Verwaltungsgerichtshof
29.03.2022
Ro 2020/05/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/05/0023
Im Zusammenhang mit der Lagerung von Abfall hat der EuGH bereits festgehalten, dass die Lagerung in der Abfallrahmen-Richtlinie in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren ausdrücklich erwähnt wird vergleiche EuGH 25.6.1998, C-192/96, Beside BV und römisch eins.M. Besselsen). Dabei ist zwischen der "zeitweiligen Lagerung" und der "Zwischenlagerung" zu unterscheiden. Die Zwischenlagerung ist Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist vergleiche EuGH 5.10.1999, C-175/98 ua, Lirussi und Bizzaro; vergleiche auch VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Die Zwischenlagerung ist potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-Richtlinie umfasst.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J09