Verwaltungsgerichtshof
29.03.2022
Ro 2020/05/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/05/0023
Wesentliches Ziel der UVP-Richtlinie ist es nach deren Artikel 2, Absatz eins,, dass Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Das dabei zum Ausdruck kommende Ziel einer möglichst weitgehenden Überprüfung, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gebietet eine weite Auslegung.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J07