Verwaltungsgerichtshof
29.03.2022
Ro 2020/05/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/05/0023
Dem Begriff "Abfallbeseitigungsanlagen" iSd UVP-RL kommt eine eigenständige Bedeutung zu; er umfasst die Gesamtheit der Vorgänge, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen. Dass keine Abfallbeseitigungsanlage im engeren Sinn vorliegt, führt nach diesem Begriffsverständnis nicht dazu, dass das Vorliegen einer Abfallbeseitigungsanlage im unionsrechtlichen Sinn von vornherein zu verneinen wäre. Sind aber auch der Beseitigung oder Verwertung vorgelagerte Vorgänge vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage umfasst, so trifft dies nach diesem weiten Begriffsverständnis grundsätzlich auch auf eine bis zur Anwendung der Beseitigung oder Verwertung erfolgende Zwischenlagerung zu.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J06