Verwaltungsgerichtshof
14.12.2022
Ra 2021/01/0410
Für eine Personendurchsuchung nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 ist es unerheblich, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung ein Mensch festgenommen wurde; die Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann daher nicht nur auf der Grundlage des SPG 1991 vergleiche Paragraph 45,), des VStG vergleiche Paragraph 35,) oder sonstiger Verwaltungsvorschriften, sondern auch auf der Grundlage der StPO 1975 erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L04