Absatz 3, Litera a, bis c genannten Gründe vorliegt (Zwangsabschuß).

(3) Der Zwangsabschuss gemäß Absatz 2, darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.

...

Paragraph 91 a, Zugang von berechtigten Umweltorganisationen zu den Gerichten

(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.

(2) In Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 5, und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, ist der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 39 a, Absatz 2, Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Selbiges gilt in Verfahren gemäß Paragraph 61, Absatz eins,, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten, geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, betroffen sind.

(3) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß Paragraph 48, Absatz 5, und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen. Das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, steht berechtigten Umweltorganisationen auch in Verfahren gemäß Absatz 2, letzter Satz zu, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten die Schutzgüter geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, wesentlich beeinträchtigt würden.

(4) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen.

...“

14
4.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist demnach, ob und in welchem Umfang der revisionswerbenden Partei als Umweltorganisation ein Beschwerderecht im Verfahren über die Anordnung eines Zwangsabschusses nach Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964 zukommt, in welchem eine Tierart betroffen ist, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie (Liste der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können) angeführt ist.
15
Dazu stützt sich die revisionswerbende Partei (als eine anerkannte Umweltorganisation) - dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, folgend - in Anwendung des Artikel 9, Aarhus-Konvention auf ihre Rolle bei der Überprüfung der Einhaltung von unionsrechtlichem Umweltrecht, hier des Artikel 14, in Verbindung mit 16, FFH-Richtlinie.
16
4.2. Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche , etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können vergleiche , VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN). Soweit eine Umweltorganisation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel 9, Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche , je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139: nicht auch Verstöße gegen - bloß - nationales Umweltrecht).
17
Das Oö. JG 1964 dient (auch) der Umsetzung der Bestimmungen über den Artenschutz in der FFH-Richtlinie in Bezug auf jagdbare Tiere (wie das Gamswild; vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , der Anlage zum Oö. JG 1964) in das oberösterreichische Landesrecht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Richtlinie in den Paragraphen 48, und 49 sowie insbesondere aus Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964, wonach Umweltorganisationen das Recht auf Beschwerde gegen bestimmte Bescheide „wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen ... der FFH-Richtlinie umsetzen“, eingeräumt wird vergleiche , zur Richtlinienumsetzung auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, Oö. Landtag, Beilage 99 aus 2004,, 26. GP).
18
Umweltorganisationen wie der revisionswerbenden Partei ist daher ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zur Geltendmachung einer Verletzung des Oö. JG 1964, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, bzw. von Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen.
19
4.3. Dieses Beschwerderecht von Umweltorganisationen in Verfahren nach dem Oö. JG 1964 hat der Landesgesetzgeber mit dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020, in Paragraph 91 a, Oö. JG 1964 ausdrücklich verankert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Oö. Landtag, Beilage 1271 aus 2019,, 28. GP, 3f) soll diese Regelung der Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage dienen. Dazu führen sie wörtlich aus (S. 30):

„Mit der Einführung des Beschwerderechts im Paragraph 91 a, wird eine umfassende Überprüfungsmöglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit (Umweltorganisationen) geschaffen. Umweltrelevante Aspekte werden im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes vor allem dort gesehen, wo die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) betroffen sind. Demnach ist die Überprüfungsmöglichkeit von Umweltorganisationen auf diese Bereiche zu beschränken (Absatz 2,). Die Aufzählung der Bewilligungstatbestände des Paragraph 48, Absatz 5, und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, bedeutet somit eine vollständige und abschließende Einbeziehung aller Verfahren, die im Bereich des Oö. Jagdgesetzes einen Berührungspunkt zu umweltrelevanten Aspekten, insbesondere des Artenschutzes aufweisen und mit Bescheid beendet werden. Die Überprüfungsmöglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn der Aarhus-Konvention ist somit gewährleistet.“

20
Mit dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022, erfolgte eine Erweiterung der vom Beschwerderecht betroffenen Verfahren um bestimmte Verfahren über die Bewilligung des Aussetzens landfremder Tierarten nach Paragraph 61, Absatz eins, Oö. JG 1964. Damit sollte einem von der Europäischen Kommission gemachten Vorhalt einer unvollständigen Umsetzung von Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention Rechnung getragen werden vergleiche , Begründung zum Initiativantrag, Oö. Landtag, Beilage 236 aus 2022,, 29. GP, 4).
21
Auch wenn der Landesgesetzgeber das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 5, und 7, Paragraph 49, Absatz 3, sowie bestimmte Verfahren nach Paragraph 61, Absatz eins, Oö. JG 1964 eingeschränkt hat, ergibt sich aus den zitierten Gesetzesmaterialien seine Absicht einer im Hinblick auf Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit , Artikel 47, GRC) unionsrechtskonformen Regelung. Das Beschwerderecht umfasst damit in unionsrechtskonformer Interpretation sämtliche Verfahren, in welchen die FFH-Richtlinie umsetzende Bestimmungen des Oö. JG 1964 (oder die FFH-Richtlinie unmittelbar) anzuwenden sind.
22
4.4. Die Anordnung eines Zwangsabschusses ist in Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964 geregelt. Für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführt ist, enthält Paragraph 49, Absatz 3, leg. cit. zusätzliche materielle Voraussetzungen. In Bezug auf Zwangsabschüsse räumt Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 den Umweltorganisationen ein Beschwerderecht in Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 3, ein. Daraus schließt das Verwaltungsgericht (ebenso wie die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung), dass im vorliegenden Fall eines Zwangsabschusses von Gamswild, welches nicht in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie (sondern in dessen Anhang römisch fünf) angeführt ist, kein Beschwerderecht der revisionswerbenden Partei besteht.
23
Dem hält die revisionswerbende Partei entgegen, dass der Schutz von Tieren des Anhangs römisch fünf in Artikel 14, in Verbindung mit , Artikel 16,) FFH-Richtlinie geregelt sei, der weder ordnungsgemäß umgesetzt, noch im vorliegenden Verfahren eingehalten worden sei.
24
4.5. Entscheidend für die Frage, ob eine Beschwerdebefugnis der revisionswerbenden Partei im vorliegenden Fall besteht, ist, ob bei einer Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die im Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, Vorgaben der FFH-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 14,, einzuhalten sind. Zu beachten ist dabei vor allem, dass Artikel 14, FFH-Richtlinie für Tierarten des Anhangs römisch fünf seinem Wortlaut nach - anders als Artikel 12, in Bezug auf die streng zu schützenden Tierarten nach Anhang römisch vier a) - den Mitgliedstaaten gerade nicht vorschreibt, „alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten“ (unter dem Vorbehalt einer Abweichung gemäß Artikel 16, FFH-Richtlinie) zu verbieten. Vielmehr wird ihnen (lediglich) auferlegt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit (u.a.) die Entnahme von solchen Tieren aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, sofern sie dies aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11, FFH-Richtlinie für erforderlich halten. Derartige Maßnahmen sind in Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt und können beispielsweise zeitliche und örtliche Einschränkungen, eine Genehmigungspflicht oder die Einhaltung waidmännischer Regeln umfassen.
25
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich jüngst mit den Vorgaben des Artikel 14, FFH-Richtlinie im Hinblick auf Tierarten des Anhangs römisch fünf befasst. Sein Urteil vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL, betraf ein spanisches Gesetz, welches den Wolf, dessen spanische Populationen nördlich des Duero in Anhang römisch fünf angeführt sind, in diesem Gebiet als „[grundsätzlich] jagdbare und [mangels Ausnahmeregelung tatsächlich] bejagbare Art“ bezeichnete. Zugleich hatte das Königreich Spanien in einem Bericht nach der FFH-Richtlinie den Erhaltungszustand des Wolfs jedoch (auch in diesem Gebiet) als „ungünstig - unzureichend“ eingestuft.
26
Der EuGH kam zum Ergebnis, dass Artikel 14, FFH-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach denen der Wolf als Art bezeichnet werde, deren Exemplare in einem Teil des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats gejagt werden dürften, in dem er nicht unter den strengen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz eins, dieser Richtlinie falle, obwohl der Erhaltungszustand dieser Art in diesem Mitgliedstaat als „ungünstig - unzureichend“ eingestuft werde.
27
Im Rahmen dieses Urteils führte er zusammengefasst unter anderem aus, dass der Umstand, dass eine Tier- oder Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sei, nicht dazu führe, dass ihr Erhaltungszustand grundsätzlich als günstig anzusehen sei. Dies bedeute vielmehr, dass diese Art im Unterschied zu den in Anhang römisch vier a) der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten, auf die in jedem Fall das in Artikel 12, FFH-Richtlinie vorgesehene strenge Schutzsystem angewandt werde, Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein „kann“. Aus dem Wortlaut von Artikel 14, FFH-Richtlinie gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügten, um festzustellen, ob es notwendig sei, Maßnahmen in Anwendung dieser Bestimmung zu erlassen, die geeignet seien, die Nutzung der in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie verzeichneten Arten zu begrenzen (Rn. 50, 53). Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass die Jagd begrenzt oder eingeschränkt werden dürfe, wenn dies erforderlich sei, um die betreffende Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen (Rn. 58).
28
Die in Artikel 11, FFH-Richtlinie vorgesehene Überwachung des Erhaltungszustands der in Artikel 2, genannten Arten und Lebensräume sei unabdingbar, um die Einhaltung der in Artikel 14, dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu gewährleisten und festzustellen, ob es notwendig sei, Maßnahmen zu erlassen, die die Vereinbarkeit der Nutzung dieser Art mit der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands sicherstellten, und stelle für sich genommen eine der Maßnahmen dar, die erforderlich seien, um die Erhaltung dieser Art zu gewährleisten. Eine Art dürfe daher nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt sei (Rn. 59).
29
Da die Auswirkung der Entnahme aus der Natur und der Nutzung dieser Art auf den Erhaltungszustand der betreffenden Art „aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11“ FFH-Richtlinie zu bewerten sei, müssten die Mitgliedstaaten außerdem, wenn sie in Anwendung von Artikel 14, Absatz eins, dieser Richtlinie Entscheidungen treffen, mit denen die Jagd dieser Art erlaubt werde, diese Entscheidungen begründen und die Überwachungsdaten bereitstellen, auf die diese Entscheidungen gestützt werden. Es seien nicht nur die Daten über die Populationen der betreffenden Art, die Gegenstand der fraglichen Nutzungsmaßnahme sei, zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung dieser Maßnahme auf den Erhaltungszustand dieser Art in einem größeren Rahmen auf der Ebene der biogeografischen Region oder, soweit möglich, grenzüberschreitend (Rn. 62, 63).
30
Wenn sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinde, müssten die zuständigen Behörden Maßnahmen im Sinne von Artikel 14, FFH-Richtlinie ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen. Die Beschränkung oder das Verbot der Jagd infolge der Feststellung des ungünstigen Erhaltungszustands dieser Art könne als eine Maßnahme angesehen werden, die für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Art erforderlich sei. Wenn die Analysen, die im betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Arten in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie durchgeführt worden seien, Ergebnisse lieferten, die die Notwendigkeit eines Tätigwerdens auf nationaler Ebene belegen könnten, könne dieser Mitgliedstaat demnach die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten beschränken, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren dieser Arten mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sei, nicht aber ausweiten (Rn. 69, 70).
31
Daraus ergeben sich für die Anordnung des Zwangsabschusses nach dem Oö. JG 1964 von Tieren, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben:

Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Oö. NSchG 2001 (in Umsetzung des Artikel 11, FFH-Richtlinie) zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Artikel eins, Litera i,) FFH-Richtlinie befindet.

Ist dies nicht der Fall, so steht Artikel 14, FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie abgewichen werden.

Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Artikel 14, FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.

Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Artikel 14, Absatz eins, FFH-Richtlinie („für erforderlich halten“) zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Artikel 12, FFH-Richtlinie (für die in Anhang IV Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Artikel 14, FFH-Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie zulässig.

32
4.6. Insofern ist auch bei der Anordnung eines derartigen Zwangsabschusses nach Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen wie der revisionswerbenden Partei das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht zu bekämpfen.
33
Allerdings ist dieses Recht im Sinne des Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 darauf beschränkt, die Verletzung der die FFH-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen bzw. von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Dabei ist eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , in diesem Sinne etwa zum WRG 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 26 bis 28).
34
In Bezug auf Artikel 14, FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung nach dem oben Gesagten darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden.
35
4.7. Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Partei in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht u.a. vorgebracht, dass trotz massiver Gamswildabgänge kein umfassendes Monitoring hinsichtlich der Bestandzahlen von Gamswild stattgefunden habe. Damit hat sie - auch vor dem Hintergrund, dass ihr die Begründung des anzufechtenden Bescheides bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht bekannt war - gerade noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass entgegen Artikel 14, FFH-Richtlinie das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes und daran anknüpfend die Notwendigkeit von Maßnahmen im Sinne diese Bestimmung nicht geprüft worden seien.
36
Weil sie derart als Umweltorganisation eine Verletzung der nationalen Umsetzung der FFH-Richtlinie durch die Anordnung des Zwangsabschusses denkmöglich begründet geltend gemacht hat, war ihre Beschwerde nicht auf Basis der Beschränkungen des Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 als unzulässig zurückzuweisen. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
37
4.8. Die von der revisionswerbenden Partei in der Revision darüber hinaus angesprochenen materiellen Fragen, insbesondere inwieweit Artikel 14, FFH-Richtlinie ausreichend (ausdrücklich) im Oö. JG 1964 umgesetzt bzw. im vorliegenden Verfahren beachtet wurde, sind an dieser Stelle hingegen nicht zu beantworten. Auch wird erst im fortgesetzten Verfahren vom Verwaltungsgericht zu klären sein, ob sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in ihren Revisionsbeantwortungen nicht weiter einzugehen ist.
38
Zur von der revisionswerbenden Partei angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Frage, ob es Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention erfordert, dass Umweltorganisationen als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit behördliche Entscheidungen, die eine Entnahme von in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie aufgelisteten wildlebenden Tierarten anordnen, im Rahmen einer gerichtlichen Verfahrens überprüfen lassen können, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Es ergibt sich bereits aus der bestehenden Rechtsprechung des EuGH zunächst, dass Umweltorganisationen die Verletzung von Unionsumweltrecht gerichtlich geltend machen können müssen (etwa EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rn. 39) und weiters, dass auch bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tötung von Exemplaren von in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten im Hinblick auf Artikel 14, FFH-Richtlinie unionsrechtliche Vorgaben einzuhalten sind (EuGH 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL). Die Auslegung des Unionsrechtes ist damit in dieser Hinsicht bereits geklärt.
39
4.9. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zwar die Jagdjahre 2021/22, 2022/23 und 2023/24 bereits abgelaufen sind vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Oö. JG 1964), sodass der Bescheid vom 19. April 2021 keine Wirkungen mehr zeitigt, und überdies das Oö. JG 1964 mittlerweile außer Kraft getreten ist (Paragraph 91, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2024,).
40
Eine Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses kommt dennoch nicht in Betracht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit , Artikel 47, GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.
41
5. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
42
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. September 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
EuGH 62022CJ0436 Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Dokumentnummer

JWT_2023030154_20240903L00