Verwaltungsgerichtshof
28.09.2010
2009/05/0316
Es ist ohne Bedeutung, ob die Berufungsbehörde (hier: Bauberufungskommission) in einem Baubewilligungsverfahren über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid rechtzeitig im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG entschieden hat, wenn vor Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeinderat im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG eine gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Projektsänderung erfolgt ist, demnach die Zuständigkeit zur Entscheidung bei der Berufungsbehörde verblieben ist. Ein Zuständigkeitsübergang im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nie erfolgt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1670, E 259).