Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2010

Geschäftszahl

2009/05/0316

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0296 B 20. Februar 2007 RS 1

(Hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung der Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist, dass die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, angerufen wurde. Aus Paragraph 34, Absatz eins, Klagenfurter Stadtrecht ergibt sich, dass der Gemeinderat im Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist und daher gegen die Bauberufungskommission nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, sondern vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG an den Gemeinderat gestellt werden muss vergleiche hiezu das hg Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2002/05/1525, sowie den hg Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0287, ergangen zu Paragraph 34, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998).