Verwaltungsgerichtshof
14.12.2022
Ra 2021/01/0410
Von einer Festnahme (Artikel eins, Absatz 2, PersFrSchG 1988) kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde oder ihren Hilfsorganen zu verweilen, diese Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung oder einer Anwesenheitspflicht ist (es sei denn, die betreffende Person wäre durch die Maßnahme im konkreten Fall in einer einer Festnahme gleichkommenden Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt worden; vergleiche aus der diesbezüglich ständigen Judikatur des VfGH etwa VfSlg. 15.372, mwN; vergleiche zum Aspekt der "Freiheitsentziehung" als Merkmal einer Festnahme auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0067).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L05