Verwaltungsgerichtshof
30.01.2014
2013/05/0204
Die Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes schließt nicht aus, dass es sich dabei um ein Gebäude im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wr BauO handelt und hiefür eine Baubewilligung einzuholen ist. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137, mwN).