1
1.1. Mit Bescheid vom 19. April 2021 ordnete die belangte Behörde auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 idF LGBl. Nr. 41/2020 (im Folgenden: Oö. JG 1964), den Zwangsabschuss von Gamswild in den Jagdjahren 2021/22, 2022/23 und 2023/24 im Bereich einer näher bezeichneten Eigenjagd der mitbeteiligten Partei in näher (nach Flächen, Zeiträumen und Klassen) angeführtem Umfang unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen an.1.1. Mit Bescheid vom 19. April 2021 ordnete die belangte Behörde auf der Grundlage von Paragraph 49, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020, (im Folgenden: Oö. JG 1964), den Zwangsabschuss von Gamswild in den Jagdjahren 2021/22, 2022/23 und 2023/24 im Bereich einer näher bezeichneten Eigenjagd der mitbeteiligten Partei in näher (nach Flächen, Zeiträumen und Klassen) angeführtem Umfang unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen an.
2
Sie begründete dies im Wesentlichen mit den weiterhin problematischen Verjüngungsverhältnissen auf den (forstlichen) Schadflächen und der Verbisssituation. Im Hinblick auf die dominierende Schutzfunktion des Waldes und die seichtgründigen Standorte sei eine rasche Wiederbewaldung erforderlich. Die Bejagung erscheine zweckmäßig, eine gravierende Auswirkung auf den Gesamtbestand sei dabei nicht zu erwarten.
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1.2. Die revisionswerbende Partei ist eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zur Ausübung der Parteienrechte u.a. im Bundesland Oberösterreich anerkannte Umweltorganisation. Sie erhob am 6. April 2023 gegen den Bescheid vom 19. April 2021 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht).1.2. Die revisionswerbende Partei ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zur Ausübung der Parteienrechte u.a. im Bundesland Oberösterreich anerkannte Umweltorganisation. Sie erhob am 6. April 2023 gegen den Bescheid vom 19. April 2021 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht).
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Darin brachte sie zusammengefasst zunächst vor, dass die Bestimmungen über den Artenschutz der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie) im Oö. JG 1964 unzureichend umgesetzt worden seien, weil dort lediglich Regelungen zum Schutz der in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten (streng zu schützenden) Tierarten getroffen worden seien, jedoch keine hinsichtlich der in Anhang V angeführten Tierarten, welche ebenfalls von gemeinschaftlichem Interesse seien und zu welchen das Gamswild (Rupicapra rupicapra) gehöre. Weder seien die strengeren Zulässigkeitskriterien für eine Entnahme solcher Tiere nach Art. 14 iVm Art. 16 FFH-Richtlinie umgesetzt, noch sei vorgesehen, dass Umweltorganisationen die Zulässigkeit eines behördlichen Zwangsabschusses von wildlebenden Tierarten nach Anhang V der FFH-Richtlinie von einem Gericht überprüfen lassen könnten. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes sei die revisionswerbende Umweltorganisation jedoch (näher begründet) zur Beschwerdeerhebung berechtigt.Darin brachte sie zusammengefasst zunächst vor, dass die Bestimmungen über den Artenschutz der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie) im Oö. JG 1964 unzureichend umgesetzt worden seien, weil dort lediglich Regelungen zum Schutz der in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführten (streng zu schützenden) Tierarten getroffen worden seien, jedoch keine hinsichtlich der in Anhang römisch fünf angeführten Tierarten, welche ebenfalls von gemeinschaftlichem Interesse seien und zu welchen das Gamswild (Rupicapra rupicapra) gehöre. Weder seien die strengeren Zulässigkeitskriterien für eine Entnahme solcher Tiere nach Artikel 14, in Verbindung mit , Artikel 16, FFH-Richtlinie umgesetzt, noch sei vorgesehen, dass Umweltorganisationen die Zulässigkeit eines behördlichen Zwangsabschusses von wildlebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie von einem Gericht überprüfen lassen könnten. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes sei die revisionswerbende Umweltorganisation jedoch (näher begründet) zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
Als Beschwerdegründe machte sie zunächst geltend, dass die belangte Behörde ihr bislang lediglich den Spruch des bekämpften Bescheides mitgeteilt und ihr das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG verweigert habe. In materieller Hinsicht brachte sie vor, dass trotz massiver Gamswildabgänge entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Grundlagen eines Abschussplanes) kein umfassendes Monitoring hinsichtlich der Bestandszahlen von Gamswild durchgeführt worden sei. Die Gamsabgänge im betroffenen Eigenjagdgebiet hätten in den vergangenen Jahren drastisch zugenommen, so seien 21 Stück Fallwild in den ersten Monaten des Jahres 2019 gefunden worden. Es werde im Jagdgebiet ohne Rücksicht auf diese Verluste weiter geschossen. Nachdem die belangte Behörde im Bescheid die Bestimmungen des Art. 14 iVm Art. 16 FFH-Richtlinie offenkundig unberücksichtigt gelassen habe, liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.Als Beschwerdegründe machte sie zunächst geltend, dass die belangte Behörde ihr bislang lediglich den Spruch des bekämpften Bescheides mitgeteilt und ihr das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG verweigert habe. In materieller Hinsicht brachte sie vor, dass trotz massiver Gamswildabgänge entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Grundlagen eines Abschussplanes) kein umfassendes Monitoring hinsichtlich der Bestandszahlen von Gamswild durchgeführt worden sei. Die Gamsabgänge im betroffenen Eigenjagdgebiet hätten in den vergangenen Jahren drastisch zugenommen, so seien 21 Stück Fallwild in den ersten Monaten des Jahres 2019 gefunden worden. Es werde im Jagdgebiet ohne Rücksicht auf diese Verluste weiter geschossen. Nachdem die belangte Behörde im Bescheid die Bestimmungen des Artikel 14, in Verbindung mit , Artikel 16, FFH-Richtlinie offenkundig unberücksichtigt gelassen habe, liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
5
1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
6
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die revisionswerbende Partei als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 91a Abs. 3 Oö. JG 1964 zwar das Recht habe, gegen Bescheide (u.a.) nach § 49 Abs. 3 Oö. JG 1964 (betreffend den Zwangsabschuss von Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist) Beschwerde zu erheben. Das Gamswild sei jedoch nicht in Anhang IV, sondern in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt. Der bekämpfte Bescheid stütze sich daher (nur) auf § 49 Abs. 2 Oö. JG 1964. Gegen solche Bescheide komme einer Umweltorganisation nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Beschwerderecht zu.Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die revisionswerbende Partei als anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 zwar das Recht habe, gegen Bescheide (u.a.) nach Paragraph 49, Absatz 3, Oö. JG 1964 (betreffend den Zwangsabschuss von Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführt ist) Beschwerde zu erheben. Das Gamswild sei jedoch nicht in Anhang römisch vier, sondern in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt. Der bekämpfte Bescheid stütze sich daher (nur) auf Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964. Gegen solche Bescheide komme einer Umweltorganisation nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Beschwerderecht zu.
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1.4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen eine Abweichung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur auf das Unionsrecht gestützten Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen vorbringt. Hilfsweise macht sie geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, inwieweit anerkannten Umweltorganisationen das Recht zukomme, Bescheide zu bekämpfen, mit denen der Zwangsabschuss von in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten angeordnet werde.1.4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen eine Abweichung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur auf das Unionsrecht gestützten Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen vorbringt. Hilfsweise macht sie geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, inwieweit anerkannten Umweltorganisationen das Recht zukomme, Bescheide zu bekämpfen, mit denen der Zwangsabschuss von in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten angeordnet werde.
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1.5. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei jeweils eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
9
In einem weiteren Schriftsatz teilte die revisionswerbende Partei mit, ihr sei der Bescheid vom 19. April 2021 - im Wege der Durchsetzung von Informationsrechten nach dem Oö. Umweltschutzgesetz 1996 im Beschwerdeweg - erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vollständig (einschließlich der Begründung) zur Verfügung gestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
2. Die Revision ist im Hinblick auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der von ihr angeführten Frage zulässig und im Ergebnis auch begründet.
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3. Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates (im Folgenden auch: FFH-Richtlinie) lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: ...
i)
‚Erhaltungszustand einer Art‘: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.
Der Erhaltungszustand wird als ‚günstig‘ betrachtet, wenn
-
aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
-
das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
-
ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
...
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.
(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.
...
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.
Artenschutz
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a)
alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
...
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch fünf sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
(2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen:
-
Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen;
-
das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen;
-
die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen;
-
die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;
-
die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;
-
die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;
-
das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern;
-
die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 15
In bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) genannten wildlebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Arten gemacht werden, verbieten die Mitgliedstaaten den Gebrauch aller nichtselektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten, insbesondere
a)
den Gebrauch der in Anhang VI Buchstabe a) genannten Fang- und Tötungsgeräte;
b)
jede Form des Fangs oder Tötens mittels der in Anhang VI Buchstabe b) genannten Transportmittel.
Artikel 16
(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
a)
zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b)
zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c)
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d)
zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e)
um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch vier zu erlauben.
...
ANHANG IVANHANG römisch vier
STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE
...
ANHANG VANHANG römisch fünf
TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, DEREN ENTNAHME AUS DER NATUR UND NUTZUNG GEGENSTAND VON VERWALTUNGSMASSNAHMEN SEIN KÖNNEN
...
Rupicapra rupicapra (ausgenommen Rupicapra rupicapra balcanica, Rupicapra rupicapra ornata und Rupicapra rupicapra tatrica)
...“
12
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) lautet auszugsweise:
„§ 1 Zielsetzungen und Aufgaben
...
(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚FFH-Richtlinie‘) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚Vogelschutz-Richtlinie‘); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. Darüber hinaus dient dieses Landesgesetz auch der Umsetzung der sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen ergebenden Verpflichtungen.
...
(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und die prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind.(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Artikel 2, der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins und die prioritären Arten gemäß Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind.
...“
13
Das (oberösterreichische) Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Oö. Jagdgesetz, im Folgenden auch Oö. JG 1964), LGBl. Nr. 32/1964 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 64/2022, lautete auszugsweise:Das (oberösterreichische) Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Oö. Jagdgesetz, im Folgenden auch Oö. JG 1964), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, lautete auszugsweise:
„§ 48 Schonzeiten
...
(2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten.
(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen, wenn dies(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz 2, bewilligen, wenn dies
a)
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b)
zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
c)
zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
d)
zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder
e)
zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen
erforderlich ist.
...
(5) Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚Vogelschutz-Richtlinie‘), unterliegt oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚FFH-Richtlinie‘), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.(5) Ausnahmen gemäß Absatz 3, und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 103 vom 25.4.1979, Seite 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚Vogelschutz-Richtlinie‘), unterliegt oder in Anhang römisch vier der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992, Seite 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge ‚FFH-Richtlinie‘), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
...
§ 49 Abschußsperre; ZwangsabschußParagraph 49, Abschußsperre; Zwangsabschuß
...
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn einer der im § 48 Abs. 3 lit. a bis c genannten Gründe vorliegt (Zwangsabschuß).(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn einer der im Paragraph 48, Absatz 3, Litera a, bis c genannten Gründe vorliegt (Zwangsabschuß).
(3) Der Zwangsabschuss gemäß Abs. 2 darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.(3) Der Zwangsabschuss gemäß Absatz 2, darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
...
§ 91a Zugang von berechtigten Umweltorganisationen zu den GerichtenParagraph 91 a, Zugang von berechtigten Umweltorganisationen zu den Gerichten
(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2) In Verfahren gemäß § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 ist der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (§ 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Selbiges gilt in Verfahren gemäß § 61 Abs. 1, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten, geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, betroffen sind.(2) In Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 5, und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, ist der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 39 a, Absatz 2, Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Selbiges gilt in Verfahren gemäß Paragraph 61, Absatz eins,, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten, geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, betroffen sind.
(3) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen. Das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, steht berechtigten Umweltorganisationen auch in Verfahren gemäß Abs. 2 letzter Satz zu, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten die Schutzgüter geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, wesentlich beeinträchtigt würden.(3) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß Paragraph 48, Absatz 5, und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen. Das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, steht berechtigten Umweltorganisationen auch in Verfahren gemäß Absatz 2, letzter Satz zu, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten die Schutzgüter geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, wesentlich beeinträchtigt würden.
(4) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen.(4) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
...“
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4.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist demnach, ob und in welchem Umfang der revisionswerbenden Partei als Umweltorganisation ein Beschwerderecht im Verfahren über die Anordnung eines Zwangsabschusses nach § 49 Abs. 2 Oö. JG 1964 zukommt, in welchem eine Tierart betroffen ist, die in Anhang V der FFH-Richtlinie (Liste der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können) angeführt ist.4.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist demnach, ob und in welchem Umfang der revisionswerbenden Partei als Umweltorganisation ein Beschwerderecht im Verfahren über die Anordnung eines Zwangsabschusses nach Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964 zukommt, in welchem eine Tierart betroffen ist, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie (Liste der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können) angeführt ist.
15
Dazu stützt sich die revisionswerbende Partei (als eine anerkannte Umweltorganisation) - dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, folgend - in Anwendung des Art. 9 Aarhus-Konvention auf ihre Rolle bei der Überprüfung der Einhaltung von unionsrechtlichem Umweltrecht, hier des Art. 14 iVm 16 FFH-Richtlinie.Dazu stützt sich die revisionswerbende Partei (als eine anerkannte Umweltorganisation) - dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, folgend - in Anwendung des Artikel 9, Aarhus-Konvention auf ihre Rolle bei der Überprüfung der Einhaltung von unionsrechtlichem Umweltrecht, hier des Artikel 14, in Verbindung mit 16, FFH-Richtlinie.
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4.2. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN). Soweit eine Umweltorganisation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 9 Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139: nicht auch Verstöße gegen - bloß - nationales Umweltrecht).4.2. Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche , etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können vergleiche , VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN). Soweit eine Umweltorganisation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel 9, Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche , je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139: nicht auch Verstöße gegen - bloß - nationales Umweltrecht). 17
Das Oö. JG 1964 dient (auch) der Umsetzung der Bestimmungen über den Artenschutz in der FFH-Richtlinie in Bezug auf jagdbare Tiere (wie das Gamswild; vgl. § 3 Abs. 1 iVm der Anlage zum Oö. JG 1964) in das oberösterreichische Landesrecht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Richtlinie in den §§ 48 und 49 sowie insbesondere aus § 91a Abs. 3 Oö. JG 1964, wonach Umweltorganisationen das Recht auf Beschwerde gegen bestimmte Bescheide „wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen ... der FFH-Richtlinie umsetzen“, eingeräumt wird (vgl. zur Richtlinienumsetzung auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, Oö. Landtag, Beilage 99/2004, 26. GP).Das Oö. JG 1964 dient (auch) der Umsetzung der Bestimmungen über den Artenschutz in der FFH-Richtlinie in Bezug auf jagdbare Tiere (wie das Gamswild; vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , der Anlage zum Oö. JG 1964) in das oberösterreichische Landesrecht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Richtlinie in den Paragraphen 48, und 49 sowie insbesondere aus Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964, wonach Umweltorganisationen das Recht auf Beschwerde gegen bestimmte Bescheide „wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen ... der FFH-Richtlinie umsetzen“, eingeräumt wird vergleiche , zur Richtlinienumsetzung auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, Oö. Landtag, Beilage 99 aus 2004,, 26. GP).
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Umweltorganisationen wie der revisionswerbenden Partei ist daher ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zur Geltendmachung einer Verletzung des Oö. JG 1964, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, bzw. von Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen.
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4.3. Dieses Beschwerderecht von Umweltorganisationen in Verfahren nach dem Oö. JG 1964 hat der Landesgesetzgeber mit dem Landesgesetz LGBl. Nr. 41/2020 in § 91a Oö. JG 1964 ausdrücklich verankert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Oö. Landtag, Beilage 1271/2019, 28. GP, 3f) soll diese Regelung der Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage dienen. Dazu führen sie wörtlich aus (S. 30):4.3. Dieses Beschwerderecht von Umweltorganisationen in Verfahren nach dem Oö. JG 1964 hat der Landesgesetzgeber mit dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020, in Paragraph 91 a, Oö. JG 1964 ausdrücklich verankert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Oö. Landtag, Beilage 1271 aus 2019,, 28. GP, 3f) soll diese Regelung der Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage dienen. Dazu führen sie wörtlich aus (S. 30):
„Mit der Einführung des Beschwerderechts im § 91a wird eine umfassende Überprüfungsmöglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit (Umweltorganisationen) geschaffen. Umweltrelevante Aspekte werden im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes vor allem dort gesehen, wo die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) betroffen sind. Demnach ist die Überprüfungsmöglichkeit von Umweltorganisationen auf diese Bereiche zu beschränken (Abs. 2). Die Aufzählung der Bewilligungstatbestände des § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 bedeutet somit eine vollständige und abschließende Einbeziehung aller Verfahren, die im Bereich des Oö. Jagdgesetzes einen Berührungspunkt zu umweltrelevanten Aspekten, insbesondere des Artenschutzes aufweisen und mit Bescheid beendet werden. Die Überprüfungsmöglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn der Aarhus-Konvention ist somit gewährleistet.“„Mit der Einführung des Beschwerderechts im Paragraph 91 a, wird eine umfassende Überprüfungsmöglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit (Umweltorganisationen) geschaffen. Umweltrelevante Aspekte werden im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes vor allem dort gesehen, wo die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) betroffen sind. Demnach ist die Überprüfungsmöglichkeit von Umweltorganisationen auf diese Bereiche zu beschränken (Absatz 2,). Die Aufzählung der Bewilligungstatbestände des Paragraph 48, Absatz 5, und 7 sowie Paragraph 49, Absatz 3, bedeutet somit eine vollständige und abschließende Einbeziehung aller Verfahren, die im Bereich des Oö. Jagdgesetzes einen Berührungspunkt zu umweltrelevanten Aspekten, insbesondere des Artenschutzes aufweisen und mit Bescheid beendet werden. Die Überprüfungsmöglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn der Aarhus-Konvention ist somit gewährleistet.“
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Mit dem Landesgesetz LGBl. Nr. 64/2022 erfolgte eine Erweiterung der vom Beschwerderecht betroffenen Verfahren um bestimmte Verfahren über die Bewilligung des Aussetzens landfremder Tierarten nach § 61 Abs. 1 Oö. JG 1964. Damit sollte einem von der Europäischen Kommission gemachten Vorhalt einer unvollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention Rechnung getragen werden (vgl. Begründung zum Initiativantrag, Oö. Landtag, Beilage 236/2022, 29. GP, 4).Mit dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022, erfolgte eine Erweiterung der vom Beschwerderecht betroffenen Verfahren um bestimmte Verfahren über die Bewilligung des Aussetzens landfremder Tierarten nach Paragraph 61, Absatz eins, Oö. JG 1964. Damit sollte einem von der Europäischen Kommission gemachten Vorhalt einer unvollständigen Umsetzung von Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention Rechnung getragen werden vergleiche , Begründung zum Initiativantrag, Oö. Landtag, Beilage 236 aus 2022,, 29. GP, 4).
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Auch wenn der Landesgesetzgeber das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf Verfahren gemäß § 48 Abs. 5 und 7, § 49 Abs. 3 sowie bestimmte Verfahren nach § 61 Abs. 1 Oö. JG 1964 eingeschränkt hat, ergibt sich aus den zitierten Gesetzesmaterialien seine Absicht einer im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (iVm Art. 47 GRC) unionsrechtskonformen Regelung. Das Beschwerderecht umfasst damit in unionsrechtskonformer Interpretation sämtliche Verfahren, in welchen die FFH-Richtlinie umsetzende Bestimmungen des Oö. JG 1964 (oder die FFH-Richtlinie unmittelbar) anzuwenden sind.Auch wenn der Landesgesetzgeber das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 5, und 7, Paragraph 49, Absatz 3, sowie bestimmte Verfahren nach Paragraph 61, Absatz eins, Oö. JG 1964 eingeschränkt hat, ergibt sich aus den zitierten Gesetzesmaterialien seine Absicht einer im Hinblick auf Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit , Artikel 47, GRC) unionsrechtskonformen Regelung. Das Beschwerderecht umfasst damit in unionsrechtskonformer Interpretation sämtliche Verfahren, in welchen die FFH-Richtlinie umsetzende Bestimmungen des Oö. JG 1964 (oder die FFH-Richtlinie unmittelbar) anzuwenden sind.
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4.4. Die Anordnung eines Zwangsabschusses ist in § 49 Abs. 2 Oö. JG 1964 geregelt. Für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, enthält § 49 Abs. 3 leg. cit. zusätzliche materielle Voraussetzungen. In Bezug auf Zwangsabschüsse räumt § 91a Abs. 3 Oö. JG 1964 den Umweltorganisationen ein Beschwerderecht in Verfahren nach § 49 Abs. 3 ein. Daraus schließt das Verwaltungsgericht (ebenso wie die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung), dass im vorliegenden Fall eines Zwangsabschusses von Gamswild, welches nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie (sondern in dessen Anhang V) angeführt ist, kein Beschwerderecht der revisionswerbenden Partei besteht.4.4. Die Anordnung eines Zwangsabschusses ist in Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964 geregelt. Für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführt ist, enthält Paragraph 49, Absatz 3, leg. cit. zusätzliche materielle Voraussetzungen. In Bezug auf Zwangsabschüsse räumt Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 den Umweltorganisationen ein Beschwerderecht in Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 3, ein. Daraus schließt das Verwaltungsgericht (ebenso wie die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung), dass im vorliegenden Fall eines Zwangsabschusses von Gamswild, welches nicht in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie (sondern in dessen Anhang römisch fünf) angeführt ist, kein Beschwerderecht der revisionswerbenden Partei besteht.
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Dem hält die revisionswerbende Partei entgegen, dass der Schutz von Tieren des Anhangs V in Art. 14 (iVm Art. 16) FFH-Richtlinie geregelt sei, der weder ordnungsgemäß umgesetzt, noch im vorliegenden Verfahren eingehalten worden sei.Dem hält die revisionswerbende Partei entgegen, dass der Schutz von Tieren des Anhangs römisch fünf in Artikel 14, in Verbindung mit , Artikel 16,) FFH-Richtlinie geregelt sei, der weder ordnungsgemäß umgesetzt, noch im vorliegenden Verfahren eingehalten worden sei.
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4.5. Entscheidend für die Frage, ob eine Beschwerdebefugnis der revisionswerbenden Partei im vorliegenden Fall besteht, ist, ob bei einer Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die im Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, Vorgaben der FFH-Richtlinie, insbesondere deren Art. 14, einzuhalten sind. Zu beachten ist dabei vor allem, dass Art. 14 FFH-Richtlinie für Tierarten des Anhangs V seinem Wortlaut nach - anders als Art. 12 in Bezug auf die streng zu schützenden Tierarten nach Anhang IV a) - den Mitgliedstaaten gerade nicht vorschreibt, „alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten“ (unter dem Vorbehalt einer Abweichung gemäß Art. 16 FFH-Richtlinie) zu verbieten. Vielmehr wird ihnen (lediglich) auferlegt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit (u.a.) die Entnahme von solchen Tieren aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, sofern sie dies aufgrund der Überwachung gemäß Art. 11 FFH-Richtlinie für erforderlich halten. Derartige Maßnahmen sind in Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt und können beispielsweise zeitliche und örtliche Einschränkungen, eine Genehmigungspflicht oder die Einhaltung waidmännischer Regeln umfassen.4.5. Entscheidend für die Frage, ob eine Beschwerdebefugnis der revisionswerbenden Partei im vorliegenden Fall besteht, ist, ob bei einer Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die im Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, Vorgaben der FFH-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 14,, einzuhalten sind. Zu beachten ist dabei vor allem, dass Artikel 14, FFH-Richtlinie für Tierarten des Anhangs römisch fünf seinem Wortlaut nach - anders als Artikel 12, in Bezug auf die streng zu schützenden Tierarten nach Anhang römisch vier a) - den Mitgliedstaaten gerade nicht vorschreibt, „alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten“ (unter dem Vorbehalt einer Abweichung gemäß Artikel 16, FFH-Richtlinie) zu verbieten. Vielmehr wird ihnen (lediglich) auferlegt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit (u.a.) die Entnahme von solchen Tieren aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, sofern sie dies aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11, FFH-Richtlinie für erforderlich halten. Derartige Maßnahmen sind in Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt und können beispielsweise zeitliche und örtliche Einschränkungen, eine Genehmigungspflicht oder die Einhaltung waidmännischer Regeln umfassen.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich jüngst mit den Vorgaben des Art. 14 FFH-Richtlinie im Hinblick auf Tierarten des Anhangs V befasst. Sein Urteil vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL, betraf ein spanisches Gesetz, welches den Wolf, dessen spanische Populationen nördlich des Duero in Anhang V angeführt sind, in diesem Gebiet als „[grundsätzlich] jagdbare und [mangels Ausnahmeregelung tatsächlich] bejagbare Art“ bezeichnete. Zugleich hatte das Königreich Spanien in einem Bericht nach der FFH-Richtlinie den Erhaltungszustand des Wolfs jedoch (auch in diesem Gebiet) als „ungünstig - unzureichend“ eingestuft.Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich jüngst mit den Vorgaben des Artikel 14, FFH-Richtlinie im Hinblick auf Tierarten des Anhangs römisch fünf befasst. Sein Urteil vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL, betraf ein spanisches Gesetz, welches den Wolf, dessen spanische Populationen nördlich des Duero in Anhang römisch fünf angeführt sind, in diesem Gebiet als „[grundsätzlich] jagdbare und [mangels Ausnahmeregelung tatsächlich] bejagbare Art“ bezeichnete. Zugleich hatte das Königreich Spanien in einem Bericht nach der FFH-Richtlinie den Erhaltungszustand des Wolfs jedoch (auch in diesem Gebiet) als „ungünstig - unzureichend“ eingestuft.
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Der EuGH kam zum Ergebnis, dass Art. 14 FFH-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach denen der Wolf als Art bezeichnet werde, deren Exemplare in einem Teil des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats gejagt werden dürften, in dem er nicht unter den strengen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie falle, obwohl der Erhaltungszustand dieser Art in diesem Mitgliedstaat als „ungünstig - unzureichend“ eingestuft werde.Der EuGH kam zum Ergebnis, dass Artikel 14, FFH-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach denen der Wolf als Art bezeichnet werde, deren Exemplare in einem Teil des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats gejagt werden dürften, in dem er nicht unter den strengen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz eins, dieser Richtlinie falle, obwohl der Erhaltungszustand dieser Art in diesem Mitgliedstaat als „ungünstig - unzureichend“ eingestuft werde.
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Im Rahmen dieses Urteils führte er zusammengefasst unter anderem aus, dass der Umstand, dass eine Tier- oder Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sei, nicht dazu führe, dass ihr Erhaltungszustand grundsätzlich als günstig anzusehen sei. Dies bedeute vielmehr, dass diese Art im Unterschied zu den in Anhang IV a) der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten, auf die in jedem Fall das in Art. 12 FFH-Richtlinie vorgesehene strenge Schutzsystem angewandt werde, Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein „kann“. Aus dem Wortlaut von Art. 14 FFH-Richtlinie gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügten, um festzustellen, ob es notwendig sei, Maßnahmen in Anwendung dieser Bestimmung zu erlassen, die geeignet seien, die Nutzung der in Anhang V der FFH-Richtlinie verzeichneten Arten zu begrenzen (Rn. 50, 53). Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass die Jagd begrenzt oder eingeschränkt werden dürfe, wenn dies erforderlich sei, um die betreffende Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen (Rn. 58).Im Rahmen dieses Urteils führte er zusammengefasst unter anderem aus, dass der Umstand, dass eine Tier- oder Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sei, nicht dazu führe, dass ihr Erhaltungszustand grundsätzlich als günstig anzusehen sei. Dies bedeute vielmehr, dass diese Art im Unterschied zu den in Anhang römisch vier a) der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten, auf die in jedem Fall das in Artikel 12, FFH-Richtlinie vorgesehene strenge Schutzsystem angewandt werde, Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein „kann“. Aus dem Wortlaut von Artikel 14, FFH-Richtlinie gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügten, um festzustellen, ob es notwendig sei, Maßnahmen in Anwendung dieser Bestimmung zu erlassen, die geeignet seien, die Nutzung der in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie verzeichneten Arten zu begrenzen (Rn. 50, 53). Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass die Jagd begrenzt oder eingeschränkt werden dürfe, wenn dies erforderlich sei, um die betreffende Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen (Rn. 58).
28
Die in Art. 11 FFH-Richtlinie vorgesehene Überwachung des Erhaltungszustands der in Art. 2 genannten Arten und Lebensräume sei unabdingbar, um die Einhaltung der in Art. 14 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu gewährleisten und festzustellen, ob es notwendig sei, Maßnahmen zu erlassen, die die Vereinbarkeit der Nutzung dieser Art mit der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands sicherstellten, und stelle für sich genommen eine der Maßnahmen dar, die erforderlich seien, um die Erhaltung dieser Art zu gewährleisten. Eine Art dürfe daher nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt sei (Rn. 59).Die in Artikel 11, FFH-Richtlinie vorgesehene Überwachung des Erhaltungszustands der in Artikel 2, genannten Arten und Lebensräume sei unabdingbar, um die Einhaltung der in Artikel 14, dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu gewährleisten und festzustellen, ob es notwendig sei, Maßnahmen zu erlassen, die die Vereinbarkeit der Nutzung dieser Art mit der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands sicherstellten, und stelle für sich genommen eine der Maßnahmen dar, die erforderlich seien, um die Erhaltung dieser Art zu gewährleisten. Eine Art dürfe daher nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt sei (Rn. 59).
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Da die Auswirkung der Entnahme aus der Natur und der Nutzung dieser Art auf den Erhaltungszustand der betreffenden Art „aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11“ FFH-Richtlinie zu bewerten sei, müssten die Mitgliedstaaten außerdem, wenn sie in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie Entscheidungen treffen, mit denen die Jagd dieser Art erlaubt werde, diese Entscheidungen begründen und die Überwachungsdaten bereitstellen, auf die diese Entscheidungen gestützt werden. Es seien nicht nur die Daten über die Populationen der betreffenden Art, die Gegenstand der fraglichen Nutzungsmaßnahme sei, zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung dieser Maßnahme auf den Erhaltungszustand dieser Art in einem größeren Rahmen auf der Ebene der biogeografischen Region oder, soweit möglich, grenzüberschreitend (Rn. 62, 63).Da die Auswirkung der Entnahme aus der Natur und der Nutzung dieser Art auf den Erhaltungszustand der betreffenden Art „aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11“ FFH-Richtlinie zu bewerten sei, müssten die Mitgliedstaaten außerdem, wenn sie in Anwendung von Artikel 14, Absatz eins, dieser Richtlinie Entscheidungen treffen, mit denen die Jagd dieser Art erlaubt werde, diese Entscheidungen begründen und die Überwachungsdaten bereitstellen, auf die diese Entscheidungen gestützt werden. Es seien nicht nur die Daten über die Populationen der betreffenden Art, die Gegenstand der fraglichen Nutzungsmaßnahme sei, zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung dieser Maßnahme auf den Erhaltungszustand dieser Art in einem größeren Rahmen auf der Ebene der biogeografischen Region oder, soweit möglich, grenzüberschreitend (Rn. 62, 63).
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Wenn sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinde, müssten die zuständigen Behörden Maßnahmen im Sinne von Art. 14 FFH-Richtlinie ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen. Die Beschränkung oder das Verbot der Jagd infolge der Feststellung des ungünstigen Erhaltungszustands dieser Art könne als eine Maßnahme angesehen werden, die für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Art erforderlich sei. Wenn die Analysen, die im betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Arten in Anhang V der FFH-Richtlinie durchgeführt worden seien, Ergebnisse lieferten, die die Notwendigkeit eines Tätigwerdens auf nationaler Ebene belegen könnten, könne dieser Mitgliedstaat demnach die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten beschränken, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren dieser Arten mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sei, nicht aber ausweiten (Rn. 69, 70).Wenn sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinde, müssten die zuständigen Behörden Maßnahmen im Sinne von Artikel 14, FFH-Richtlinie ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen. Die Beschränkung oder das Verbot der Jagd infolge der Feststellung des ungünstigen Erhaltungszustands dieser Art könne als eine Maßnahme angesehen werden, die für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Art erforderlich sei. Wenn die Analysen, die im betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Arten in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie durchgeführt worden seien, Ergebnisse lieferten, die die Notwendigkeit eines Tätigwerdens auf nationaler Ebene belegen könnten, könne dieser Mitgliedstaat demnach die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten beschränken, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren dieser Arten mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sei, nicht aber ausweiten (Rn. 69, 70).
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Daraus ergeben sich für die Anordnung des Zwangsabschusses nach dem Oö. JG 1964 von Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben:Daraus ergeben sich für die Anordnung des Zwangsabschusses nach dem Oö. JG 1964 von Tieren, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben:
Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß § 1 Abs. 9 Oö. NSchG 2001 (in Umsetzung des Art. 11 FFH-Richtlinie) zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art. 1 lit. i) FFH-Richtlinie befindet.Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Oö. NSchG 2001 (in Umsetzung des Artikel 11, FFH-Richtlinie) zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Artikel eins, Litera i,) FFH-Richtlinie befindet.
Ist dies nicht der Fall, so steht Art. 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden.Ist dies nicht der Fall, so steht Artikel 14, FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie abgewichen werden.
Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art. 14 FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Artikel 14, FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.
Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie („für erforderlich halten“) zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Art. 12 FFH-Richtlinie (für die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Art. 14 FFH-Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie zulässig.Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Artikel 14, Absatz eins, FFH-Richtlinie („für erforderlich halten“) zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Artikel 12, FFH-Richtlinie (für die in Anhang IV Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Artikel 14, FFH-Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie zulässig.
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4.6. Insofern ist auch bei der Anordnung eines derartigen Zwangsabschusses nach § 49 Abs. 2 Oö. JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen wie der revisionswerbenden Partei das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht zu bekämpfen.4.6. Insofern ist auch bei der Anordnung eines derartigen Zwangsabschusses nach Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen wie der revisionswerbenden Partei das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht zu bekämpfen.
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Allerdings ist dieses Recht im Sinne des § 91a Abs. 3 Oö. JG 1964 darauf beschränkt, die Verletzung der die FFH-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen bzw. von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Dabei ist eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa zum WRG 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 26 bis 28).Allerdings ist dieses Recht im Sinne des Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 darauf beschränkt, die Verletzung der die FFH-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen bzw. von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Dabei ist eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , in diesem Sinne etwa zum WRG 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 26 bis 28). 34
In Bezug auf Art. 14 FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung nach dem oben Gesagten darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden.In Bezug auf Artikel 14, FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung nach dem oben Gesagten darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden.
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4.7. Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Partei in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht u.a. vorgebracht, dass trotz massiver Gamswildabgänge kein umfassendes Monitoring hinsichtlich der Bestandzahlen von Gamswild stattgefunden habe. Damit hat sie - auch vor dem Hintergrund, dass ihr die Begründung des anzufechtenden Bescheides bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht bekannt war - gerade noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass entgegen Art. 14 FFH-Richtlinie das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes und daran anknüpfend die Notwendigkeit von Maßnahmen im Sinne diese Bestimmung nicht geprüft worden seien.4.7. Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Partei in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht u.a. vorgebracht, dass trotz massiver Gamswildabgänge kein umfassendes Monitoring hinsichtlich der Bestandzahlen von Gamswild stattgefunden habe. Damit hat sie - auch vor dem Hintergrund, dass ihr die Begründung des anzufechtenden Bescheides bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht bekannt war - gerade noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass entgegen Artikel 14, FFH-Richtlinie das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes und daran anknüpfend die Notwendigkeit von Maßnahmen im Sinne diese Bestimmung nicht geprüft worden seien.
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Weil sie derart als Umweltorganisation eine Verletzung der nationalen Umsetzung der FFH-Richtlinie durch die Anordnung des Zwangsabschusses denkmöglich begründet geltend gemacht hat, war ihre Beschwerde nicht auf Basis der Beschränkungen des § 91a Abs. 3 Oö. JG 1964 als unzulässig zurückzuweisen. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Weil sie derart als Umweltorganisation eine Verletzung der nationalen Umsetzung der FFH-Richtlinie durch die Anordnung des Zwangsabschusses denkmöglich begründet geltend gemacht hat, war ihre Beschwerde nicht auf Basis der Beschränkungen des Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 als unzulässig zurückzuweisen. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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4.8. Die von der revisionswerbenden Partei in der Revision darüber hinaus angesprochenen materiellen Fragen, insbesondere inwieweit Art. 14 FFH-Richtlinie ausreichend (ausdrücklich) im Oö. JG 1964 umgesetzt bzw. im vorliegenden Verfahren beachtet wurde, sind an dieser Stelle hingegen nicht zu beantworten. Auch wird erst im fortgesetzten Verfahren vom Verwaltungsgericht zu klären sein, ob sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in ihren Revisionsbeantwortungen nicht weiter einzugehen ist.4.8. Die von der revisionswerbenden Partei in der Revision darüber hinaus angesprochenen materiellen Fragen, insbesondere inwieweit Artikel 14, FFH-Richtlinie ausreichend (ausdrücklich) im Oö. JG 1964 umgesetzt bzw. im vorliegenden Verfahren beachtet wurde, sind an dieser Stelle hingegen nicht zu beantworten. Auch wird erst im fortgesetzten Verfahren vom Verwaltungsgericht zu klären sein, ob sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in ihren Revisionsbeantwortungen nicht weiter einzugehen ist.
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Zur von der revisionswerbenden Partei angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Frage, ob es Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erfordert, dass Umweltorganisationen als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit behördliche Entscheidungen, die eine Entnahme von in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgelisteten wildlebenden Tierarten anordnen, im Rahmen einer gerichtlichen Verfahrens überprüfen lassen können, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Es ergibt sich bereits aus der bestehenden Rechtsprechung des EuGH zunächst, dass Umweltorganisationen die Verletzung von Unionsumweltrecht gerichtlich geltend machen können müssen (etwa EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rn. 39) und weiters, dass auch bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tötung von Exemplaren von in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten im Hinblick auf Art. 14 FFH-Richtlinie unionsrechtliche Vorgaben einzuhalten sind (EuGH 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL). Die Auslegung des Unionsrechtes ist damit in dieser Hinsicht bereits geklärt.Zur von der revisionswerbenden Partei angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Frage, ob es Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention erfordert, dass Umweltorganisationen als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit behördliche Entscheidungen, die eine Entnahme von in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie aufgelisteten wildlebenden Tierarten anordnen, im Rahmen einer gerichtlichen Verfahrens überprüfen lassen können, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Es ergibt sich bereits aus der bestehenden Rechtsprechung des EuGH zunächst, dass Umweltorganisationen die Verletzung von Unionsumweltrecht gerichtlich geltend machen können müssen (etwa EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rn. 39) und weiters, dass auch bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tötung von Exemplaren von in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten im Hinblick auf Artikel 14, FFH-Richtlinie unionsrechtliche Vorgaben einzuhalten sind (EuGH 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL). Die Auslegung des Unionsrechtes ist damit in dieser Hinsicht bereits geklärt.
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4.9. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zwar die Jagdjahre 2021/22, 2022/23 und 2023/24 bereits abgelaufen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Oö. JG 1964), sodass der Bescheid vom 19. April 2021 keine Wirkungen mehr zeitigt, und überdies das Oö. JG 1964 mittlerweile außer Kraft getreten ist (§ 91 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024). 4.9. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zwar die Jagdjahre 2021/22, 2022/23 und 2023/24 bereits abgelaufen sind vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Oö. JG 1964), sodass der Bescheid vom 19. April 2021 keine Wirkungen mehr zeitigt, und überdies das Oö. JG 1964 mittlerweile außer Kraft getreten ist (Paragraph 91, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2024,).
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Eine Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses kommt dennoch nicht in Betracht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.Eine Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses kommt dennoch nicht in Betracht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit , Artikel 47, GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich. 41
5. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.5. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2024