Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2023/03/0154
Entscheidend für die Frage, ob eine Beschwerdebefugnis der Umweltorganisation im vorliegenden Fall (Zwangsabschuss von Gamswild) besteht, ist, ob bei einer Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die im Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, Vorgaben der FFH-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 14,, einzuhalten sind. Zu beachten ist dabei vor allem, dass Artikel 14, FFH-Richtlinie für Tierarten des Anhangs römisch fünf seinem Wortlaut nach - anders als Artikel 12, in Bezug auf die streng zu schützenden Tierarten nach Anhang römisch vier a) - den Mitgliedstaaten gerade nicht vorschreibt, "alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten" (unter dem Vorbehalt einer Abweichung gemäß Artikel 16, FFH-Richtlinie) zu verbieten. Vielmehr wird ihnen (lediglich) auferlegt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit (u.a.) die Entnahme von solchen Tieren aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, sofern sie dies aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11, FFH-Richtlinie für erforderlich halten. Derartige Maßnahmen sind in Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt und können beispielsweise zeitliche und örtliche Einschränkungen, eine Genehmigungspflicht oder die Einhaltung waidmännischer Regeln umfassen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L04