(3)Absatz 3,Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Gemäß § 34 Abs. 1 Klagenfurter Stadtrecht, LGBl. Nr. 70/1998 (K-Str), ist der Gemeinderat das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Klagenfurter Stadtrecht, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, (K-Str), ist der Gemeinderat das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Nach § 91 Abs. 1 K-Str entscheidet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und des Magistrates der Stadtsenat, soweit nicht nach Abs. 4 der Bauberufungskommission eine Zuständigkeit zukommt.Nach Paragraph 91, Absatz eins, K-Str entscheidet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und des Magistrates der Stadtsenat, soweit nicht nach Absatz 4, der Bauberufungskommission eine Zuständigkeit zukommt.
Nach Abs. 4 dieses Paragraphen obliegt der Bauberufungskommission (§ 91a) die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen und feuer- oder gefahrenpolizeirechtlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters.Nach Absatz 4, dieses Paragraphen obliegt der Bauberufungskommission (Paragraph 91 a,) die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen und feuer- oder gefahrenpolizeirechtlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters.
Aus § 34 Abs. 1 K-Str ergibt sich somit, dass der Gemeinderat im Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Auf Grund einer Säumnis der Bauberufungskommission kann daher gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2006/05/0296).Aus Paragraph 34, Absatz eins, K-Str ergibt sich somit, dass der Gemeinderat im Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Auf Grund einer Säumnis der Bauberufungskommission kann daher gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat gestellt werden vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2006/05/0296).
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist der Devolutionsantrag bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Untätigkeit der Behörde im Berufungsverfahren als Berufungswerber geltend machen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1970, Zl. 1846/69, und vom 23. Februar 1999, Zl. 96/05/0196).Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist der Devolutionsantrag bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Untätigkeit der Behörde im Berufungsverfahren als Berufungswerber geltend machen vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1970, Zl. 1846/69, und vom 23. Februar 1999, Zl. 96/05/0196).
Der im § 73 Abs. 2 AVG normierte (ex lege) Übergang der Entscheidungspflicht setzt einen zulässigen Devolutionsantrag voraus (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 6. März 2003, Zl. 2002/05/0735, und vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0116).Der im Paragraph 73, Absatz 2, AVG normierte (ex lege) Übergang der Entscheidungspflicht setzt einen zulässigen Devolutionsantrag voraus vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 6. März 2003, Zl. 2002/05/0735, und vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0116).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren ergangen ist. Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des vom Bauwerber eingereichten Bauvorhabens herbeigeführt werden soll (Projektgenehmigungsverfahren) (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/05/0147).Ausgehend von dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren ergangen ist. Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des vom Bauwerber eingereichten Bauvorhabens herbeigeführt werden soll (Projektgenehmigungsverfahren) vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/05/0147).
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag (hier: Baubewilligungsantrag) in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag (hier: Baubewilligungsantrag) in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Projektsänderungen bzw. Projektsmodifikationen sind daher auch im Berufungsverfahren zulässig, solange das Projekt dadurch kein anderes wird. Die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt - solange es dadurch kein anderes wird - abzuändern, besteht auch ohne behördliche Aufforderung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2007/05/0025).Projektsänderungen bzw. Projektsmodifikationen sind daher auch im Berufungsverfahren zulässig, solange das Projekt dadurch kein anderes wird. Die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt - solange es dadurch kein anderes wird - abzuändern, besteht auch ohne behördliche Aufforderung vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2007/05/0025).
Durch die Modifizierung des ursprünglichen Bauansuchens in einem wesentlichen Punkt beginnt aber die Frist des § 73 Abs. 1 AVG neu zu laufen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0262, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0145).Durch die Modifizierung des ursprünglichen Bauansuchens in einem wesentlichen Punkt beginnt aber die Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG neu zu laufen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0262, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0145).
Dies gilt auch für Projektsmodifikationen im Berufungsverfahren vor einer Antragstellung gemäß § 73 Abs. 2 AVG, weil die Berufungsbehörde auf Grund der gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässigen Projektsmodifikation nur mehr über das geänderte Projekt absprechen darf.Dies gilt auch für Projektsmodifikationen im Berufungsverfahren vor einer Antragstellung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG, weil die Berufungsbehörde auf Grund der gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässigen Projektsmodifikation nur mehr über das geänderte Projekt absprechen darf.
Im Beschwerdefall ist daher allein entscheidungserheblich, ob die von der mitbeteiligten Bauwerberin im Berufungsverfahren vorgenommene Projektsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässig war, also die Änderungen nicht so wesentlich waren, dass damit ein "aliud", nämlich ein seinem Wesen nach geändertes Bauvorhaben beantragt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115).Im Beschwerdefall ist daher allein entscheidungserheblich, ob die von der mitbeteiligten Bauwerberin im Berufungsverfahren vorgenommene Projektsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig war, also die Änderungen nicht so wesentlich waren, dass damit ein "aliud", nämlich ein seinem Wesen nach geändertes Bauvorhaben beantragt worden ist vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115).
Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass mit der am 22. Juli 2008 erfolgten Projektsänderung der Baukörper in Bezug auf das Erscheinungsbild und die Außenabmessungen im Wesentlichen unverändert geblieben ist und somit die beantragten Änderungen nicht so wesentlich sind, dass damit ein "aliud", nämlich ein seinem Wesen nach geändertes Bauvorhaben beantragt worden wäre. Die vor der Erhebung der Devolutionsanträge von der Bauwerberin vorgenommene Projektsänderung war daher durch § 13 Abs. 8 AVG gedeckt.Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass mit der am 22. Juli 2008 erfolgten Projektsänderung der Baukörper in Bezug auf das Erscheinungsbild und die Außenabmessungen im Wesentlichen unverändert geblieben ist und somit die beantragten Änderungen nicht so wesentlich sind, dass damit ein "aliud", nämlich ein seinem Wesen nach geändertes Bauvorhaben beantragt worden wäre. Die vor der Erhebung der Devolutionsanträge von der Bauwerberin vorgenommene Projektsänderung war daher durch Paragraph 13, Absatz 8, AVG gedeckt.
Es kann daher im Beschwerdefall der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass auf Grund der am 22. Juli 2008 vorgenommenen Projektsmodifikation der mitbeteiligten Bauwerberin die Entscheidungsfrist für die Berufungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG neuerlich zu laufen begonnen hat.Es kann daher im Beschwerdefall der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass auf Grund der am 22. Juli 2008 vorgenommenen Projektsmodifikation der mitbeteiligten Bauwerberin die Entscheidungsfrist für die Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG neuerlich zu laufen begonnen hat.
Daraus folgt, dass der nach der Projektsmodifikation durch die mitbeteiligte Bauwerberin von den beschwerdeführenden Nachbarn gestellte Devolutionsantrag unzulässig ist, weil die Frist des § 73 Abs. 1 AVG noch nicht abgelaufen war. Ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag bewirkt nämlich keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138).Daraus folgt, dass der nach der Projektsmodifikation durch die mitbeteiligte Bauwerberin von den beschwerdeführenden Nachbarn gestellte Devolutionsantrag unzulässig ist, weil die Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG noch nicht abgelaufen war. Ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag bewirkt nämlich keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138).
Die Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, dass die Projektsmodifikation im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässig war, sie vertreten jedoch die Auffassung, dass diese nur über "Druck" der Behörde erfolgt sei. Es sei nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, ein Projekt der Bauwerberin "genehmigungsfähig zu machen". Das Berufungsverfahren sei vielmehr ein reines Aktenverfahren, in welchem nach Einlangen der Berufung dem Berufungsgegner rechtliches Gehör durch Mitteilung der Berufung zu gewähren sei, jedoch nicht mehr und nicht weniger.Die Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, dass die Projektsmodifikation im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig war, sie vertreten jedoch die Auffassung, dass diese nur über "Druck" der Behörde erfolgt sei. Es sei nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, ein Projekt der Bauwerberin "genehmigungsfähig zu machen". Das Berufungsverfahren sei vielmehr ein reines Aktenverfahren, in welchem nach Einlangen der Berufung dem Berufungsgegner rechtliches Gehör durch Mitteilung der Berufung zu gewähren sei, jedoch nicht mehr und nicht weniger.
Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage. Die Baubehörde ist vielmehr verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch im Berufungsverfahren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2009/06/0007). Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Bauwerber auch ohne Aufforderung durch die Behörde in den Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG zur Projektsmodifikation berechtigt ist.Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage. Die Baubehörde ist vielmehr verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch im Berufungsverfahren vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2009/06/0007). Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Bauwerber auch ohne Aufforderung durch die Behörde in den Grenzen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zur Projektsmodifikation berechtigt ist.
Die Beschwerdeführer sind auch durch die eingetretene Verzögerung der Entscheidung in ihren Nachbarrechten nicht verletzt. Auf Grund ihrer Berufung ist die Baubewilligung nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit der Ausführung eines Vorhabens nach § 6 Kärntner Bauordnung 1996 darf aber erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung), im Falle der Einbringung einer Vorstellung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorstellungsverfahrens, begonnen werden (vgl. § 20 Kärntner Bauordnung 1996).Die Beschwerdeführer sind auch durch die eingetretene Verzögerung der Entscheidung in ihren Nachbarrechten nicht verletzt. Auf Grund ihrer Berufung ist die Baubewilligung nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit der Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 darf aber erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung), im Falle der Einbringung einer Vorstellung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorstellungsverfahrens, begonnen werden vergleiche , Paragraph 20, Kärntner Bauordnung 1996).
Bei diesem Ergebnis ist es ohne Bedeutung, ob die Berufungsbehörde über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid rechtzeitig im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG entschieden hat, weil vor Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeinderat der mitbeteiligten Landeshauptstadt im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG eine gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektsänderung erfolgt ist, demnach die Zuständigkeit zur Entscheidung bei der Berufungsbehörde verblieben ist. Ein Zuständigkeitsübergang im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist nie erfolgt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1670, E 259).Bei diesem Ergebnis ist es ohne Bedeutung, ob die Berufungsbehörde über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid rechtzeitig im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG entschieden hat, weil vor Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeinderat der mitbeteiligten Landeshauptstadt im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG eine gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Projektsänderung erfolgt ist, demnach die Zuständigkeit zur Entscheidung bei der Berufungsbehörde verblieben ist. Ein Zuständigkeitsübergang im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nie erfolgt vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1670, E 259).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.