Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/05/0023

Rechtssatz

Das VwG hat in Verkennung der Rechtslage Zwischenlagerungen als nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen fallend unberücksichtigt gelassen. Es wäre aber zu beurteilen gewesen, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anhang 1 UVPG 2000 seinen Ermessensspielraum iSd Ausführungen des EuGH im Urteil vom 21.3.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH vergleiche dazu schon EuGH 24.10.1996, C-72/95, Kraaijeveld BV u.a.; 16.9.1999, C-435/97, WWF u.a.) überschritten hat oder Anhang 1 Ziffer 2, UVPG 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden kann. Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht hat das VwG die Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 mit der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, fortgesetzt und der NÖ Landesregierung aufgetragen, eine Einzelfallprüfung nach dieser Bestimmung vorzunehmen. Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 kommt jedoch nach seinem klaren Wortlaut erst zur Anwendung, wenn geklärt ist, dass Vorhaben des Anhangs 1 die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen. Die Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Entscheidung durch die Behörde erweist sich folglich als unzulässig, weil eine Voraussetzung für die Annahme des Aufhebungsgrundes rechtswidrig beurteilt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J10