Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §3
SPG 1991 §40
SPG 1991 §5

Rechtssatz

Paragraph 40, SPG 1991 ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, SPG 1991) zur Personendurchsuchung im Dienste der allgemeinen Sicherheitspolizei (Paragraph 3, SPG 1991). Die Durchsuchung nach Paragraph 40, SPG 1991 stellt einen Verwaltungsakt dar, der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wird vergleiche zur Durchsuchung als "unmittelbare Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des SPG 1991 bereits VwGH 7.11.1990, 90/01/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L01

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

MRK Art3
MRK Art8
SPG 1991 §40
VwRallg

Rechtssatz

Eine Personendurchsuchung greift in der Regel in die Grundrechte nach Artikel 3 und 8 EMRK ein vergleiche die MaterialienErläutRV 148 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 41: "Die Personsdurchsuchung steht in Österreich unter dem Schutz der Artikel 3 und 8 EMRK.").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L12

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L02

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs1

Rechtssatz

Die "Durchsuchung von Menschen" nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 ist nicht Selbstzweck. Sie ist final darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die untersuchte Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer Personen gefährdet bzw. dass sie nicht flüchtet vergleiche VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L02

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L03

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 setzt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung (arg: "Menschen, die festgenommen worden sind") die Festnahme der zu durchsuchenden Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes voraus. In diesem Sinn hat der VwGH bereits in seiner älteren Rechtsprechung zu Paragraph 40, (Absatz eins,) SPG 1991 auf das tatbestandsmäßige Erfordernis einer "Festnahme" abgestellt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018: "Eine Festnahme der Mitbeteiligten lag ... nicht vor ..."; vergleiche auch VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L08

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L04

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs1
SPG 1991 §40 Abs2
SPG 1991 §40 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0076 E 30. März 2017 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Durchsuchungsbefugnis nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 setzt - anders als die nicht auf festgenommene Personen beschränkte Regelung nach Absatz 2, - nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende Betreffende, hätte "einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht". Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zu dem Zweck sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt - auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann. Grundsätzlich haben sich gemäß Paragraph 40, Absatz 4, erster Halbsatz SPG 1991 - außer bei Vorliegen der in Absatz 4, zweiter Halbsatz genannten Voraussetzungen - Durchsuchungen nach Paragraph 40, SPG 1991 auf die Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken vergleiche VwGH vom 29. Juli 1998, 97/01/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L03

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L05

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Für eine Personendurchsuchung nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 ist es unerheblich, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung ein Mensch festgenommen wurde; die Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann daher nicht nur auf der Grundlage des SPG 1991 vergleiche Paragraph 45,), des VStG vergleiche Paragraph 35,) oder sonstiger Verwaltungsvorschriften, sondern auch auf der Grundlage der StPO 1975 erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L04

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L06

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs1

Rechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 ist eine "Festnahme" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich. Dabei kommt es aber auf die gesetzliche Grundlage, nach der die Festnahme erfolgte, nicht an vergleiche VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103). Diese Sichtweise wird durch die jüngere Rechtsprechung des VwGH bestätigt, in der in Bezug auf Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 auf die "Festnahme" bzw. den Zweck der Durchsuchung - eine Eigen- oder Fremdgefährdung bzw. eine Flucht "während der Anhaltung" zu verhindern -, abgestellt wird vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, 30.3.2017, Ra 2015/03/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L11

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L07

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

10/10 Grundrechte

Norm

PersFrSchG 1988 Art1 Abs2

Rechtssatz

Von einer Festnahme (Artikel eins, Absatz 2, PersFrSchG 1988) kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde oder ihren Hilfsorganen zu verweilen, diese Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung oder einer Anwesenheitspflicht ist (es sei denn, die betreffende Person wäre durch die Maßnahme im konkreten Fall in einer einer Festnahme gleichkommenden Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt worden; vergleiche aus der diesbezüglich ständigen Judikatur des VfGH etwa VfSlg. 15.372, mwN; vergleiche zum Aspekt der "Freiheitsentziehung" als Merkmal einer Festnahme auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L05

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L08

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §153 Abs3

Rechtssatz

Bei einer Vorführung nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975 handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, mit der die Vernehmung einer Person zur Aufklärung einer Straftat bzw. die Beweisaufnahme sichergestellt werden soll. Die Vorführung ordnet gemäß Paragraph 153, Absatz 3, erster Satz StPO 1975 (grundsätzlich) die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der Paragraphen 104, 105 und 107 StPO 1975 das Gericht, an. Nach dem letzten Satz des Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975 erfolgt die Vorführung einer Person unter den dort genannten Voraussetzungen hingegen "durch die Kriminalpolizei von sich aus." Die Bestimmung normiert eine Kompetenz der Kriminalpolizei für die sofortige Vorführung eines Beschuldigten ohne vorhergehende Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts vergleiche OLG Graz vom 15.3.2012, 10 Bs 440/11y).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L09

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L09

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §2
SPG 1991 §3
SPG 1991 §88 Abs1
StPO 1975 §153 Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei einer Vorführung nach Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz StPO 1975 handelt es sich um ein (selbständiges) Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO 1975 zur Aufklärung und Verfolgung einer Straftat. Dieses Handeln im Dienst der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung; es handelt sich dabei jedoch um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die mit Maßnahmenbeschwerde beim LVwG bekämpfbar ist vergleiche VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L06

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L10

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs3
BFA-VG 2014 §40 Abs1
FPG 2005 §39 Abs1
MRK Art5 Abs1 litc
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z3
SPG 1991 §40 Abs1
SPG 1991 §46
StPO 1975 §153 Abs3
StPO 1975 §176 Abs3
StPO 1975 §221 Abs1
StPO 1975 §242 Abs1
VStG §35

Rechtssatz

Eine (zwangsweise) Vorführung vergleiche neben Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975 etwa auch Paragraph 176, Absatz 3,, Paragraph 221, Absatz eins und Paragraph 242, Absatz eins, StPO 1975; vergleiche weiters etwa Paragraph 46, SPG 1991, Paragraph 19, Absatz 3, AVG) bewirkt zwar eine vorübergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeführten Person und stellt solcherart einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar vergleiche etwa VfSlg. 12.656 betreffend Vorführung nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG; VfSlg. 13.096 betreffend Vorführung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe). Der mit der Vorführung intendierte Zweck liegt jedoch - anders als bei einer Festnahme - nicht in der Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung, sondern in der Überstellung einer Person an eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, und zwar zu Zwecken der Teilnahme an einer Verhandlung, Einvernahme, Beweisaufnahme, ärztlichen Untersuchung, des Antritts einer Freiheitsstrafe etc. Eine Vorführung (hier: nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975) ist demnach keine Festnahme im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991. Dies erhellt im Übrigen auch daraus, dass die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen eine Festnahme gerade zum Zweck einer Vorführung (vor eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde) vorsieht und demnach klar zwischen diesen beiden Maßnahmen unterscheidet vergleiche etwa Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, PersFrSchG 1988; Paragraph 35, VStG; Paragraph 39, Absatz eins, FrPolG 2005; Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG 2014). Einer Vorführung kann sohin - in den gesetzlich geregelten Fällen - die Festnahme der vorzuführenden Person vorangehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L10

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L11

Rechtssatz für Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art18
MRK Art3
MRK Art8
SPG 1991 §40 Abs1
StPO 1975 §153 Abs3
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 handelt es sich - infolge der mit einer Personendurchsuchung in der Regel verbundenen Grundrechtseingriffe - um ein sog. eingriffsnahes Gesetz, woraus sich im Hinblick auf den aus Artikel 18, B-VG abzuleitenden Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen das Erfordernis einer besonders genauen Determinierung des Eingriffstatbestandes ergibt vergleiche etwa VfSlg. 16.566). Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt die in Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 normierte Beschränkung der Personendurchsuchung auf Fälle einer "Festnahme" keine planwidrige Unvollständigkeit der Bestimmung erkennen bzw. verbietet sich die Ausdehnung des Anwendungsbereichs (im interpretativen Weg) auf Fälle der "Vorführung" aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L07

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010410_20221214L12

Entscheidungstext Ra 2021/01/0410

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0410

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs3
BFA-VG 2014 §40 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art18
FPG 2005 §39 Abs1
MRK Art3
MRK Art5 Abs1 litc
MRK Art8
PersFrSchG 1988 Art1 Abs2
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z3
SPG 1991 §2
SPG 1991 §3
SPG 1991 §40
SPG 1991 §40 Abs1
SPG 1991 §40 Abs2
SPG 1991 §40 Abs4
SPG 1991 §45
SPG 1991 §46
SPG 1991 §5
SPG 1991 §88 Abs1
StPO 1975
StPO 1975 §153 Abs3
StPO 1975 §176 Abs3
StPO 1975 §221 Abs1
StPO 1975 §242 Abs1
VStG §35
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. November 2021, Zl. VGW-102/076/10499/2021-14, betreffend Maßnahmenbeschwerde (mitbeteiligte Partei: D O in B, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 23), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten ein gegenüber diesem am 26. Juni 2021 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot sowie die an der Oberbekleidung des Mitbeteiligten durchgeführte Personendurchsuchung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) für rechtswidrig erklärt (römisch eins.), der Bund zum Aufwandersatz verpflichtet (römisch zwei.) sowie eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt (römisch drei.).
2
Zur Rechtswidrigerklärung der Personendurchsuchung führte das Verwaltungsgericht begründend aus, zwei Sicherheitsorgane der Amtsrevisionswerberin hätten (infolge der Annahme, dass ein gefährlicher Angriff des Mitbeteiligten nach Paragraph 105, StGB zum Nachteil seiner Ehegattin vorgelegen sei) den Mitbeteiligten im Funkwagen mitgenommen, um ihn zur sofortigen Einvernahme gemäß Paragraph 153, Absatz 3, StPO in die Polizeiinspektion (PI) F.-Straße zu überstellen. Bevor der Mitbeteiligte in den Funkwagen gestiegen sei, sei er nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG einer Personendurchsuchung an seiner Oberbekleidung unterzogen worden, um eine Gefährdung anderer Personen und des Mitbeteiligten selbst auszuschließen.

Der Mitbeteiligte sei nicht festgenommen worden, weshalb die in Paragraph 40, Absatz eins, SPG genannte Voraussetzung zur Durchsuchung einer Person nicht vorgelegen sei; die Vorführung einer Person zur sofortigen Einvernahme nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO falle nicht unter diese Bestimmung. Eine analoge Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG auf den Fall der Vorführung einer Person komme mangels Vorliegen einer planwidrigen bzw. echten Lücke nicht in Betracht.

3
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft die Amtsrevisionswerberin das genannte Erkenntnis ausdrücklich nur in diesem Punkt.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Amtsrevision bringt zur Zulässigkeit vor, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 29. Juli 1998, 97/01/0102, 0103, ausgesprochen, dass Paragraph 40, Absatz eins, SPG stets heranzuziehen sei, wenn einer Person - auf welcher Grundlage immer - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Freiheit entzogen worden sei. Das Verwaltungsgericht sei von dieser Rechtsprechung abgewichen, weil eine Beschränkung der Freiheit der Person durch die Vorführung nach Paragraph 153, Absatz 3, SPO zweifelsfrei vorliege. Die Vorführung sei - als Begleiterscheinung der durchzuführenden Einvernahme - zwar nicht als Verhaftung, jedoch als „sekundäre Freiheitsbeschränkung“ zu werten.
8
Sollte die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig sein, liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob eine Personendurchsuchung nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG für „sekundäre“ Freiheitsbeschränkungen (wie die Vorführung nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO) zulässig sei. Nur in analoger Anwendung der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG auf zur Einvernahme vorgeführte Personen seien eine Gewährleistung der körperlichen Sicherheit des Angehaltenen bzw. dritter Personen sowie das Hintanhalten der Fluchtgefahr möglich.
9
Die Revision ist unzulässig.
10
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN).
11
Paragraph 40, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, (SPG), lautet:

Durchsuchung von Menschen

Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Absatz eins und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

(4) Bei Durchsuchungen gemäß Absatz eins und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.“

12
Paragraph 153, Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (StPO), lautet (auszugsweise):

Vernehmungen

Paragraph 153, (1) Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme.

(2) Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. ...

(3) Die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der Paragraphen 104, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.

(4) ...“

römisch eins. Zur Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG

13
Paragraph 40, SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, SPG) zur Personendurchsuchung im Dienste der allgemeinen Sicherheitspolizei (Paragraph 3, SPG; vergleiche , Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] 432). Die Durchsuchung nach Paragraph 40, SPG stellt einen Verwaltungsakt dar, der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wird vergleiche , Thanner/Vogl, SPG Sicherheitspolizeigesetz2 [2013] 356; vergleiche , zur Durchsuchung als „unmittelbare Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des SPG bereits VwGH 7.11.1990, 90/01/0195). Eine Personendurchsuchung greift in der Regel in die Grundrechte nach Artikel 3 und 8 EMRK ein vergleiche , auch dazu Hauer/Keplinger, aaO 433; vergleiche , weiters die MaterialienErläutRV 148 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 41, : „Die Personsdurchsuchung steht in Österreich unter dem Schutz der Artikel 3 und 8 EMRK.“).
14
Die „Durchsuchung von Menschen“ nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG ist nicht Selbstzweck. Sie ist final darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die untersuchte Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer Personen gefährdet bzw. dass sie nicht flüchtet vergleiche , VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103; vergleiche , Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] 434).
15
Die Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG setzt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung (arg: „Menschen, die festgenommen worden sind“) die Festnahme der zu durchsuchenden Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes voraus.
16
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner älteren Rechtsprechung zu Paragraph 40, (Absatz eins,) SPG auf das tatbestandsmäßige Erfordernis einer „Festnahme“ abgestellt vergleiche , etwa VwGH 30.1.2001, 2000/01/0018: „Eine Festnahme der Mitbeteiligten lag ... nicht vor ...“).
17
Auch dem - von der Amtsrevision zitierten - Erkenntnis VwGH 97/01/0102, 0103, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Durchsuchung nach Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4,) SPG befasste, lag der Fall eines „Festgenommenen“ zu Grunde.
18
Nach der (jüngeren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Durchsuchungsbefugnis nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG demnach - anders als die nicht auf festgenommene Personen beschränkte Regelung nach Absatz 2, - nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten sei, der in einem Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehende Betreffende hätte „einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht“. Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig, allerdings ausschließlich zu dem Zweck sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann. An diesem Zweck ist die Intensität der Durchsuchung zu messen, was unter Umständen - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende oder fluchtbegünstigende Gegenstände befestigt - auch ein völliges Entkleiden der festgenommenen Person rechtfertigen kann. vergleiche , VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mit Hinweis auf VwGH 30.3.2017, Ra 2015/03/0076; vergleiche , demgegenüber die - auf den genannten Zweck nicht abstellende - Durchsuchungsermächtigung nach Paragraph 119, Absatz 2, StPO).
19
Für eine Personendurchsuchung nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG ist es somit unerheblich, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung ein Mensch festgenommen wurde; die Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann daher nicht nur auf der Grundlage des SPG vergleiche , Paragraph 45,), des VStG vergleiche , Paragraph 35,) oder sonstiger Verwaltungsvorschriften, sondern auch auf der Grundlage der StPO erfolgen vergleiche , Thanner/Vogl, aaO 356; Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2 [2011] 205).
20
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis 97/01/0102, 0103, wonach „§ 40 SPG stets heranzuziehen [ist], wenn einer Person - auf welcher Grundlage immer - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Freiheit entzogen wurde“, dahin zu verstehen, dass für die Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG eine „Festnahme“ durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich ist, dass es dabei aber auf die gesetzliche Grundlage, nach der die Festnahme erfolgte, nicht ankommt.
21
Diese Sichtweise wird - wie erwähnt - durch die jüngere, unter Rn. 18 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, in der in Bezug auf Paragraph 40, Absatz eins, SPG auf die „Festnahme“ bzw. den Zweck der Durchsuchung - eine Eigen- oder Fremdgefährdung bzw. eine Flucht „während der Anhaltung“ zu verhindern -, abgestellt wird.
22
Von einer Festnahme (Artikel eins, Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, im Folgenden: PersFrG) kann aber nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde oder ihren Hilfsorganen zu verweilen, diese Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung oder einer Anwesenheitspflicht ist (es sei denn, die betreffende Person wäre durch die Maßnahme im konkreten Fall in einer einer Festnahme gleichkommenden Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt worden; vergleiche , aus der diesbezüglich ständigen Judikatur des VfGH etwa VfSlg. 15.372, mwN; vergleiche , in diesem Sinn auch Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde [2016] 100 ff; vergleiche , zum Aspekt der „Freiheitsentziehung“ als Merkmal einer Festnahme auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0067).

römisch zwei. Zur Vorführung nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO

23
Bei einer Vorführung nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, mit der die Vernehmung einer Person zur Aufklärung einer Straftat bzw. die Beweisaufnahme sichergestellt werden soll. Die Vorführung ordnet gemäß Paragraph 153, Absatz 3, erster Satz StPO (grundsätzlich) die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der Paragraphen 104, 105 und 107 StPO das Gericht, an (zum Rechtsschutz in diesen Fällen vergleiche , Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung [2021] Rz 15/1 zu Paragraph 153, StPO).
24
Nach dem letzten Satz des Paragraph 153, Absatz 3, StPO erfolgt die Vorführung einer Person unter den dort genannten Voraussetzungen hingegen „durch die Kriminalpolizei von sich aus.“ Die Bestimmung normiert eine Kompetenz der Kriminalpolizei für die sofortige Vorführung eines Beschuldigten ohne vorhergehende Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts vergleiche , OLG Graz vom 15.3.2012, 10 Bs 440/11y).
25
Im gegenständlichen Revisionsfall liegt eine derartige Vorführung des Mitbeteiligten vor. Es handelt sich dabei sohin um ein (selbständiges) Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO zur Aufklärung und Verfolgung einer Straftat. Dieses Handeln im Dienst der Strafjustiz („Kriminalpolizei“) zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung; es handelt sich dabei jedoch um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar ist vergleiche , VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, mwN).
26
Eine (zwangsweise) Vorführung vergleiche , neben Paragraph 153, Absatz 3, StPO etwa auch Paragraph 176, Absatz 3,, Paragraph 221, Absatz eins und Paragraph 242, Absatz eins, StPO; vergleiche , weiters etwa Paragraph 46, SPG, Paragraph 19, Absatz 3, AVG) bewirkt zwar eine vorübergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeführten Person und stellt solcherart einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar vergleiche , zu Paragraph 153, Absatz 3, StPO abermals Fuchs/Ratz, aaO Rz. 11; vergleiche , weiters etwa VfSlg. 12.656 betreffend Vorführung nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG; VfSlg. 13.096 betreffend Vorführung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe).
27
Der mit der Vorführung intendierte Zweck liegt jedoch - anders als bei einer Festnahme vergleiche , oben Rn. 22) - nicht in der Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung, sondern in der Überstellung einer Person an eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, und zwar zu Zwecken der Teilnahme an einer Verhandlung, Einvernahme, Beweisaufnahme, ärztlichen Untersuchung, des Antritts einer Freiheitsstrafe etc.
28
Eine Vorführung (hier: nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO) ist demnach keine Festnahme im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, SPG.
29
Dies erhellt im Übrigen auch daraus, dass die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen eine Festnahme gerade zum Zweck einer Vorführung (vor eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde) vorsieht und demnach klar zwischen diesen beiden Maßnahmen unterscheidet vergleiche , etwa Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, PersFrG; Paragraph 35, VStG; Paragraph 39, Absatz eins, FPG; Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG). Einer Vorführung kann sohin - in den gesetzlich geregelten Fällen - die Festnahme der vorzuführenden Person vorangehen.
30
Für die Annahme, dass im vorliegenden Fall die Vorführung (rechtswidrig) solcherart erfolgt wäre, dass der Mitbeteiligte hiedurch in einer einer Festnahme gleichkommenden Weise in seiner persönlichen Freiheit beschränkt - und sohin im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, SPG tatsächlich „festgenommen“ - worden wäre, gibt es indes keine Anhaltspunkte.

römisch drei. Zur Frage einer analogen Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG auf Fälle der Vorführung

31
Eine analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften zur Lückenfüllung setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke voraus. Eine solche Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche , etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/09/0157, mwN).
32
Bei der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG handelt es sich zudem - infolge der mit einer Personendurchsuchung in der Regel verbundenen Grundrechtseingriffe vergleiche , oben Rn. 14) - um ein sog. eingriffsnahes Gesetz, woraus sich im Hinblick auf den aus Artikel 18, B-VG abzuleitenden Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen das Erfordernis einer besonders genauen Determinierung des Eingriffstatbestandes ergibt vergleiche , Muzak, B-VG6 [2020] 169 und die dort zitierte Judikatur des VfGH, etwa VfSlg. 16.566).
33
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt die in Paragraph 40, Absatz eins, SPG normierte Beschränkung der Personendurchsuchung auf Fälle einer „Festnahme“ keine planwidrige Unvollständigkeit der Bestimmung erkennen bzw. verbietet sich die Ausdehnung des Anwendungsbereichs (im interpretativen Weg) auf Fälle der „Vorführung“ aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.

römisch vier. Ergebnis

34
Die Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG setzt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung die Festnahme der zu durchsuchenden Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes voraus. Die Vorführung nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO stellt keine Festnahme im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, SPG dar. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Paragraph 40, Absatz eins, SPG auf Fälle der Vorführung (im Wege der Analogie) kommt nicht in Betracht.
35
Das Verwaltungsgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
36
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
37
Mangels Einleitung eines Vorverfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof konnte ein Ersatz der Kosten für die seitens des Mitbeteiligten erstattete Revisionsbeantwortung nicht erfolgen vergleiche , etwa VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0070, mwN).

Wien, am 14. Dezember 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021010410_20221214L00