Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §81 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0002 E 26. September 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Befinden sich die projektierten Gauben nicht an der dem Nachbar zugewandten Seite des Gebäudes, vermag schon deshalb eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben in ein auf Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht einzugreifen (Hinweis E vom 30. Mai 2000, 96/05/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J01

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190122J01

Rechtssatz für Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §75 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Rechtssatz

Eckbauplätze stellen Bauplätze mit mindestens zwei zusammenstoßenden Fronten dar. Für die Qualifikation eines Bauplatzes als Eckbauplatz sind nur die Lage des Grundstückes zu den angrenzenden Verkehrsflächen, nicht aber die Situierung des Gebäudes, die Anordnung des Zuganges und die Lage der Erker, Balkone usw. maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J02

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190122J02

Rechtssatz für Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0129 E 24. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausnahme gemäß Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO liegt eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vor, wenn eine solche Ausnahme gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2013/05/0168, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J03

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190122J03

Rechtssatz für Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 6 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

In Bezug auf die Nachbarrechte ist von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses auszugehen, auf dessen Grundlage sich die Bauteile als Gauben darstellen müssen. In diesem Rahmen verschlägt es nichts, wenn diese Bauteile nicht allseitig von Dachflächen umgeben sein sollten (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0155).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J04

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190122J04

Rechtssatz für Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Rechtssatz

Durch die Bauordnungsnovelle 2014 wurde Paragraph 81, Absatz 6, erster und zweiter Satz Wr BauO dahin geändert, dass im zweiten Halbsatz des ersten Satzes das Wort "einzelne" und im zweiten Satz das Wort "einzelnen" entfielen, sodass darin die Wendung "nur durch einzelne Gauben" durch die Wortfolge "nur durch Gauben" sowie die Wendung "Die einzelnen Gauben" durch die Wortfolge "Die Gauben" ersetzt wurden. In den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle (BlgWrLT 9 aus 2014,, 13 f: "Zu Ziffer 79 bis 82 (Paragraph 81,)") wird insoweit (u.a.) ausgeführt, dass zwecks Erweiterung der architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung von Dachgauben sowie Anpassung an die Verwaltungspraxis in dieser Bestimmung nicht mehr nur auf "einzelne" Gauben abgestellt werden solle.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J05

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190122J05

Rechtssatz für Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §81 Abs6;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Rechtssatz

Eine Dachgaube ist ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster, eine Anhebung der Dachhaut bzw. ein über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes vergleiche VwGH 23.7.2013, 2012/05/0191).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J06

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190122J06

Rechtssatz für Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Rechtssatz

Die der hg. Judikatur, wonach eine Dachgaube nicht (mehr) vorliegt, wenn durch diesen Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern ein vollwertiger Teil eines Wohnraumes, oder wenn dieser Bauteil noch weitere Funktionen erfüllt, wie etwa die Erschließung einer Terrasse vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, 0146, 0147, mwN), zugrunde liegende Rechtslage hat durch die Bauordnungsnovelle 2014 keine Änderung erfahren, sodass diese Judikatur im Anwendungsbereich des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO auch weiterhin maßgeblich ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J07

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190122J07

Rechtssatz für Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung der Einreichpläne wird durch den hier als Dachgaube in Rede stehenden Bauteil nicht bloß ein stehendes Dachfenster geschaffen, sondern es erfüllt dieser offenbar auch die zusätzliche Funktion, die Loggia, worunter definitionsgemäß nach der hg. Judikatur vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/05/0097, mwN) ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen ist, zu "überdachen". Bei dem genannten, vom VwG als Gaube qualifizierten Bauteil handelt es sich somit um keine Dachgaube im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J08

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050001_20190122J08

Entscheidungstext Ro 2018/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §75 Abs5;
BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr §81 Abs6 idF 2014/025;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/05/0002 Ro 2018/05/0004 Ro 2018/05/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision 1. des Mag. F N, 2. der Mag. J K, 3. der I L und

4. des Mag. A L, alle in W, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Oktober 2017, Zlen. 1) VGW-111/067/3399/2017-23, VGW-111/067/3405/2017, 2) VGW- 111/V/067/3400/2017, VGW-111/V/067/3407/2017, 3) VGW- 111/V/067/3401/2017, VGW-111/V/067/3408/2017, und 4) VGW- 111/V/067/3403/2017, VGW-111/V/067/3409/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Domgasse 2),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird hinsichtlich der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers zurückgewiesen.

Die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber haben zu gleichen Teilen der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

und

2. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der Revision des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt 1.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1 Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) ist Eigentümerin des (näher bezeichneten) Grundstücks mit der Adresse A.-Gasse 7. Für dieses Grundstück sind im maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7730) die Widmung "Gemischtes Baugebiet" ausgewiesen sowie die Bauklasse römisch drei, die geschlossene Bauweise, Baulinien und Baufluchtlinien festgelegt.

2 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Miteigentümer des (näher bezeichneten) Grundstücks mit der Adresse A.-Gasse 8, für welches im Plandokument 7730 die Bauklasse römisch drei festgelegt ist und welches im Abstand von 14,50 m nördlich des Grundstückes der Bauwerberin gelegen sowie von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt ist.

3 Die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber sind Miteigentümer des (näher bezeichneten) Grundstücks mit der Adresse A.-Gasse 12, für welches im Plandokument 7730 die Bauklasse römisch eins festgesetzt ist und welches im Abstand von 12 m westlich des Grundstückes der Bauwerberin liegt sowie von diesem ebenso durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt ist.

4 Mit der beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) am 10. Dezember 2015 eingelangten Eingabe vom 21. November 2015 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Wohnhausneubau (63 Wohnungen, Tiefgarage) auf ihrem Grundstück und von Abweichungen vom Bebauungsplan gemäß Paragraph 69, Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO).

5 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin einerseits wie auch die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber andererseits erhoben mit inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen vom 2. Mai 2016 gegen das Bauvorhaben jeweils Einwendungen, worin sie die Unterschreitung des zulässigen Mindestabstands zu ihren Grundstücksgrenzen, die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und der zulässigen flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes, die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes betreffend die Fluchtlinien sowie unzumutbare und unzulässige Immissionen durch das projektierte Vorhaben behaupteten.

6 Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 16. Bezirk (im Folgenden: Bauausschuss) vom 20. September 2016 wurden für das Bauvorhaben Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes durch das Bauvorhaben gemäß Paragraph 69, BO dahin für zulässig erklärt, dass durch die Errichtung des Wohngebäudes ein Teil der Tiefgarage unter einer Fläche, auf welcher keine unterirdischen Bauten errichtet werden dürften, angeordnet werden dürfe. Ferner wurde gemäß Paragraph 119, Absatz 6, BO die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen für zulässig erklärt, dass anstelle der Verpflichtung zur Herstellung eines Kinder-und Jugendspielplatzes im Wohnhaus ein ausreichend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen werden dürfe.

7 Mit Bescheid des Magistrates vom 23. Dezember 2016 wurde der Bauwerberin (u.a.) unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bauausschusses vom 20. September 2016 nach Maßgabe der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen gemäß Paragraph 70, BO in Verbindung mit Paragraph 54,, Paragraph 83, Absatz 2 und Absatz 3, BO sowie in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 - WGarG 2008 die Bewilligung für die Errichtung eines unterkellerten vierstöckigen Wohngebäudes mit zwei ausgebauten Dachgeschossen, beinhaltend 63 Wohnungen und eine Tiefgarage mit 31 Stellplätzen, unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

8 Gegen diese beiden Bescheide erhoben alle vier Revisionswerber gemeinsam Beschwerde.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2016 nicht Folge gegeben, (unter Spruchpunkt 2.) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. September 2016 zurückgewiesen und (unter Spruchpunkt 3.) eine Revision für zulässig erklärt.

10 Dazu führte das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass die projektgegenständliche "Liegenschaft" (offenbar gemeint: das projektierte Wohnhaus) an der nördlichen Front eine Länge von 21 m und an der westlichen Front eine Länge von 29 m aufweise. Im Bereich des Eckes der nördlichen und der westlichen Front sei eine Eckfront mit einer Länge von 9,54 m ausgebildet, der Winkel der Eckfront betrage an den jeweilig angrenzenden Fronten jeweils 135 Grad. Bautechnisch bilde das Bauvorhaben an der Eckfront eine Hauptfront, weil es der Baulinie folge sowie die Errichtung von Hauptfenstern an jeder Front projektiert und auch erlaubt sei. Die nördliche, die westliche und die Eckfront seien im Plandokument 7730 (und damit korrespondierend im Einreichplan) jeweils mit einer Baulinie ausgewiesen. Der Abstand von der Baulinie der zu bebauenden Liegenschaft an der Eckfront (gemessen vom nördlichen und westlichen Eckpunkt) zur Baulinie der zunächst gelegenen, gegenüberliegenden westlichen Liegenschaft betrage gemittelt 15,50 m.

11 Die Gebäudehöhe sei an der nördlichen Liegenschaftsfront (Norden-Hauptfront) und an der Eckfront jeweils im Mittel mit 16 m projektiert. An der westlichen Liegenschaftsfront sei die Gebäudehöhe innerhalb der ersten 15 m, gemessen vom Schnittpunkt zur Eckfront, unter Bezugnahme auf Paragraph 75, Absatz 5, BO mit 15,06 m kotiert (Westen-Seitenfront) und in dem nach diesen ersten 15 m verbleibenden (westlichen) Frontteil (von 14 m) gemittelt mit 13,66 m projektiert (Westen-Seitenfront). Die Gebäudehöhe an der westlichen Straßenfront, bezogen auf die gesamte Frontlänge, betrage im Mittel 14 m (Westen-Seitenfront, dort unter Hinweis auf die Straßenbreite von 12 m und 2 m für die gegenüberliegende Bauklasse römisch eins nach Paragraph 75, Absatz 4, Litera a, BO). Die Gebäudehöhe sei an keinem Punkt der drei Fronten im gemittelten Maß um mehr als 1,50 m überschritten.

12 An der nördlichen Front (nahe der Eckfront) sei im

1. Dachgeschoss eine Gaube mit einer Länge von 6,99 m (auf einer Frontlänge von 21 m) projektiert. Diese Gaube überschreite den Gebäudeumriss an der nördlichen Front und die Gebäudehöhe um 79 cm (der verbleibende Teil des 1. Dachgeschosses liege innerhalb des bauklassenmäßigen Gebäudeumrisses). In die Tiefe hin bis zum Gebäudeinneren gemessen betrage die Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gaube ca. 150 cm. Innerhalb der so projektierten Gaube sei im 1. Dachgeschoss eine Loggia (die bautechnisch auch als Terrasse angesehen werden könne) mit 7,34 m2 ausgewiesen, welche von der Wohnküche (die in Teilen ebenso innerhalb der projektierten Gaube ausgewiesen sei) aus begehbar sei. Die an der Eckfront weiters projektierte Dachgaube überschreite nicht den Gebäudeumriss.

13 An der nördlichen Front sei ein über die Baulinie hinausreichender Baukörper projektiert, der in den Dachbereich reiche (Norden-Hauptfront). Dieser Baukörper sei ein architektonisches Zierelement, das nicht raumbildend sei und dessen Auskragung 60 cm nicht überschreite.

14 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht in Bezug auf das gegen den Bescheid des Magistrates erstattete Beschwerdevorbringen (u.a.) aus, dass gemäß der im Plandokument 7730 ohne weitere Beschränkung der Gebäudehöhe festgesetzten Bauklasse römisch drei in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, BO auf der projektgegenständlichen Liegenschaft grundsätzlich eine Gebäudehöhe von 16 m zulässig sei. Diese zulässige Gebäudehöhe erfahre an der nördlichen Straßenfront auf Grund der für die gegenüberliegende Liegenschaft festgesetzten Bauklasse römisch drei und des ausgewiesenen Abstandes zwischen diesen beiden Baulinien von 14,50 m gemäß Paragraph 75, Absatz 4, Litera b, BO (= 14,50 m + 3 m) keine Beschränkung. An der westlichen Straßenfront sei diese zulässige Gebäudehöhe jedoch auf Grund der für die gegenüberliegende Liegenschaft festgesetzten Bauklasse römisch eins und des ausgewiesenen Abstandes zwischen diesen beiden Baulinien von 12 m gemäß Paragraph 75, Absatz 4, Litera a, BO (12 m + 2 m) auf 14 m beschränkt. Unter dem Begriff "Fronten" seien die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen. Eine Front werde daher durch die (Summe der) Begrenzungen eines Gebäudes in Bezug auf eine Ansichtsseite gebildet. Nach dieser Definition spiele es keine Rolle, ob eine geradlinig verlaufende Außenwand oder eine durch Vor- oder Rücksprünge gekennzeichnete vorliege. Wenn sich bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 4, BO für Eckbauplätze eine verschiedene Höhe der Hauptfronten ergebe, so sei gemäß Paragraph 75, Absatz 5, BO die größere Höhe auf einer Länge von höchstens 15 m auch für die andere Hauptfront zulässig.

15 Die nördliche und die westliche Straßenfront kämen auf einem Eckbauplatz zu liegen. Eckbauplätze seien Bauplätze mit mindestens zwei zusammenstoßenden Fronten. Beim projektierten Bauvorhaben träfen jedoch nicht bloß die nördliche und die westliche Straßenfront zusammen, sondern vielmehr drei Fronten im Eckbereich: Die nördliche Front, die dazu im Winkel von 135 Grad ausgebildete Eckfront auf eine Länge von 9,54 m und die ebenso in einem Winkel von 135 Grad ausgebildete westliche Front. Die Eckfront sei aus bautechnischer Sicht eine Hauptfront.

16 Wie die gesetzlich zulässige Gebäudehöhe an der Eckfront - dieser lägen mit Blick auf Paragraph 75, Absatz 4, BO Grundflächen mit verschiedenen Bauklassen gegenüber, ohne dass der Abstand der (Bau-)Fluchtlinien im Plandokument bzw. im Einreichplan ausgewiesen sei - zu ermitteln sei, sei bisher nicht Gegenstand von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gewesen. Der Magistrat gehe von einer zulässigen Gebäudehöhe von 16 m aus, wobei nicht eindeutig erkennbar sei, ob bei der Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe der Eckfront Paragraph 75, Absatz 4, Schlussteil BO Berücksichtigung gefunden habe oder lediglich allgemein auf die im Plandokument 7730 festgesetzte Bauklasse römisch drei in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, BO) abgestellt worden sei. Für Letzteres wäre im Hinblick auf Paragraph 75, Absatz 4, Schlussteil zweiter Satz BO ("... sind für gegenüberliegende Grundflächen verschiedene Bauklassen festgesetzt ...") kein Anwendungsbereich eröffnet, denn der Ansichtsfläche der Eckfront lägen einerseits im Norden die Liegenschaft mit der Festsetzung Bauklasse römisch drei und im Westen die Liegenschaft mit der Festsetzung Bauklasse I (6,5 m) gegenüber. Um die bauklassenmäßige Gebäudehöhe ausnutzen zu können, müssten die Abstände "der Baulinie (...) oder die diesen Linien zunächstgelegenen Baulinien" zueinander eingehalten werden. Die der Eckfront gegenüberliegende bauklassenmäßige niedrigere Gebäudehöhe sei jene an der westlichen Straßenfront. Der Abstand von der Baulinie der zu bebauenden Liegenschaft an der Eckfront (gemessen vom nördlichen und westlichen Eckpunkt) zur Baulinie der zunächst gelegenen, gegenüberliegenden westlichen Liegenschaft betrage gemittelt 15,50 m. Unter Berücksichtigung des in Paragraph 75, Absatz 4, Litera a, BO festgelegten Vergrößerungsmaßes des Abstandes der Fluchtlinien bei festgesetzter Bauklasse römisch eins mit 2 m (15,50 m + 2 m = 17,50 m, was jedoch über der auf der projektgegenständlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BO höchstens zulässigen Gebäudehöhe für die Bauklasse römisch drei zu liegen käme) betrage die gesetzlich höchstzulässige Gebäudehöhe an der Eckfront 16 m. Diese übertrage sich gemäß Paragraph 75, Absatz 5, BO auf eine Länge von höchstens 15 m auch auf die anschließende westliche Straßenfront, gemessen vom gemeinsamen Schnittpunkt dieser Fronten. Im Hinblick auf die auf die gesamte Länge der westlichen Front projektierte gemittelte Gebäudehöhe könnten eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und damit eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Revisionswerber nicht erkannt werden.

17 Eine Gaube sei als ein über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes, als ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster oder als eine Anhebung der Dachhaut bezeichnet (Hinweis auf VwGH 23.7.2013, 2012/05/0191). Gauben seien definitionsgemäß raumbildend. Im vorliegenden Fall komme nur jener Bereich des Gebäudes als Gaube in Frage, der außerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses liege, weil in Bezug auf die Nachbarrechte von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses auszugehen sei, auf dessen Grundlage sich die Bauteile als Gauben darstellen müssten. In diesem Rahmen verschlage es nichts, wenn diese Bauteile nicht allseitig von Dachflächen umgeben sein sollten. Beim projektgegenständlichen Bauvorhaben sei lediglich an der nördlichen Front im 1. Dachgeschoss eine Gaube projektiert, die den zulässigen Gebäudeumriss überschreite. Der Länge nach nehme diese Gaube nicht mehr als ein Drittel der betreffenden Gebäudefront (6,99 m/21 m) in Anspruch. Durch die Gaube werde der zulässige Gebäudeumriss insoweit überschritten, als die zulässige Gebäudehöhe um 79 cm überschritten werde. Der verbleibende überwiegende Teil des 1. Dachgeschosses liege innerhalb des bauklassenmäßigen Gebäudeumrisses, und in die Tiefe zum Gebäudeinneren gemessen betrage die Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gaube ca. 150 cm. Innerhalb des den Gebäudeumriss überschreitenden Bauteiles seien Fenster projektiert (Norden-Hauptfront), die der Belichtung dienten. Von der bautechnischen Funktion her betrachtet, sei dieser Bauteil eine Gaube.

18 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einzelne Dachgauben nicht den Eindruck einer geschlossenen Front machen und keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes bewirken dürften "bzw. ein Zurücksetzen um (nur wenige) Zentimeter von der Gebäudefront bedürfen" (Hinweis auf VwGH 20.6.1995, 94/05/0172, und VwGH 29.1.2008, 2006/05/0282), sei zu Paragraph 81, Absatz 6, BO in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2014, Landesgesetzblatt , Nr. 25, ergangen und habe insbesondere auf die bis dahin geltende Beschränkung der Zulässigkeit der Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses durch "einzelne" Dachgauben abgestellt. Mit der Bauordnungsnovelle 2014 sei die Beschränkung auf "einzelne" Dachgauben in Paragraph 81, Absatz 6, BO entfallen. Zu den dafür maßgeblichen Erwägungen sei in den Materialien ausgeführt worden, dass zwecks Erweiterung der architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung von Dachgauben und Anpassung an die Verwaltungspraxis in dieser Bestimmung nicht mehr nur auf "einzelne" Gauben abgestellt werden solle. Damit sei ersichtlich, dass die Gesetzgebung - wohl auch in Reaktion auf die bisher Paragraph 81, Absatz 6, BO einschränkend auslegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten habe erweitern wollen und im Anwendungsbereich des Paragraph 81, Absatz 6, BO die aufgezeigten Einschränkungen beseitigt habe. Mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der anzuwendenden Gesetzesbestimmung scheine die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der projektierten raumübergreifenden bzw. nicht zurückgesetzt ausgebildeten Dachgaube als nicht (mehr) einschlägig, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerber nicht zum Erfolg führe.

19 In Bezug auf das gegen den Bescheid des Bauausschusses erstattete Beschwerdevorbringen führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht (u.a.) aus, dass die Pflicht zur Errichtung eines Kinder- und Jugendspielplatzes nicht dem Schutz der Nachbarn diene und folglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründe (Hinweis auf VwGH 28.5.2013, 2012/05/0120). Auch in Bezug auf die Abweichung vom Verbot der unterirdischen Bebauung im Bereich der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen seien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Revisionswerber betroffen, weil Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO nur oberirdische Bauten erfasse. Den Revisionswerbern komme daher kein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Bauausschuss erteilten Ausnahmebewilligung zu, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund unzulässig sei und das auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 69, BO gerichtete Beschwerdevorbringen als unzulässig zurückzuweisen sei.

20 Den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zulässigen Gebäudehöhe an Eckbauplätzen im Allgemeinen und an Eckbauplätzen, die drei Hauptfronten aufwiesen, fehle. Weiters sei eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Gauben gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014 nicht ersichtlich.

21 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die in Anbetracht des darin bezeichneten Revisionspunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) dieses ausschließlich im Umfang dessen Spruchpunktes 1. (Bestätigung des Bescheides vom 23. Dezember 2016) bekämpft.

22 Die Bauwerberin und der Magistrat erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, auf welche die Revisionswerber mit Schriftsätzen vom 23. März 2018 und 8. Mai 2018 replizierten. Mit Schriftsatz vom 6. September 2018 legten die Revisionswerber Kopien von Lichtbildern vor.

römisch zwei.

Zur Revision der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers:

23 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

25 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

26 Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2018/05/0006, mwN) hat ein Revisionswerber (auch) bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0018, mwN).

27 Die Revisionswerber erachten sich in der Revision als (durch das projektierte Bauvorhaben) im gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe verletzt und bringen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision unter Hinweis auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen diesbezüglichen Ausführungen (hinsichtlich der Fragen der zulässigen Gebäudehöhe auf Eckbauplätzen und der Zulässigkeit von Gauben gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014 u.a.) in Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe ergänzend vor, dass - abgesehen davon, dass weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht das mittlere Abstandsmaß der Baulinien ermittelt habe bzw. dieses von der Bauwerberin nicht in den Einreichunterlagen ausgewiesen worden sei - auch keine exakte Zuordnung jener Frontabschnitte der Eckfront des Bauvorhabens erfolgt sei, denen die einzelnen Bereiche unterschiedlicher Bauklassen gegenüberlägen. Es hätte zuerst das mittlere Ausmaß des Fluchtlinienabstandes für jeden einzelnen Bereich der Eckfront, dem eine andere Bauklasse gegenüberliege, gesondert ermittelt werden müssen, und in einem zweiten Schritt wäre festzustellen gewesen, welche Gebäudehöhe an den jeweiligen Abschnitten der Eckfront zulässigerweise ausgeführt werden dürfe. Da dies nicht erfolgt sei, habe keine Überprüfung durch die Revisionswerber, ob ihr Nachbarrecht beeinträchtigt werde, erfolgen können.

28 Dazu ist Folgendes auszuführen:

29 Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen vergleiche , etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN). Bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses stand die BO, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2016, in Geltung, nach dessen Übergangsbestimmungen (Artikel römisch zwei, Absatz 2,) für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes (am 1. Jänner 2017) anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Auch die in der vorangegangenen Novelle zur BO, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2016,, enthaltene Übergangsbestimmung (Artikel römisch zwei, Absatz 2,) ordnet an, dass für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes (am 20. April 2016) anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Durch die diesem Gesetz vorangegangene Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2015, (Artikel römisch zwei,) wurde die BO lediglich in Paragraph 4, Absatz 2, Punkt D Litera g, und Paragraph 5, Absatz 4, Litera m, sowie Paragraph 140, Absatz eins, geändert, welche Regelungen jedoch für die Beurteilung des Revisionsfalles nicht von Relevanz sind. Es ist daher für diese Beurteilung die BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014, Landesgesetzblatt , Nr. 25, maßgeblich.

30 Die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber sind unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO.

31 Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, mwN) bedeutet der in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO enthaltene Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen", dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch deren Nichteinhaltung betroffen wäre. Die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe kann ein Nachbar nur in Bezug auf die ihm zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes geltend machen vergleiche , etwa VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051, 0058, mwN).

32 Dies gilt auch hinsichtlich der Einwendungen eines Nachbarn, die sich gegen projektierte Dachgauben wenden. Befinden sich die projektierten Gauben nicht an der dem Nachbarn zugewandten Seite des Gebäudes, vermag schon deshalb eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben nicht in ein auf Paragraph 81, Absatz 6, BO beruhendes subjektivöffentliches Recht des Nachbarn einzugreifen vergleiche , nochmals VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, mwN).

33 Da der hier in Rede stehende, vom Verwaltungsgericht als Gaube beurteilte Bauteil an der Nordfront des projektierten Gebäudes situiert ist, kommt der Drittrevisionswerberin und dem Viertrevisionswerber diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt jedoch voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte der Revisionswerber im Sinn des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0003, mwN).

34 Ferner zeigen die genannten Revisionswerber auch mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. So liegt nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 20.3.2018, Ro 2017/05/0013, mwN) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen ausnahmsweise eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Letzteres wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

35 Paragraph 75, Absatz 4, und 5 BO lautet auszugsweise:

"Bauklasseneinteilung, zulässige Gebäudehöhe

Paragraph 75, ...

...

  1. Absatz 4,Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder der diesen Fluchtlinien zunächstgelegenen Baufluchtlinie darf, auch wenn sich nach den Bebauungsbestimmungen eine größere Gebäudehöhe ergäbe, an diesen Linien die Gebäudehöhe nicht mehr betragen als:

a) in der Bauklasse römisch eins und römisch zwei das um 2 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien;

b) in der Bauklasse römisch drei das um 3 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien;

...

Bei ungleichem Abstand dieser Fluchtlinien gilt für diese Berechnung das mittlere Maß. Sind für gegenüberliegende Grundflächen verschiedene Bauklassen festgesetzt, ist für die Bemessung der Gebäudehöhe die Regelung für die niedrigere Bauklasse anzuwenden. ...

...

  1. Absatz 5,Ergibt sich bei Anwendung der Bestimmung des Absatz 4, für Eckbauplätze eine verschiedene Höhe der Hauptfronten, so ist die größere Höhe auf eine Länge von höchstens 15 m auch für die andere Hauptfront zulässig.

..."

36 Unter Anwendung dieser Bestimmungen ist das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige Gebäudehöhe des gegenständlichen Bauvorhabens an den dem Grundstück der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers zugewandten Fronten (Westfront und Eckfront) nicht überschritten wird. Auch das Vorliegen einer Eckfront führt bei Anwendung dieser Regelungen zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, stellen Eckbauplätze Bauplätze mit mindestens zwei zusammenstoßenden Fronten dar vergleiche , dazu etwa Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien5 Paragraph 75, Anmerkung 6, ). Für die Qualifikation eines Bauplatzes als Eckbauplatz sind ferner nur die Lage des Grundstückes zu den angrenzenden Verkehrsflächen, nicht aber die Situierung des Gebäudes, die Anordnung des Zuganges und die Lage der Erker, Balkone usw. maßgebend vergleiche , etwa die in Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien5, zu Paragraph 75, E 3 zitierte hg. Judikatur). Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Verwaltungsgericht auf sachverständiger Grundlage auch das mittlere Abstandsmaß der Baulinien im Bereich der Eckfront (gemessen vom nördlichen und westlichen Eckpunkt) von der Baulinie des Grundstücks der Revisionswerber ermittelt. Das Vorbringen, dass das mittlere Ausmaß des Fluchtlinienabstandes für jeden einzelnen Bereich der Eckfront, dem eine andere Bauklasse gegenüberliege, gesondert ermittelt werden müsse, verfängt in Bezug auf die genannten Revisionswerber nicht, weil das Verwaltungsgericht ohnehin - entsprechend der Regelung des Paragraph 75, Absatz 4, BO - von der deren Grundstück betreffenden (niedrigeren) Bauklasse römisch eins ausgegangen ist.

37 Da somit in Bezug auf die Drittrevisionswerberin und den Viertrevisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargelegt wurde, war die Revision, soweit sie von diesen beiden Revisionswerbern erhoben wurde, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zur Revision des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

38 Die Revision erweist sich in Anbetracht der im angefochtenen Erkenntnis angesprochenen und von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung ergänzend dargestellten Rechtsfrage der Zulässigkeit von Dachgauben unter dem Blickwinkel des Paragraph 81, Absatz 6, BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014 als zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.

39 Die Revision führt dazu im Wesentlichen aus, die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht führte zu dem Ergebnis, dass es völlig unerheblich sei, ob eine Dachgaube oder ein sonstiger Bauwerksteil vorliege, und dass die Bauwerber insbesondere seit der Bauordnungsnovelle 2014 die Beschränkungen für eine Gaube entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr erfüllen müssten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 25.9.2012, 2011/05/0107, und VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, 0146, 0147) entschieden, dass eine Dachgaube nicht mehr vorliege, wenn durch diesen Bauteil nicht nur ein aufrecht stehendes Dachfenster, sondern ein vollwertiger Teil eines Wohnraumes geschaffen werde oder wenn dieser Bauteil noch weitere Funktionen erfülle, wie etwa die Erschließung einer Terrasse. Durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Paragraph 81, Absatz 6, BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014 seien im Wesentlichen sämtliche Bestimmungen über die Beschränkung der Gebäudehöhe unwirksam, weil in Wahrheit dann nicht ein Dachaufbau, sondern ein weiteres vollwertiges Geschoss von den jeweiligen Bauwerbern errichtet werden könnte. Die Beschränkung der Gebäudehöhe diene aber auch dazu, den umliegenden Nachbarn einen Lichteinfall zu gewährleisten. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtes würde die Aushöhlung der Beschränkungen über die Gebäudehöhe in der Weise bewirken, dass Gauben nunmehr jedenfalls raumübergreifend sein könnten und es völlig irrelevant wäre, ob diese Bauwerksteile als gebäudehöhenrelevant anzusehen seien oder nicht. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe, überschreite die gegenständliche Gaube die Gebäudehöhe um 79 cm und betrage in der Tiefe zum Gebäudeinneren die Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gaube ca. 150 cm. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht hätte zur Folge, dass "vom Gesetzgeber nicht das Wort ¿einzelne' sondern das Wort ¿Gaube' wegfällt".

40 Die Intention des Gesetzgebers zum Entfall des Wortes "einzelne" im Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 6, BO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2014 im Zusammenhang mit Dachgauben diene lediglich der Erweiterung der architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten. Eine damit einhergehende Erweiterung der Funktion einer Gaube als aufrecht stehendes Dachfenster zur Belichtung des dahinter liegenden Raumes könne dem Sinn dieser Gesetzesänderung nicht entnommen werden. Dies sei auch eindeutig den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Insbesondere dürfe durch eine Gaube auch nach der neuen Rechtslage keinesfalls eine durchgehende Auskragung des Dachraumes gegeben sein. Da im gegenständlichen Fall die Gaube sowohl einen Teil des Innenraumes bilde als auch einen Außenraum in Form einer Loggia beinhalte, sei diese Gaube als unzulässige raumübergreifende Auskragung des Dachraumes anzusehen, die auch nach der aktuell geltenden Rechtslage nicht zulässig sei.

41 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Zu der für die gegenständliche Beurteilung anzuwendenden Sach- und Rechtslage und zur (auszugsweisen) Wiedergabe des Paragraph 75, BO wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

42 Paragraph 81, BO (in der hier maßgeblichen Fassung der Bauordnungsnovelle 2014) lautet auszugsweise:

"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung

Paragraph 81, ...

...

  1. Absatz 6,Der nach den Absatz eins, bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (Paragraph 133,) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.

..."

43 Paragraph 81, BO in der bis zum Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2014 (insoweit am 16. Juli 2014; vergleiche , dazu Artikel römisch drei, Absatz 3, dieser Novelle) geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:

"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung

Paragraph 81, ...

...

  1. Absatz 6,Der nach den Absatz eins, bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (Paragraph 133,) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient.

..."

44 Paragraph 134 a, BO (in der hier maßgeblichen Fassung der Bauordnungsnovelle 2014) lautet auszugsweise wie folgt:

"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Paragraph 134, a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

...

b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

..."

45 Der Erstrevisionswerber und die Zweirevisionswerberin sind unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO.

46 Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , nochmals VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN).

47 Mit ihrem Vorbringen betreffend die Unzulässigkeit der an der ihrer Liegenschaft zugekehrten Gebäudefront projektierten Dachgaube nach Paragraph 81, Absatz 6, BO machen die Revisionswerber das Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO) geltend.

48 Mit raumbildenden Dachaufbauten darf gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO der (nach Paragraph 81, Absatz eins, bis 5 leg. cit.) zulässige Gebäudeumriss - abgesehen von Aufzugsschächten und Treppenhäusern im unbedingt notwendigen Ausmaß - nur durch Dachgauben überschritten werden. Diese Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen und dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.

49 Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausnahme nach Paragraph 81, Absatz 6, BO liegt eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vor, wenn eine solche Ausnahme gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind vergleiche , dazu etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0129, mwN). Ferner ist nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 23.7.2013, 2013/05/0019, mwN) in Bezug auf die Nachbarrechte von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses auszugehen, auf dessen Grundlage sich die Bauteile als Gauben darstellen müssen.

50 Durch die Bauordnungsnovelle 2014 wurde Paragraph 81, Absatz 6, erster und zweiter Satz BO dahin geändert, dass im zweiten Halbsatz des ersten Satzes das Wort "einzelne" und im zweiten Satz das Wort "einzelnen" entfielen, sodass darin die Wendung "nur durch einzelne Gauben" durch die Wortfolge "nur durch Gauben" sowie die Wendung "Die einzelnen Gauben" durch die Wortfolge "Die Gauben" ersetzt wurden. In den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle (BlgWrLT 9 aus 2014,, 13 f: "Zu Ziffer 79, bis 82 (Paragraph 81,)") wird insoweit (u.a.) ausgeführt, dass zwecks Erweiterung der architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung von Dachgauben sowie Anpassung an die Verwaltungspraxis in dieser Bestimmung nicht mehr nur auf "einzelne" Gauben abgestellt werden solle.

51 Eine Dachgaube ist - wie das Verwaltungsgericht zunächst mit Hinweis auf die hg. Judikatur (VwGH 23.7.2013, 2012/05/0191) zutreffend ausgeführt hat - ein Dachaufbau für ein stehendes Dachfenster, eine Anhebung der Dachhaut bzw. ein über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes vergleiche , dazu auch die in Moritz, BauO Wien5, zu Paragraph 81, Absatz 6, BO, 273 oben zitierte hg. Judikatur). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach "einzelne Gauben" nicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes bewirken dürfen vergleiche , nochmals VwGH 23.7.2013, 2012/05/0191, mwN), auf die Wendung "einzelne Gauben" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO in der bis zum Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2014 geltenden Fassung bezieht und im Hinblick auf die genannte Änderung dieser Gesetzesbestimmung nicht auf die Rechtslage nach dieser Novelle übertragen werden kann. Ob die genannte Änderung des Paragraph 81, Absatz 6, BO durch die BO-Novelle 2014 eine andere Beurteilung gebietet, kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben.

52 Gemäß Paragraph 81, Absatz 6, zweiter und dritter Satz BO müssen Dachgauben in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen und dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Ferner hat die hg. Judikatur, wonach eine Dachgaube nicht (mehr) vorliegt, wenn durch diesen Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern ein vollwertiger Teil eines Wohnraumes, oder wenn dieser Bauteil noch weitere Funktionen erfüllt, wie etwa die Erschließung einer Terrasse vergleiche , etwa VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, 0146, 0147, mwN), zugrunde liegende Rechtslage durch die Bauordnungsnovelle 2014 keine Änderung erfahren, sodass diese Judikatur im Anwendungsbereich des Paragraph 81, Absatz 6, BO auch weiterhin maßgeblich ist.

53 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis vergleiche , darin S. 20) u.a. die Feststellung getroffen, dass innerhalb der an der nördlichen Front (nahe der Eckfront) projektierten - den Gebäudeumriss an der nördlichen Front und die Gebäudehöhe um 79 cm überschreitenden - Gaube im 1. Dachgeschoss eine Loggia, die bautechnisch auch als Terrasse angesehen werden könne, ausgewiesen sei, welche von der Wohnküche, die in Teilen ebenso innerhalb der projektierten Gaube ausgewiesen sei, aus begehbar sei. Diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht allerdings keiner weiteren rechtlichen Würdigung unterzogen. In weiterer Folge hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vergleiche , darin S. 31) in diesem Zusammenhang (u.a.) ausgeführt, dass innerhalb des den Gebäudeumriss überschreitenden Bauteiles Fenster projektiert seien. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass hier eine gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO zulässige Dachgaube projektiert sei. Diese Beurteilung kann jedoch in Anbetracht der genannten Loggia nicht nachvollzogen werden. Unter Zugrundelegung der Einreichpläne wird nämlich durch den hier als Dachgaube in Rede stehenden Bauteil nicht bloß ein stehendes Dachfenster geschaffen, sondern es erfüllt dieser offenbar auch die zusätzliche Funktion, die Loggia, worunter definitionsgemäß nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 30.1.2014, 2011/05/0097, mwN) ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen ist, zu "überdachen".

54 Bei dem genannten, vom Verwaltungsgericht als Gaube qualifizierten Bauteil handelt es sich somit um keine Dachgaube im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das weitere Revisionsvorbringen noch näher einzugehen.

55 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt 1.) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

56 Zur Kostenentscheidung:

57 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 22. Jänner 2019

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J00

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2018050001_20190122J00