Verwaltungsgerichtshof
28.09.2010
2009/05/0316
GRS wie 2004/12/0138 E 15. April 2005 RS 1
(hier: nur der letzte Satz)
Ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellter Devolutionsantrag ist unzulässig. Diese Unzulässigkeit kann auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung des verfrühten Devolutionsantrages ungenützt abläuft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/07/0178, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). Da für die Berechnung der Entscheidungsfrist die Paragraphen 32, f AVG anzuwenden sind, sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Dies bedeutet, dass im Falle postalischer Einbringung der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegeben werden darf, andernfalls ist er verfrüht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1987, Zl. 85/04/0165). Ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1980, Zl. 2397/80, VwSlg. 10263 A/1980).