Verwaltungsgerichtshof
30.01.2014
2013/05/0204
GRS wie 2008/05/0241 E 23. Juli 2009 RS 5
(hier: nur der erste Halbsatz)
Die Frist für die Erfüllung eines Beseitigungsauftrages gilt dann als angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können; überdies muss die Gefahr so rechtzeitig beseitigt werden, dass ein Schaden nicht eintritt (Hinweis auf Moritz, BauO Wien, 4. Auflage, S 326).