Verwaltungsgerichtshof
22.09.2023
Ra 2023/03/0154
GRS wie Ra 2020/07/0045 B 23. Juli 2020 RS 1 (hier: Oö Jagdgesetz)
Nichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG zugänglich ist vergleiche VwGH 20.5.2019, Ra 2019/01/0117, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030154.L01