Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/05/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0159 B 29. März 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J02