Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/05/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Durch das UVPG 2000 wird die UVP-Richtlinie umgesetzt vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform auszulegen vergleiche dazu auch VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rn. 48).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J03