Verwaltungsgerichtshof
14.12.2022
Ra 2021/01/0410
Bei einer Vorführung nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975 handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, mit der die Vernehmung einer Person zur Aufklärung einer Straftat bzw. die Beweisaufnahme sichergestellt werden soll. Die Vorführung ordnet gemäß Paragraph 153, Absatz 3, erster Satz StPO 1975 (grundsätzlich) die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der Paragraphen 104, 105 und 107 StPO 1975 das Gericht, an. Nach dem letzten Satz des Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975 erfolgt die Vorführung einer Person unter den dort genannten Voraussetzungen hingegen "durch die Kriminalpolizei von sich aus." Die Bestimmung normiert eine Kompetenz der Kriminalpolizei für die sofortige Vorführung eines Beschuldigten ohne vorhergehende Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts vergleiche OLG Graz vom 15.3.2012, 10 Bs 440/11y).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L09