Verwaltungsgerichtshof
30.01.2014
2013/05/0204
Der Umstand, dass die Adressaten der gegenständlichen Bauaufträge gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft sind, steht der Beurteilung der einzelnen Gebäude als Superädifikate nicht entgegen, weil bei (ideellem) Miteigentum das Grundbenützungsrecht jedes einzelnen Miteigentümers durch das der anderen beschränkt ist vergleiche dazu etwa Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, Paragraph 435, ABGB Rz 10 mwH auf zivilgerichtliche Judikatur; ferner etwa Eccher in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band römisch neun Kreditsicherheiten Teil II2, Rz 1/107).