(6)Absatz 6,Den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 unterliegen auch Flugdächer jeder Größe."Den Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 unterliegen auch Flugdächer jeder Größe."
Die Beschwerde bringt vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden könne, welcher Adressat wozu verpflichtet werden solle. Wenn die belangte Behörde den Begriff "Eigentümer" verwende, nehme sie eine rechtliche Würdigung vor, welche durch Sachverhaltsfeststellungen nicht gedeckt sei. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht erhoben, dass es sich bei den Gebäuden um Superädifikate handle, sodass nicht alle Miteigentümer solidarisch belangt werden könnten. Weiters sei die Achtbeschwerdeführerin keinesfalls Eigentümerin der Superädifikate XI und XII, zumal mangels tatsächlicher Übergabe der Gebäude niemals Eigentum von der Fruchtnießerin übertragen worden sei. Dies hätten die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch klären können. Der Spruch des Bescheides sei auch nicht ausreichend konkret und bestimmt.Die Beschwerde bringt vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden könne, welcher Adressat wozu verpflichtet werden solle. Wenn die belangte Behörde den Begriff "Eigentümer" verwende, nehme sie eine rechtliche Würdigung vor, welche durch Sachverhaltsfeststellungen nicht gedeckt sei. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht erhoben, dass es sich bei den Gebäuden um Superädifikate handle, sodass nicht alle Miteigentümer solidarisch belangt werden könnten. Weiters sei die Achtbeschwerdeführerin keinesfalls Eigentümerin der Superädifikate römisch elf und römisch zwölf, zumal mangels tatsächlicher Übergabe der Gebäude niemals Eigentum von der Fruchtnießerin übertragen worden sei. Dies hätten die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch klären können. Der Spruch des Bescheides sei auch nicht ausreichend konkret und bestimmt.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
So bedeutet es keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch ihres Bescheides zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (wie hier als Eigentümer der Baulichkeit), dann jedoch in der Zustellverfügung diejenige Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides genannte konkrete Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/05/0102, mwN).So bedeutet es keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde im Spruch ihres Bescheides zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (wie hier als Eigentümer der Baulichkeit), dann jedoch in der Zustellverfügung diejenige Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides genannte konkrete Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/05/0102, mwN).
Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die genannten Abtragungsaufträge an die jeweiligen Eigentümer der im Folgenden einzeln angeführten Baulichkeiten richtet. Aus der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, wer von den Bescheidadressaten als Eigentümer welcher dieser Baulichkeiten in Anspruch genommen wird. Damit ist in diesem Bescheid einerseits ausreichend konkretisiert, dass die Bescheidadressaten (nur) die jeweils in ihrem Eigentum stehende Baulichkeit abzutragen haben. Andererseits ergibt sich durch die Zuordnung der jeweiligen Bauwerke an die einzelnen Grundmiteigentümer, dass die Baubehörde diese Gebäude als Superädifikate beurteilt hat (vgl. zu den Voraussetzungen eines Superädifikates im Folgenden).Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die genannten Abtragungsaufträge an die jeweiligen Eigentümer der im Folgenden einzeln angeführten Baulichkeiten richtet. Aus der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, wer von den Bescheidadressaten als Eigentümer welcher dieser Baulichkeiten in Anspruch genommen wird. Damit ist in diesem Bescheid einerseits ausreichend konkretisiert, dass die Bescheidadressaten (nur) die jeweils in ihrem Eigentum stehende Baulichkeit abzutragen haben. Andererseits ergibt sich durch die Zuordnung der jeweiligen Bauwerke an die einzelnen Grundmiteigentümer, dass die Baubehörde diese Gebäude als Superädifikate beurteilt hat vergleiche , zu den Voraussetzungen eines Superädifikates im Folgenden).
Entgegen der Beschwerdeauffassung kann daher keine Rede davon sein, dass mit dem angefochtenen Bescheid alle Miteigentümer der Liegenschaft solidarisch belangt würden oder dass dieser Titelbescheid im gegebenen Zusammenhang zu wenig konkret oder unbestimmt sei.
Demzufolge wurden mit dem angefochtenen Bescheid nur Ing. T., nicht jedoch auch die Beschwerdeführer zur Entfernung der in der genannten Skizze als Gebäude I und II bezeichneten Baulichkeiten verpflichtet. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die in den Spruchpunkten 1.) und 2.) des erstinstanzlichen Bescheides genannten Bauaufträge wendet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Demzufolge wurden mit dem angefochtenen Bescheid nur Ing. T., nicht jedoch auch die Beschwerdeführer zur Entfernung der in der genannten Skizze als Gebäude römisch eins und römisch zwei bezeichneten Baulichkeiten verpflichtet. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die in den Spruchpunkten 1.) und 2.) des erstinstanzlichen Bescheides genannten Bauaufträge wendet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 129 Abs. 10 BO ohne unmittelbare Prüfung deren Voraussetzungen angewandt habe. Die belangte Behörde gehe wohl davon aus, dass ein Grundmiteigentümer nicht Eigentümer aller darauf errichteten Gebäude sei. Läge jedoch ein Gebäude im Sinn der BO vor, so wäre infolge der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ein Miteigentümer der Liegenschaft gleichermaßen Miteigentümer dieser Gebäude. Offenbar liege mangels Kraftschlüssigkeit gar kein Gebäude vor. Die belangte Behörde habe rechtswidrigerweise Erhebungen und Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und Eigentumsobjekten unterlassen.Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, BO ohne unmittelbare Prüfung deren Voraussetzungen angewandt habe. Die belangte Behörde gehe wohl davon aus, dass ein Grundmiteigentümer nicht Eigentümer aller darauf errichteten Gebäude sei. Läge jedoch ein Gebäude im Sinn der BO vor, so wäre infolge der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ein Miteigentümer der Liegenschaft gleichermaßen Miteigentümer dieser Gebäude. Offenbar liege mangels Kraftschlüssigkeit gar kein Gebäude vor. Die belangte Behörde habe rechtswidrigerweise Erhebungen und Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und Eigentumsobjekten unterlassen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Die von der belangten Behörde insbesondere unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 15. März 2013 und der in den Verwaltungsakten erliegenden Lichtbilder getroffene Beurteilung, dass die in den Spruchpunkten 4.), 5.), 7.), 8.), 10.), 11.) und 12.) angeführten Baulichkeiten aufgrund ihrer Abmessungen nicht der Bewilligungsfreiheit (§ 62a Abs. 1 Z. 5 BO) unterliegen und es sich hiebei um Gebäude im Sinn der Begriffsdefinition des § 60 Abs. 1 lit. a BO handelt, begegnet keinen Bedenken. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung schließt die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes nicht aus, dass es sich dabei um ein Gebäude im Sinn dieser Gesetzesbestimmung handelt und hiefür eine Baubewilligung einzuholen ist. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß § 297 ABGB nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (vgl. dazu etwa das oben zitierte Erkenntnis, Zl. 2009/05/0137, mwN).Die von der belangten Behörde insbesondere unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 15. März 2013 und der in den Verwaltungsakten erliegenden Lichtbilder getroffene Beurteilung, dass die in den Spruchpunkten 4.), 5.), 7.), 8.), 10.), 11.) und 12.) angeführten Baulichkeiten aufgrund ihrer Abmessungen nicht der Bewilligungsfreiheit (Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 5, BO) unterliegen und es sich hiebei um Gebäude im Sinn der Begriffsdefinition des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO handelt, begegnet keinen Bedenken. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung schließt die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes nicht aus, dass es sich dabei um ein Gebäude im Sinn dieser Gesetzesbestimmung handelt und hiefür eine Baubewilligung einzuholen ist. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen vergleiche , dazu etwa das oben zitierte Erkenntnis, Zl. 2009/05/0137, mwN).
Der Umstand, dass die Adressaten der gegenständlichen Bauaufträge gemeinsam Eigentümer der genannten Liegenschaft sind, steht der Beurteilung der einzelnen Gebäude als Superädifikate nicht entgegen, weil bei (ideellem) Miteigentum das Grundbenützungsrecht jedes einzelnen Miteigentümers durch das der anderen beschränkt ist (vgl. dazu etwa Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, § 435 ABGB Rz 10 mwH auf zivilgerichtliche Judikatur; ferner etwa Eccher in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band IX Kreditsicherheiten Teil II2, Rz 1/107).Der Umstand, dass die Adressaten der gegenständlichen Bauaufträge gemeinsam Eigentümer der genannten Liegenschaft sind, steht der Beurteilung der einzelnen Gebäude als Superädifikate nicht entgegen, weil bei (ideellem) Miteigentum das Grundbenützungsrecht jedes einzelnen Miteigentümers durch das der anderen beschränkt ist vergleiche , dazu etwa Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, Paragraph 435, ABGB Rz 10 mwH auf zivilgerichtliche Judikatur; ferner etwa Eccher in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band römisch neun Kreditsicherheiten Teil II2, Rz 1/107).
Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem "fremden" Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck. Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß § 294 ABGB) nicht an. So wurde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung des OGH (u.a.) eine an einem Frachtenbahnhof errichtete Magazinhütte, eine auf Pachtgrund errichtete Alm- oder Schutzhütte oder eine provisorische Wohnbaracke, weil nicht für die Dauer bestimmt, als Superädifikat ("Überbau") im Eigentum des Bauführers (oder sonstigen Materialeigentümers) beurteilt (vgl. zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl. 2009/05/0137, mwN).Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem "fremden" Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck. Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß Paragraph 294, ABGB) nicht an. So wurde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung des OGH (u.a.) eine an einem Frachtenbahnhof errichtete Magazinhütte, eine auf Pachtgrund errichtete Alm- oder Schutzhütte oder eine provisorische Wohnbaracke, weil nicht für die Dauer bestimmt, als Superädifikat ("Überbau") im Eigentum des Bauführers (oder sonstigen Materialeigentümers) beurteilt vergleiche , zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl. 2009/05/0137, mwN).
Mit dem obzitierten Vorbringen legt die Beschwerde keine Umstände dar, die die Superädifikatseigenschaft der einzelnen Objekte ausschlössen.
Ferner kann die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass diese Gebäude ohne Erwirken einer entsprechenden - somit im Zeitpunkt deren Herstellung erforderlichen - Bewilligung errichtet worden seien, nicht als rechtswidrig beurteilt werden. Die Beschwerdeführer haben weder in der vorliegenden Beschwerde noch in ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung ein konkretisiertes Vorbringen darüber erstattet, dass die genannten Bauten im Zeitpunkt ihrer Errichtung (und auch bei Erteilung des baupolizeilichen Auftrages) als bewilligungsfreie Bauvorhaben zu beurteilen gewesen wären. Mit der bloßen Rüge, es wäre hinsichtlich jeder einzelnen Hütte der Entstehungszeitpunkt zu erheben gewesen, legt die Beschwerde keinen Sachverhalt dar, aus dem eine Bewilligungsfreiheit im vorgenannten Sinn gefolgert werden könnte.
Weiters ist die Auffassung der belangten Behörde, dass (u.a.) die in den Spruchpunkten 3.), 6.) und 9.) des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Baulichkeiten als Nebengebäude im Sinn des § 82 Abs. 1 BO anzusehen und mangels Vorhandenseins oder gleichzeitiger Errichtung eines Hauptgebäudes vorschriftswidrig seien (vgl. § 62a Abs. 3 BO), nicht zu beanstanden. Zur näheren Begründung wird insoweit auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0117, verwiesen.Weiters ist die Auffassung der belangten Behörde, dass (u.a.) die in den Spruchpunkten 3.), 6.) und 9.) des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Baulichkeiten als Nebengebäude im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, BO anzusehen und mangels Vorhandenseins oder gleichzeitiger Errichtung eines Hauptgebäudes vorschriftswidrig seien vergleiche , Paragraph 62 a, Absatz 3, BO), nicht zu beanstanden. Zur näheren Begründung wird insoweit auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0117, verwiesen.
Auch das Vorbringen, dass das Grundstück ursprünglich (nach den 30er Jahren) seitens der Stadt Wien zur Widmung als Kleingartensiedlung bestimmt gewesen sei, die Hütten bereits vor weit mehr als 30 Jahren darauf errichtet worden seien und, weil die Häuschen bereits seit mehr als 30 Jahren unbeanstandet bestünden, von einer Bewilligungsfreiheit und dem vermuteten Konsens ausgegangen werden müsse, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ein Häuschen oder eine Gartenhütte in den Ausmaßen der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Gebäude erforderte bereits seit dem Inkrafttreten der BO eine Bewilligung durch die Baubehörde, die unstrittig nicht vorliegt. Der behauptete Umstand, dass diese Häuschen bisher nicht beanstandet worden seien, vermag die Vermutung deren Konsensmäßigkeit nicht zu begründen.
Ebenso ist die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass den in der Berufung gestellten Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ladung der Beschwerdeführer und deren Vertreters sowie "der noch zu nennenden Zeugen" nicht gefolgt worden sei, nicht berechtigt, zeigt die Beschwerde doch nicht auf, zu welchen entscheidungswesentlichen Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsfeststellungen diese beantragten Verfahrensschritte geführt hätten. Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weder ein konkretes Beweisthema vorgebracht noch bestimmte Zeugen namhaft gemacht.
Die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Beurteilung, dass die Achtbeschwerdeführerin Eigentümerin der in der genannten Skizze als Gebäude XI und XII dargestellten Bauwerke ist, wurde in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass die Achtbeschwerdeführerin mangels tatsächlicher Übergabe des Gebäudes niemals Eigentümerin dieser Superädifikate geworden sei, verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsgebot (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG), sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.Die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Beurteilung, dass die Achtbeschwerdeführerin Eigentümerin der in der genannten Skizze als Gebäude römisch elf und römisch zwölf dargestellten Bauwerke ist, wurde in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass die Achtbeschwerdeführerin mangels tatsächlicher Übergabe des Gebäudes niemals Eigentümerin dieser Superädifikate geworden sei, verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsgebot vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG), sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie, weil aufgrund des langen Bestandes der Hütten die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 71a BO erfüllt seien, einen diesbezüglichen Bewilligungsantrag gestellt hätten. Da sie jedoch nur 85,03 % der Miteigentumsanteile (der gegenständlichen Liegenschaft) repräsentierten und der Minderheitseigentümer Ing. T. die Zustimmung und Unterfertigung (des Baubewilligungsantrages) verweigere, hätten sie gegen diesen Klage auf Abgabe der Unterschrift für den Bewilligungsantrag beim Bezirksgericht H eingebracht, welches bezirksgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Im Rahmen des bei Anwendung des § 129 Abs. 10 BO zu übenden Ermessens hätte die belangte Behörde daher das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltentrennung bis zum Vorliegen der Entscheidung in diesem Zivilprozess unterbrechen müssen, sodass ein Verfahrensmangel vorliege.Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie, weil aufgrund des langen Bestandes der Hütten die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Paragraph 71 a, BO erfüllt seien, einen diesbezüglichen Bewilligungsantrag gestellt hätten. Da sie jedoch nur 85,03 % der Miteigentumsanteile (der gegenständlichen Liegenschaft) repräsentierten und der Minderheitseigentümer Ing. T. die Zustimmung und Unterfertigung (des Baubewilligungsantrages) verweigere, hätten sie gegen diesen Klage auf Abgabe der Unterschrift für den Bewilligungsantrag beim Bezirksgericht H eingebracht, welches bezirksgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Im Rahmen des bei Anwendung des Paragraph 129, Absatz 10, BO zu übenden Ermessens hätte die belangte Behörde daher das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltentrennung bis zum Vorliegen der Entscheidung in diesem Zivilprozess unterbrechen müssen, sodass ein Verfahrensmangel vorliege.
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte das ihr eingeräumte Ermessen ausüben müssen, ist die ständige hg. Judikatur entgegenzuhalten. Demnach bedeutet die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass "gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können", dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens gemäß § 129 Abs. 10 leg. cit. eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten, und dieses - vorläufige - Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Die persönliche Situation des Verpflichteten und dessen Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, von einem Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, dies auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/05/0154, mwN).Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte das ihr eingeräumte Ermessen ausüben müssen, ist die ständige hg. Judikatur entgegenzuhalten. Demnach bedeutet die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass "gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können", dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens gemäß Paragraph 129, Absatz 10, leg. cit. eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten, und dieses - vorläufige - Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Die persönliche Situation des Verpflichteten und dessen Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, von einem Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, dies auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/05/0154, mwN).
Es kommt somit auch auf eine wirtschaftliche Abwägung oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erfüllung des Bauauftrages für die Beschwerdeführer nicht an (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2011/05/0041, mwN), weshalb - entgegen der Beschwerdeauffassung - von der belangten Behörde keine Interessenabwägung durchzuführen war.Es kommt somit auch auf eine wirtschaftliche Abwägung oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erfüllung des Bauauftrages für die Beschwerdeführer nicht an vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2011/05/0041, mwN), weshalb - entgegen der Beschwerdeauffassung - von der belangten Behörde keine Interessenabwägung durchzuführen war.
Wenn die Beschwerde geltend macht, dass ein zivilgerichtliches Verfahren zur Erlangung der Zustimmung des Miteigentümers Ing. T. für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren anhängig sei und die belangte Behörde ihr Verfahren hätte unterbrechen müssen, übersieht sie, dass es ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer an der Erlangung einer notwendigen Baubewilligung oder einer diesbezüglichen Antragstellung gehindert waren. Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Bauauftragsverfahren nicht an. Die Erhebung der Klage der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht H, um die erforderliche Zustimmung des Liegenschaftsmiteigentümers Ing. T. für die Erlangung einer Baubewilligung zu ersetzen, stellt daher keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für ein Unterbleiben des gegenständlichen Bauauftrages dar (vgl. in diesem Zusammenhang aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0111, vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0157, und vom 30. April 2013, Zl. 2011/05/0128, mwN). Die belangte Behörde war somit nicht gehalten, das Bauauftragsverfahren bis zur (rechtskräftigen) Beendigung des genannten zivilgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.Wenn die Beschwerde geltend macht, dass ein zivilgerichtliches Verfahren zur Erlangung der Zustimmung des Miteigentümers Ing. T. für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren anhängig sei und die belangte Behörde ihr Verfahren hätte unterbrechen müssen, übersieht sie, dass es ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer an der Erlangung einer notwendigen Baubewilligung oder einer diesbezüglichen Antragstellung gehindert waren. Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Bauauftragsverfahren nicht an. Die Erhebung der Klage der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht H, um die erforderliche Zustimmung des Liegenschaftsmiteigentümers Ing. T. für die Erlangung einer Baubewilligung zu ersetzen, stellt daher keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für ein Unterbleiben des gegenständlichen Bauauftrages dar vergleiche , in diesem Zusammenhang aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0111, vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0157, und vom 30. April 2013, Zl. 2011/05/0128, mwN). Die belangte Behörde war somit nicht gehalten, das Bauauftragsverfahren bis zur (rechtskräftigen) Beendigung des genannten zivilgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
Die Beschwerde bringt vor, die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die mit den Bauaufträgen gesetzte Erfüllungsfrist angemessen sei, sei nicht nachvollziehbar. So sei nicht unter Beiziehung eines Sachverständigen geprüft worden, innerhalb welcher Dauer es tatsächlich technisch und wirtschaftlich machbar sei, die einzelnen Hütten, die überdies unterschiedliche Größen hätten, abzutragen, zumal der Winter bevorstehe. Selbst wenn die Erfüllung der Aufträge innerhalb von acht Monaten technisch und wirtschaftlich möglich wäre, so würde dies nichts darüber aussagen, ob diese Frist in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht angemessen sei.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
So ist eine Frist zur Beseitigung eines Bauwerkes angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2011/05/0105, mwN). Warum die Erfüllung der gegenständlichen Abbruchaufträge in der festgesetzten Frist von acht Monaten nicht möglich sein soll, ist angesichts der festgestellten Größe der einzelnen Baulichkeiten nicht ersichtlich. Auch legt die Beschwerde keine Umstände dar, die einer Erfüllung der einzelnen Bauaufträge innerhalb dieser Frist entgegenstünden.So ist eine Frist zur Beseitigung eines Bauwerkes angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2011/05/0105, mwN). Warum die Erfüllung der gegenständlichen Abbruchaufträge in der festgesetzten Frist von acht Monaten nicht möglich sein soll, ist angesichts der festgestellten Größe der einzelnen Baulichkeiten nicht ersichtlich. Auch legt die Beschwerde keine Umstände dar, die einer Erfüllung der einzelnen Bauaufträge innerhalb dieser Frist entgegenstünden.
Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht, wie oben dargestellt, zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht, wie oben dargestellt, zurückzuweisen war, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit , der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.