Verwaltungsgerichtshof
30.01.2014
2013/05/0204
Die Erhebung der Klage der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht, um die erforderliche Zustimmung des Liegenschaftsmiteigentümers für die Erlangung einer Baubewilligung zu ersetzen, stellt keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für ein Unterbleiben des gegenständlichen Bauauftrages dar (Hinweis Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, 95/05/0111, vom 16. März 2012, 2009/05/0157, und vom 30. April 2013, 2011/05/0128, mwN). Die Behörde war somit nicht gehalten, das Bauauftragsverfahren bis zur (rechtskräftigen) Beendigung des genannten zivilgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.