Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2010

Geschäftszahl

2009/05/0316

Rechtssatz

Die Baubehörde ist verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch im Berufungsverfahren (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2009/06/0007). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bauwerber auch ohne Aufforderung durch die Behörde in den Grenzen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zur Projektsmodifikation berechtigt ist.