Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2023/03/0154
Es ergibt sich bereits aus der bestehenden Rechtsprechung des EuGH zunächst, dass Umweltorganisationen die Verletzung von Unionsumweltrecht gerichtlich geltend machen können müssen (etwa EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rn. 39) und weiters, dass auch bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tötung von Exemplaren von in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten im Hinblick auf Artikel 14, FFH-Richtlinie unionsrechtliche Vorgaben einzuhalten sind (EuGH 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L08