Verwaltungsgerichtshof
29.03.2022
Ro 2020/05/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/05/0023
GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 6
Durch das UVPG 2000 wird die UVP-Richtlinie umgesetzt vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform auszulegen vergleiche dazu auch VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rn. 48).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J03