1
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2020 stellte die belangte Behörde (das ist die Niederösterreichische Landesregierung, nunmehr Erstrevisionswerberin) fest, das Vorhaben „Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle auf Grundstück X“ des Mitbeteiligten, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend aus der Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle sowie der Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer maximalen Kapazität von 199.500 t/a und der stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d bzw. der reinen Behandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d, verwirkliche den Tatbestand des § 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm Anhang II Z 11 lit. b der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (UVP-RL) und unterliege damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000.Mit Bescheid vom 9. Jänner 2020 stellte die belangte Behörde (das ist die Niederösterreichische Landesregierung, nunmehr Erstrevisionswerberin) fest, das Vorhaben „Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle auf Grundstück X“ des Mitbeteiligten, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend aus der Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle sowie der Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer maximalen Kapazität von 199.500 t/a und der stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d bzw. der reinen Behandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d, verwirkliche den Tatbestand des Paragraph 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b, der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (UVP-RL) und unterliege damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000.
2
Das Vorhaben beschrieb die belangte Behörde dahingehend, dass am näher bezeichneten Grundstück X geplant sei, eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle zu errichten und zu betreiben. Auf dem geplanten Umschlagplatz sollten nicht gefährliche Abfälle übernommen, zwischengelagert, teilweise behandelt und nach Erreichen frachtbarer Mengen zur stofflichen Verwertung bzw. Beseitigung an befugte Abfallsammler und -behandler (Verbrennungsanlagen, Altholzverwerter) übergeben werden. Es sollten eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage für Holz aufgestellt werden, mit denen die Holzabfälle vor der Übergabe an den befugten Abfallsammler und -behandler zu Zwecken der späteren Verwendung vorbehandelt würden. Zur Aufbereitung von Bauschutt, Beton und Erdaushub sollten eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage betrieben werden. Die zwischenzulagernden Stoffströme sollten aus nicht gefährlichem Siedlungs-/Gewerbeabfall, Baumischabfällen/Baustellenabfällen und Bauschutt, Bodenaushub, Holzabfällen, Papier- und Pappeabfällen, Altreifen, Eisenschrott, Baum- & Strauchschnitt sowie Bauprodukten bestehen und jeweils näher angeführte Höchstmengen pro Jahr nicht überschreiten. Die Menge an zwischengelagerten Abfällen solle zu keinem Zeitpunkt mehr als 500.000 t betragen. Abfälle zur späteren Verwertung sollten maximal für eine Dauer von drei Jahren zwischengelagert werden. Abfälle zur späteren Beseitigung sollten maximal für eine Dauer von einem Jahr zwischengelagert werden.Das Vorhaben beschrieb die belangte Behörde dahingehend, dass am näher bezeichneten Grundstück römisch zehn geplant sei, eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle zu errichten und zu betreiben. Auf dem geplanten Umschlagplatz sollten nicht gefährliche Abfälle übernommen, zwischengelagert, teilweise behandelt und nach Erreichen frachtbarer Mengen zur stofflichen Verwertung bzw. Beseitigung an befugte Abfallsammler und -behandler (Verbrennungsanlagen, Altholzverwerter) übergeben werden. Es sollten eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage für Holz aufgestellt werden, mit denen die Holzabfälle vor der Übergabe an den befugten Abfallsammler und -behandler zu Zwecken der späteren Verwendung vorbehandelt würden. Zur Aufbereitung von Bauschutt, Beton und Erdaushub sollten eine mobile Zerkleinerungsanlage sowie eine mobile Siebanlage betrieben werden. Die zwischenzulagernden Stoffströme sollten aus nicht gefährlichem Siedlungs-/Gewerbeabfall, Baumischabfällen/Baustellenabfällen und Bauschutt, Bodenaushub, Holzabfällen, Papier- und Pappeabfällen, Altreifen, Eisenschrott, Baum- & Strauchschnitt sowie Bauprodukten bestehen und jeweils näher angeführte Höchstmengen pro Jahr nicht überschreiten. Die Menge an zwischengelagerten Abfällen solle zu keinem Zeitpunkt mehr als 500.000 t betragen. Abfälle zur späteren Verwertung sollten maximal für eine Dauer von drei Jahren zwischengelagert werden. Abfälle zur späteren Beseitigung sollten maximal für eine Dauer von einem Jahr zwischengelagert werden.
3
Das Vorhaben erfülle keinen Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (wird näher ausgeführt). Da der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL im Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen (zur Lagerung [welche in D 15 Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmen-RL) als Beseitigungsverfahren qualifiziert werde] bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 angeführten Verfahren) nicht vollständig umgesetzt habe, sei auf die unmittelbar anwendbare UVP-RL zurückzugreifen. Aufgrund der in ihren Auswirkungen auf die Umwelt gegebenen Vergleichbarkeit einer Lagerung mit einer UVP-pflichtigen Deponie könnten die für Deponien einschlägigen Schwellenwerte der Spalten 1 und 2 des Anhangs 1 Z 2 lit. a und lit. d UVP-G 2000 für die Prüfung der UVP-Pflicht für die (Zwischen)Lagerung nicht gefährlicher Abfälle herangezogen werden. Das Vorhaben überschreite jedenfalls diese Schwellenwerte, weshalb es den Tatbestand des § 3 UVP-G 2000 iVm Anhang II Z 11 lit. b UVP-RL verwirkliche und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP-G 2000 unterliege.Das Vorhaben erfülle keinen Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (wird näher ausgeführt). Da der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL im Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen (zur Lagerung [welche in D 15 Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmen-RL) als Beseitigungsverfahren qualifiziert werde] bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 angeführten Verfahren) nicht vollständig umgesetzt habe, sei auf die unmittelbar anwendbare UVP-RL zurückzugreifen. Aufgrund der in ihren Auswirkungen auf die Umwelt gegebenen Vergleichbarkeit einer Lagerung mit einer UVP-pflichtigen Deponie könnten die für Deponien einschlägigen Schwellenwerte der Spalten 1 und 2 des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera a, und Litera d, UVP-G 2000 für die Prüfung der UVP-Pflicht für die (Zwischen)Lagerung nicht gefährlicher Abfälle herangezogen werden. Das Vorhaben überschreite jedenfalls diese Schwellenwerte, weshalb es den Tatbestand des Paragraph 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b, UVP-RL verwirkliche und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP-G 2000 unterliege.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurück. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
5
Das Verwaltungsgericht legte seiner Beurteilung mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid idente Feststellungen zum Vorhaben zugrunde. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, das UVP-G 2000 kenne in Z 1 Anhang 1 Tatbestände für die Behandlung gefährlicher Abfälle, die für den vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. In Z 2 fänden sich insbesondere Tatbestände für die Beseitigung und für die Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen. Für die (bloße) Zwischenlagerung von Abfällen sei kein Tatbestand vorgesehen.Das Verwaltungsgericht legte seiner Beurteilung mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid idente Feststellungen zum Vorhaben zugrunde. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, das UVP-G 2000 kenne in Ziffer eins, Anhang 1 Tatbestände für die Behandlung gefährlicher Abfälle, die für den vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. In Ziffer 2, fänden sich insbesondere Tatbestände für die Beseitigung und für die Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen. Für die (bloße) Zwischenlagerung von Abfällen sei kein Tatbestand vorgesehen.
6
Um beurteilen zu können, ob darin eine mangelhafte Umsetzung der UVP-RL zu erblicken sei, müsse geklärt werden, auf welche Arten der Abfallbehandlung die UVP-RL Bezug nehme. Anhang II des UVP-RL nenne unter der Rubrik „Sonstige Projekte“ ausschließlich „Abfallbeseitigungsanlagen“. Fraglich sei daher, ob die gegenständliche Zwischenlagerung eine solche Abfallbeseitigung sei. Aus der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Deponie-RL) könne der Schluss gezogen werden, dass selbst bei Anwendung des Verfahrens nach Anhang 1 D15 Abfallrahmen-RL noch keine Abfallbeseitigungsanlage vorliege, sofern die Abfälle höchstens für ein Jahr vor der Beseitigung oder für höchstens drei Jahre vor der Verwertung gelagert würden.Um beurteilen zu können, ob darin eine mangelhafte Umsetzung der UVP-RL zu erblicken sei, müsse geklärt werden, auf welche Arten der Abfallbehandlung die UVP-RL Bezug nehme. Anhang römisch zwei des UVP-RL nenne unter der Rubrik „Sonstige Projekte“ ausschließlich „Abfallbeseitigungsanlagen“. Fraglich sei daher, ob die gegenständliche Zwischenlagerung eine solche Abfallbeseitigung sei. Aus der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Deponie-RL) könne der Schluss gezogen werden, dass selbst bei Anwendung des Verfahrens nach Anhang 1 D15 Abfallrahmen-RL noch keine Abfallbeseitigungsanlage vorliege, sofern die Abfälle höchstens für ein Jahr vor der Beseitigung oder für höchstens drei Jahre vor der Verwertung gelagert würden.
7
Die UVP-RL spreche ausschließlich von „Abfallbeseitigungsanlagen“. Abfallbeseitigungsanlagen seien etwa Deponien. Deponien würden dauerhafte Ablagerungen von Abfällen darstellen. Zwischenlager seien keine Deponien, wenn die Zwischenlagerung nicht länger als für drei Jahre vor der Verwertung und nicht länger als für ein Jahr vor der Beseitigung erfolge. Von diesem Begriffsverständnis sei auch das AWG 2002 geprägt.
8
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anwendung des Verfahrens nach D15 unabhängig von der Dauer eine Beseitigung darstelle, sei bei einer - wie im vorliegenden Fall wohl unbestritten - mengenmäßig untergeordneten Anwendung des Verfahrens nicht davon auszugehen, dass die gesamte Lagerstätte als Beseitigungsanlage zu sehen wäre. Somit müsse aber eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL scheitern, da sie lediglich auf Abfallbeseitigungsanlagen explizit Bezug nehme.
9
Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die UVP-RL vorrangig den Schutz vor jenen Umweltauswirkungen vor Augen habe, die insbesondere durch die dauerhafte Lagerung von Abfällen sowie durch deren Verbrennung oder chemische Behandlung, also durch deren Beseitigung, entstünden. In erster Linie also allfällige Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes (im Fall der Deponierung) oder der Luft (im Fall der Verbrennung); weniger jedoch Auswirkungen auf den Verkehr zu und von einer Abfallbehandlungsanlage, was nicht bedeute, dass diese nicht im Rahmen einer allenfalls gebotenen Einzelfallprüfung Berücksichtigung finden könnten.
10
Das Verwaltungsgericht könne im Zusammenhang mit Abfallbeseitigungsanlagen kein Umsetzungsdefizit erkennen. Im UVP-G 2000 fänden sich sowohl Tatbestände für die Deponierung als auch für die Verbrennung (=Beseitigung) nicht gefährlicher Abfälle, wofür jeweils Schwellenwerte angesetzt seien. Zusätzlich fänden sich Tatbestände für die Verwertung nicht gefährlicher Abfälle. Durch die Festsetzung von Schwellenwerten in Anhang 1 UVP-G 2000 würden somit nicht ganze Klassen von Abfallbeseitigungsanlagen von der Prüfpflicht ausgeschlossen. Ein Mangel in der Umsetzung der UVP-RL sei damit im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
11
Auch wenn das Verwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, das Vorhaben unterliege aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL der Pflicht zur Durchführung einer UVP, nicht teile, sei dennoch zu prüfen, ob es nicht aus anderen Gründen zur Verpflichtung zur Durchführung einer UVP kommen könne. Projekte könnten gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auch dann der UVP-Pflicht unterliegen, wenn sie zwar für sich genommen keinen Schwellenwert des Anhangs 1 des UVP-G 2000 überschritten, wenn sie aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichten oder das Kriterium erfüllten. Aufgrund der Annahme der belangten Behörde, die UVP-RL sei unmittelbar anzuwenden, habe sie keine Kumulationsprüfung vorgenommen und insoweit einen Ermittlungsmangel zu verantworten.Auch wenn das Verwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, das Vorhaben unterliege aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL der Pflicht zur Durchführung einer UVP, nicht teile, sei dennoch zu prüfen, ob es nicht aus anderen Gründen zur Verpflichtung zur Durchführung einer UVP kommen könne. Projekte könnten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 auch dann der UVP-Pflicht unterliegen, wenn sie zwar für sich genommen keinen Schwellenwert des Anhangs 1 des UVP-G 2000 überschritten, wenn sie aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichten oder das Kriterium erfüllten. Aufgrund der Annahme der belangten Behörde, die UVP-RL sei unmittelbar anzuwenden, habe sie keine Kumulationsprüfung vorgenommen und insoweit einen Ermittlungsmangel zu verantworten.
12
Fraglich sei weiters, ob nicht die einzelnen Vorhabenstypen innerhalb der geplanten Anlage zu kumulieren seien. Konkret würden die Schwellenwerte der Tatbestände nach Z 2 lit. c, lit. e und Z 3 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 nur knapp unterschritten. Außerdem sei bei einer (Zwischen)Lagerung von 500.000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen mit einem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Projektbestandteile der Z 2 Anhang 1 UVP-G 2000 hätten allein durch die Staubentwicklung im Rahmen der erforderlichen Manipulationen gleichartige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft. Nach Maßgabe der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) liege eine besondere Sensibilität des Standortes vor. Entsprechendes könne für das Schutzgut Gesundheit des Menschen in Zusammenhang mit der Lärmentwicklung ins Treffen geführt werden. Das Verwaltungsgericht halte es in richtlinienkonformer Interpretation des UVP-G 2000 zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem zwei Schwellenwerte eines einzelnen UVP-Tatbestandes innerhalb eines einzigen Vorhabens nur knapp unterschritten würden sowie unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls für erforderlich, dass bei der Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Kumulierung auch innerhalb der jeweiligen Ziffer des Anhangs 1 zu erfolgen habe. Durch die gebotene Zusammenrechnung der projektierten Kubaturen nach Z 2 lit. c und lit. e Anhang 1 des UVP-G 2000 würden die jeweiligen Schwellenwerte überschritten, sodass gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 vorzunehmen sei, zumal auch die 25 %-Grenze nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 überschritten werde.Fraglich sei weiters, ob nicht die einzelnen Vorhabenstypen innerhalb der geplanten Anlage zu kumulieren seien. Konkret würden die Schwellenwerte der Tatbestände nach Ziffer 2, Litera c,, Litera e und Ziffer 3, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 nur knapp unterschritten. Außerdem sei bei einer (Zwischen)Lagerung von 500.000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen mit einem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Projektbestandteile der Ziffer 2, Anhang 1 UVP-G 2000 hätten allein durch die Staubentwicklung im Rahmen der erforderlichen Manipulationen gleichartige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft. Nach Maßgabe der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) liege eine besondere Sensibilität des Standortes vor. Entsprechendes könne für das Schutzgut Gesundheit des Menschen in Zusammenhang mit der Lärmentwicklung ins Treffen geführt werden. Das Verwaltungsgericht halte es in richtlinienkonformer Interpretation des UVP-G 2000 zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem zwei Schwellenwerte eines einzelnen UVP-Tatbestandes innerhalb eines einzigen Vorhabens nur knapp unterschritten würden sowie unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls für erforderlich, dass bei der Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Kumulierung auch innerhalb der jeweiligen Ziffer des Anhangs 1 zu erfolgen habe. Durch die gebotene Zusammenrechnung der projektierten Kubaturen nach Ziffer 2, Litera c und Litera e, Anhang 1 des UVP-G 2000 würden die jeweiligen Schwellenwerte überschritten, sodass gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 vorzunehmen sei, zumal auch die 25 %-Grenze nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 überschritten werde.
13
Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung werde die belangte Behörde zu prüfen haben, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens allein oder allenfalls aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen anderer gleichartiger und in einem räumlichen Zusammenhang stehender Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen sei. Aufgrund der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde lägen erhebliche diesbezügliche Ermittlungslücken vor, die eine Zurückverweisung der Angelegenheit auch nach der diesbezüglich restriktiven Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigten.Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung werde die belangte Behörde zu prüfen haben, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens allein oder allenfalls aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen anderer gleichartiger und in einem räumlichen Zusammenhang stehender Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen sei. Aufgrund der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde lägen erhebliche diesbezügliche Ermittlungslücken vor, die eine Zurückverweisung der Angelegenheit auch nach der diesbezüglich restriktiven Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigten.
14
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht zum einen mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen bei Anwendung eines Abfallverwertungsverfahrens nach D 15 Anhang 2 des AWG 2002 vom Vorliegen einer Abfallbeseitigungsanlage auszugehen sei. Es könne nicht ohne Weiteres beurteilt werden, ob der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die bloße (Zwischen-)Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen das ihm bei der Umsetzung der UVP-RL eingeräumte Ermessen überschritten habe oder nicht. Zum anderen fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Prüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Zusammenrechnung von vergleichbaren Vorhabensteilen innerhalb eines Vorhabens geboten sei.Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht zum einen mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen bei Anwendung eines Abfallverwertungsverfahrens nach D 15 Anhang 2 des AWG 2002 vom Vorliegen einer Abfallbeseitigungsanlage auszugehen sei. Es könne nicht ohne Weiteres beurteilt werden, ob der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die bloße (Zwischen-)Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen das ihm bei der Umsetzung der UVP-RL eingeräumte Ermessen überschritten habe oder nicht. Zum anderen fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Zusammenrechnung von vergleichbaren Vorhabensteilen innerhalb eines Vorhabens geboten sei.
15
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen der belangten Behörde und der Standortgemeinde. Der Mitbeteiligte erstattete in den vom Verwaltungsgericht geführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung. Die Erstrevisionswerberin verwies im Vorverfahren über die Revision der Zweitrevisionswerberin lediglich auf das eigene Revisionsvorbringen und erstattete demnach keine Revisionsbeantwortung; die Zweitrevisionswerberin brachte zur Revision der Erstrevisionswerberin eine Revisionsbeantwortung ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:
16
Die Revision ist schon im Hinblick auf die sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von den Revisionswerberinnen aufgeworfene Frage des Verhältnisses zwischen Lagerung und Abfallbeseitigungsanlage im unionsrechtlichen Kontext zulässig. Sie ist auch berechtigt.
17
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), ABl. L 26 vom 28. Jänner 2012, idF der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. L 124 vom 25. April 2014, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), Amtsblatt , L 26 vom 28. Jänner 2012, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, Amtsblatt , L 124 vom 25. April 2014, lauten auszugsweise:
„... in Erwägung nachstehender Gründe:
[...]
(4) Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen.
[...]
(8) Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden.
(9) Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sollten einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(10) Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.
(11) Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.
[...]
(14) Die Umweltauswirkungen eines Projekts sollten mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen geprüft werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.
[...]
Artikel 3
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
a)
Bevölkerung und menschliche Gesundheit;
b)
biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;
c)
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;
d)
Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;
e)
Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.
Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.(1) Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand(2) Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a)
einer Einzelfalluntersuchung oder
b)
der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
[...]
ANHANG IANHANG römisch eins
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE
[...]
9.
Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang römisch eins Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.
10.
Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang römisch eins Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
[...]
ANHANG IIANHANG römisch zwei
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
[...]
11. SONSTIGE PROJEKTE
[...]
b)
Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte);
[...]
ANHANG IIIANHANG römisch drei
AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3
(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG römisch zwei AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)
1. Merkmale der Projekte
a)
Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
b)
Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
c)
Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
e)
Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f)
Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
g)
Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).
2. Standort der Projekte
[...]
3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen
[...]“
18
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmen-RL), ABl. L 312 vom 22. November 2008, idF der Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. L 150 vom 30. Mai 2018, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmen-RL), Amtsblatt , L 312 vom 22. November 2008, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/851, Amtsblatt , L 150 vom 30. Mai 2018, lauten auszugsweise:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
[...]
10.
‚Sammlung‘ das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage;
[...]
14.
‚Behandlung‘ Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
15.
‚Verwertung‘ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;‚Verwertung‘ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang römisch zwei enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;
[...]
19.
‚Beseitigung‘ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurück gewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;‚Beseitigung‘ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurück gewonnen werden. Anhang römisch eins enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;
[...]
ANHANG IANHANG römisch eins
BESEITIGUNGSVERFAHREN
D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)
[...]
D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle (*7)
(*7) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen.
ANHANG II ANHANG römisch zwei
VERWERTUNGSVERFAHREN
[...]
R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) (*13)
(*13) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen“
19
Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lauten auszugsweise: „Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. [...]Paragraph eins, [...]
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 26 vom 28.1.2012 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, Amtsblatt Nummer L 124 vom 25.04.2014 Seite 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713 aus 2009,, (EG) Nr. 714 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. [...]Paragraph 2, [...]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins, bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7, und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[...]
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1.
Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2.
Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3.
Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
[...]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
[...]
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2, und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
| Abfallwirtschaft | | |
Z 1Ziffer eins | Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (Paragraph 3 a, Absatz 3,) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen; Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a; sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.
| | |
Z 2Ziffer 2 | Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3; sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;
| Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3; Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;
| Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3; Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.
|
Z 3Ziffer 3 | | Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t; Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30 000 t;
| Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 5 000 t.
|
| | | |
[...]“
20
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz leg. cit.).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz leg. cit.).
21
Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, § 28 VwGVG Rn 97, und die dort zitierte hg. Judikatur).Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt vergleiche , Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, Paragraph 28, VwGVG Rn 97, und die dort zitierte hg. Judikatur).
22
Fallbezogen liegt ein solcher Fall vor, sodass die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung vom Zutreffen dieser anderen Rechtsauffassung abhängt: Das Verwaltungsgericht verneinte die von der Erstrevisionswerberin angenommene Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, weil der Tatbestand des § 3 UVP-G 2000 iVm Anhang II Z 11 lit. b) UVP-RL erfüllt sei, mit der Begründung, es liege kein Umsetzungsdefizit Österreichs im Hinblick auf Abfallbeseitigungsanlagen vor, weshalb eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL ausscheide. Zu prüfen sei vielmehr - weil die einzelnen Schwellenwerte des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht überschritten würden -, ob bei Kumulierung der Auswirkungen iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Eine solche Kumulationsprüfung habe die belangte Behörde aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht nicht vorgenommen. Da eine Kumulierung der einzelnen Vorhabenstypen innerhalb der geplanten Anlage zu einer Überschreitung der Schwellenwerte nach Anhang 1 Z 2 lit. c) und e) UVP-G 2000 führe, wäre eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen.Fallbezogen liegt ein solcher Fall vor, sodass die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung vom Zutreffen dieser anderen Rechtsauffassung abhängt: Das Verwaltungsgericht verneinte die von der Erstrevisionswerberin angenommene Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, weil der Tatbestand des Paragraph 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b,) UVP-RL erfüllt sei, mit der Begründung, es liege kein Umsetzungsdefizit Österreichs im Hinblick auf Abfallbeseitigungsanlagen vor, weshalb eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL ausscheide. Zu prüfen sei vielmehr - weil die einzelnen Schwellenwerte des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht überschritten würden -, ob bei Kumulierung der Auswirkungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Eine solche Kumulationsprüfung habe die belangte Behörde aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht nicht vorgenommen. Da eine Kumulierung der einzelnen Vorhabenstypen innerhalb der geplanten Anlage zu einer Überschreitung der Schwellenwerte nach Anhang 1 Ziffer 2, Litera c,) und e) UVP-G 2000 führe, wäre eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchzuführen.
23
Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts bezieht sich somit auf die Fragenbereiche der unionsrechtskonformen Umsetzung der UVP-RL in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen in Anhang 1 UVP-G 2000 sowie der Zulässigkeit der Kumulierung einzelner Vorhabensteile innerhalb desselben Vorhabens (vgl. zur Bindungswirkung von Gründen, die für die Aufhebung eine logische Voraussetzung sind, die bei Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, § 28 VwGVG Rn 113, zitierte hg. Judikatur).Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts bezieht sich somit auf die Fragenbereiche der unionsrechtskonformen Umsetzung der UVP-RL in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen in Anhang 1 UVP-G 2000 sowie der Zulässigkeit der Kumulierung einzelner Vorhabensteile innerhalb desselben Vorhabens vergleiche , zur Bindungswirkung von Gründen, die für die Aufhebung eine logische Voraussetzung sind, die bei Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, Paragraph 28, VwGVG Rn 113, zitierte hg. Judikatur).
24
Insofern ist zunächst zu klären, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die UVP-RL sei im Hinblick auf Abfallbehandlungsanlagen ausreichend umgesetzt, sodass deren unmittelbare Anwendbarkeit von vornherein ausscheide, zutrifft.
25
In den Revisionen wird zum Begriff der „Abfallbeseitigungsanlage“ zusammengefasst vorgebracht, dass der Begriff „Abfallbeseitigung“ unionsrechtlich weit zu interpretieren sei. Er umfasse die Gesamtheit der Vorgänge, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führe. Damit sei jeder der Beseitigung im engeren Sinn vorgelagerte Vorgang - wie hier die Lagerung von Abfällen im Rahmen des Vorhabens - bereits selbst Abfallbeseitigung. Aus diesem Grund handle es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Abfallbeseitigung iSd UVP-RL, für welches auf mitgliedstaatlicher Ebene eine Einzelfalluntersuchung oder Schwellenwerte bzw. Kriterien vorzusehen gewesen wären. Die pauschale Ausnahme von Abfallzwischenlagern, welcher Größenordnung auch immer, überschreite den mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum jedenfalls.
26
Im angefochtenen Beschluss wird demgegenüber die Auffassung vertreten, die UVP-RL spreche ausschließlich von „Abfallbeseitigungsanlagen“; eine solche liege fallbezogen nicht vor, zumal ein Zwischenlager keine Deponie darstelle. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anwendung des Verfahrens nach D15 [Lagerung] unabhängig von der Dauer eine Beseitigung darstelle, wäre bei einer - wie im vorliegenden Fall wohl unbestritten - mengenmäßig untergeordneten Anwendung des Verfahrens nicht davon auszugehen, dass die gesamte Lagerstätte als Beseitigungsanlage zu sehen sei. Somit müsse eine unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-RL scheitern, da sie lediglich auf Abfallbeseitigungsanlagen explizit Bezug nehme. Außerdem fänden sich im UVP-G 2000 sowohl Tatbestände für die Deponierung und Verbrennung (=Beseitigung) als auch für die Verwertung nicht gefährlicher Abfälle. Das Verwaltungsgericht könne daher kein Umsetzungsdefizit erkennen.
27
Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013).Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vergleiche , VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). 28
Durch das UVP-G 2000 wird die UVP-RL umgesetzt (vgl. § 1 Abs. 2 leg. cit.). Nach ständiger Judikatur (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform auszulegen (vgl. wiederum VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013).Durch das UVP-G 2000 wird die UVP-RL umgesetzt vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Nach ständiger Judikatur vergleiche , etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform auszulegen vergleiche , wiederum VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). 29
Bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges II der UVP-RL ist zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vgl. erneut VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013).Bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges römisch zwei der UVP-RL ist zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat vergleiche , erneut VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013). 30
In Art. 4 Abs. 2 sieht die UVP-RL vor, dass bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Diese Entscheidung ist anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien zu beurteilen. Anhang II Z 11 lit. b UVP-RL umfasst „Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)“.In Artikel 4, Absatz 2, sieht die UVP-RL vor, dass bei Projekten des Anhangs römisch zwei die Mitgliedstaaten bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Diese Entscheidung ist anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien zu beurteilen. Anhang römisch zwei Ziffer 11, Litera b, UVP-RL umfasst „Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte)“.
31
Zum Verhältnis der jeweiligen Vorgängerrichtlinien der UVP-RL und der Abfallrahmen-RL hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, sofern der Gemeinschaftsgesetzgeber es als erforderlich angesehen habe, in der Richtlinie 85/337 (Vorgängerrichtlinie der UVP-RL) einen Zusammenhang mit der Richtlinie 75/442 (Vorgängerrichtlinie der Abfallrahmen-RL) herzustellen, er dies ausdrücklich getan habe. Im Zusammenhang mit der chemischen Behandlung sei auf die Definition der Richtlinie 75/442 verwiesen worden. Hingegen sei keine derartige Verweisung in Bezug auf die Beseitigung dieser Abfälle vorgenommen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Begriff Abfallbeseitigung im Sinne der Richtlinie 85/337 ein eigenständiger Begriff sei, dem eine Bedeutung beizumessen sei, die geeignet sei, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu erfüllen. Folglich müsse der Begriff, welcher nicht gleichbedeutend sei mit dem der Richtlinie 75/442, in einem weiten Sinn dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen (vgl. EuGH 23.11.2006, C-486/04, Kommission gegen Italien; 6.11.2008, C-247/06, Kommission gegen Deutschland).Zum Verhältnis der jeweiligen Vorgängerrichtlinien der UVP-RL und der Abfallrahmen-RL hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, sofern der Gemeinschaftsgesetzgeber es als erforderlich angesehen habe, in der Richtlinie 85/337 (Vorgängerrichtlinie der UVP-RL) einen Zusammenhang mit der Richtlinie 75/442 (Vorgängerrichtlinie der Abfallrahmen-RL) herzustellen, er dies ausdrücklich getan habe. Im Zusammenhang mit der chemischen Behandlung sei auf die Definition der Richtlinie 75/442 verwiesen worden. Hingegen sei keine derartige Verweisung in Bezug auf die Beseitigung dieser Abfälle vorgenommen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Begriff Abfallbeseitigung im Sinne der Richtlinie 85/337 ein eigenständiger Begriff sei, dem eine Bedeutung beizumessen sei, die geeignet sei, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu erfüllen. Folglich müsse der Begriff, welcher nicht gleichbedeutend sei mit dem der Richtlinie 75/442, in einem weiten Sinn dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen vergleiche , EuGH 23.11.2006, C-486/04, Kommission gegen Italien; 6.11.2008, C-247/06, Kommission gegen Deutschland).
32
Auch die nunmehr in Geltung stehende UVP-RL beinhaltet teilweise ausdrückliche Bezugnahmen auf die Abfallrahmen-RL, so auch hinsichtlich der Definition der chemischen Behandlung (vgl. Anhang I Z 9 und 10 UVP-RL). Ein Hinweis auf die Definition von Abfallbeseitigungsanlagen iSd Abfallrahmen-RL findet sich jedoch weiterhin nicht. Daraus ist zu schließen, dass der Begriff der Abfallbeseitigung auch weiterhin als eigenständiger Begriff zu sehen ist, dem eine Bedeutung beizumessen ist, die geeignet ist, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu gewährleisten. Es ist daher weiterhin die Gesamtheit der Vorgänge erfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen.Auch die nunmehr in Geltung stehende UVP-RL beinhaltet teilweise ausdrückliche Bezugnahmen auf die Abfallrahmen-RL, so auch hinsichtlich der Definition der chemischen Behandlung vergleiche , Anhang römisch eins Ziffer 9, und 10 UVP-RL). Ein Hinweis auf die Definition von Abfallbeseitigungsanlagen iSd Abfallrahmen-RL findet sich jedoch weiterhin nicht. Daraus ist zu schließen, dass der Begriff der Abfallbeseitigung auch weiterhin als eigenständiger Begriff zu sehen ist, dem eine Bedeutung beizumessen ist, die geeignet ist, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu gewährleisten. Es ist daher weiterhin die Gesamtheit der Vorgänge erfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen.
33
Wesentliches Ziel der Richtlinie ist es nach Art. 2 Abs. 1 UVP-RL, dass Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.Wesentliches Ziel der Richtlinie ist es nach Artikel 2, Absatz eins, UVP-RL, dass Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.
34
Das dabei zum Ausdruck kommende Ziel einer möglichst weitgehenden Überprüfung, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gebietet eine weite Auslegung.
35
Unstrittig ist, dass es sich beim vorliegenden Vorhaben um keines des Anhangs I der UVP-RL (Spalte 1 des Anhangs 1 UVP-G 2000) handelt, das jedenfalls einer UVP zu unterziehen wäre. Vielmehr handelt es sich um ein Projekt des Anhangs II der UVP-RL, für das Art. 4 Abs. 2 UVP-RL greift.Unstrittig ist, dass es sich beim vorliegenden Vorhaben um keines des Anhangs römisch eins der UVP-RL (Spalte 1 des Anhangs 1 UVP-G 2000) handelt, das jedenfalls einer UVP zu unterziehen wäre. Vielmehr handelt es sich um ein Projekt des Anhangs römisch zwei der UVP-RL, für das Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL greift.
36
Das Verwaltungsgericht stützt sich in seiner Argumentation vorrangig darauf, dass die UVP-RL ausschließlich von „Abfallbeseitigungsanlagen“ spreche, eine solche gegenständlich aber nicht vorliege. Bei der Begriffsbestimmung greift es auf die Abfallrahmen-RL zurück. Dies ist jedoch insofern verfehlt, als dem Begriff „Abfallbeseitigungsanlagen“ iSd UVP-RL - wie ausgeführt - eine eigenständige Bedeutung zukommt; er umfasst die Gesamtheit der Vorgänge, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen. Dass keine Abfallbeseitigungsanlage im engeren Sinn vorliegt, führt nach diesem Begriffsverständnis nicht dazu, dass das Vorliegen einer Abfallbeseitigungsanlage im unionsrechtlichen Sinn von vornherein zu verneinen wäre. Sind aber auch der Beseitigung oder Verwertung vorgelagerte Vorgänge vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage umfasst, so trifft dies nach diesem weiten Begriffsverständnis grundsätzlich auch auf eine bis zur Anwendung der Beseitigung oder Verwertung erfolgende Zwischenlagerung zu.
37
Diese Auffassung deckt sich mit der einschlägigen Judikatur zur Abfallrahmen-RL, die, weil der Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen iSd UVP-RL sowohl Beseitigungs- als auch Verwertungsverfahren umfasst, zur näheren Bestimmung dieser Verfahren berücksichtigt werden kann:
38
Im Zusammenhang mit der Lagerung von Abfall hat der EuGH bereits festgehalten, dass die Lagerung in der Abfallrahmen-RL in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren ausdrücklich erwähnt wird (vgl. EuGH 25.6.1998, C-192/96, Beside BV und I.M. Besselsen). Dabei ist zwischen der „zeitweiligen Lagerung“ und der „Zwischenlagerung“ zu unterscheiden. Die Zwischenlagerung ist Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. EuGH 5.10.1999, C-175/98 ua, Lirussi und Bizzaro; vgl. auch VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130).Im Zusammenhang mit der Lagerung von Abfall hat der EuGH bereits festgehalten, dass die Lagerung in der Abfallrahmen-RL in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren ausdrücklich erwähnt wird vergleiche , EuGH 25.6.1998, C-192/96, Beside BV und römisch eins.M. Besselsen). Dabei ist zwischen der „zeitweiligen Lagerung“ und der „Zwischenlagerung“ zu unterscheiden. Die Zwischenlagerung ist Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist vergleiche , EuGH 5.10.1999, C-175/98 ua, Lirussi und Bizzaro; vergleiche , auch VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). 39
Demnach ist die Zwischenlagerung potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-RL umfasst. Nichtsdestotrotz ist sie in Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht ausdrücklich erwähnt.
40
Der EuGH hat im Urteil vom 21. März 2013, C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Folgendes ausgeführt:
„31
Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Spielraums überschreiten würde, über den er nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil WWF u. a., Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Spielraums überschreiten würde, über den er nach Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337 verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche , in diesem Sinne Urteil WWF u. a., Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[...]
41
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, wenn der den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Abs. 1 eingeräumte Wertungsspielraum überschritten ist, Sache der Behörden des fraglichen Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die betreffenden Projekte daraufhin zu überprüfen, ob sie möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und sie bejahendenfalls einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kraaijeveld u. a., Randnr. 61, und WWF u. a., Randnrn. 70 und 71).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, wenn der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit ihrem Artikel 2, Absatz eins, eingeräumte Wertungsspielraum überschritten ist, Sache der Behörden des fraglichen Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die betreffenden Projekte daraufhin zu überprüfen, ob sie möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und sie bejahendenfalls einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen vergleiche , in diesem Sinne Urteile Kraaijeveld u. a., Randnr. 61, und WWF u. a., Randnrn. 70 und 71).
42
Dasselbe muss für eine - in ihren Wirkungen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen Situation entsprechende - Situation wie die des Ausgangsverfahrens gelten, in der der durch die nationale Regelung festgelegte Schwellenwert die unrichtige Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Abs. 1 und ihrem Art. 4 Abs. 3 zur Folge hat.“Dasselbe muss für eine - in ihren Wirkungen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen Situation entsprechende - Situation wie die des Ausgangsverfahrens gelten, in der der durch die nationale Regelung festgelegte Schwellenwert die unrichtige Umsetzung von Artikel 4, Absatz 2, Buchst. b der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit ihrem Artikel 2, Absatz eins und ihrem Artikel 4, Absatz 3, zur Folge hat.“
41
Das Verwaltungsgericht hat zwar die richtlinienkonforme Umsetzung in Bezug auf Abfallbeseitigungsanlagen geprüft, es hat dabei aber in Verkennung der Rechtslage Zwischenlagerungen als nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen fallend unberücksichtigt gelassen. Es wäre aber zu beurteilen gewesen, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anhang 1 UVP-G 2000 seinen Ermessensspielraum iSd obigen Ausführungen des EuGH (vgl. dazu schon EuGH 24.10.1996, C-72/95, Kraaijeveld BV u.a.; 16.9.1999, C-435/97, WWF u.a.) überschritten hat oder Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden kann.Das Verwaltungsgericht hat zwar die richtlinienkonforme Umsetzung in Bezug auf Abfallbeseitigungsanlagen geprüft, es hat dabei aber in Verkennung der Rechtslage Zwischenlagerungen als nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen fallend unberücksichtigt gelassen. Es wäre aber zu beurteilen gewesen, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anhang 1 UVP-G 2000 seinen Ermessensspielraum iSd obigen Ausführungen des EuGH vergleiche , dazu schon EuGH 24.10.1996, C-72/95, Kraaijeveld BV u.a.; 16.9.1999, C-435/97, WWF u.a.) überschritten hat oder Anhang 1 Ziffer 2, UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden kann.
42
Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht die Prüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 mit der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 fortgesetzt und der Erstrevisionswerberin aufgetragen, eine Einzelfallprüfung nach dieser Bestimmung vorzunehmen. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 kommt jedoch nach seinem klaren Wortlaut erst zur Anwendung, wenn geklärt ist, dass Vorhaben des Anhangs 1 die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen.Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht die Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 mit der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, fortgesetzt und der Erstrevisionswerberin aufgetragen, eine Einzelfallprüfung nach dieser Bestimmung vorzunehmen. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 kommt jedoch nach seinem klaren Wortlaut erst zur Anwendung, wenn geklärt ist, dass Vorhaben des Anhangs 1 die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen.
43
Die Aufhebung des Bescheids der Erstrevisionswerberin und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Entscheidung durch die Behörde erweist sich folglich als unzulässig, weil eine Voraussetzung für die Annahme des Aufhebungsgrundes rechtswidrig beurteilt wurde. Da das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob das Vorhaben vom Katalog der UVP-pflichtigen Vorhaben erfasst ist, dem Tatbestand der Abfallbeseitigungsanlagen einen richtlinienwidrigen Inhalt unterstellt hat, indem es davon ausging, dass Zwischenlager nicht vom Abfallbeseitigungsanlagenbegriff mitumfasst seien, hätte eine Kumulationsprüfung (noch) nicht angeordnet werden dürfen.
44
Der angefochtene Beschluss ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen näher einzugehen war.Der angefochtene Beschluss ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen näher einzugehen war.
45
Von der Durchführung der von der Zweitrevisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der von der Zweitrevisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
46
Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat der Revisionswerber (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Der Antrag der Erstrevisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge ihr Aufwandersatz zuerkennen, war daher abzuweisen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0096).Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG hat der Revisionswerber (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Der Antrag der Erstrevisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge ihr Aufwandersatz zuerkennen, war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0096).
47
Der Spruch über den Aufwandersatz an die Zweitrevisionswerberin gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz an die Zweitrevisionswerberin gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. März 2022