Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2023/03/0154
Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können vergleiche VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN). Soweit eine Umweltorganisation als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" iSd Artikel 9, Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139: nicht auch Verstöße gegen - bloß - nationales Umweltrecht).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L01