Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Steiermärkischen Krankenanstalten-Gesellschaft mbH (KAGES) schuldig erkannt, im Jänner und Februar 1994 zu genau bezeichneten Zeiten im Landeskrankenhaus M die Arbeitnehmer A, M, K und D entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz - AZG in Verbindung mit dem Bescheid des Arbeitsinspektorates Graz vom 7. Jänner 1994, Zl. 2080/720-11/1993, länger als 13 Stunden täglich beschäftigt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 28 Abs. 1 AZG vier Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Steiermärkischen Krankenanstalten-Gesellschaft mbH (KAGES) schuldig erkannt, im Jänner und Februar 1994 zu genau bezeichneten Zeiten im Landeskrankenhaus M die Arbeitnehmer A, M, K und D entgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, Arbeitszeitgesetz - AZG in Verbindung mit dem Bescheid des Arbeitsinspektorates Graz vom 7. Jänner 1994, Zl. 2080/720-11/1993, länger als 13 Stunden täglich beschäftigt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AZG vier Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/11/0039, 0040, die Beschwerde eines anderen Geschäftsführers der in Rede stehenden Gesellschaft mbH gegen seine Bestrafung wegen der rechtswidrigen Beschäftigung von OP-Gehilfen abgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, was die Bestrafung wegen der rechtswidrigen Beschäftigung der OP-Gehilfen K und D (verehelichte S) betrifft, in Ansehung des Sachverhaltes, der Rechtslage und der Beschwerdegründe im wesentlichen den dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall, sodaß es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/11/0039, 0040, die Beschwerde eines anderen Geschäftsführers der in Rede stehenden Gesellschaft mbH gegen seine Bestrafung wegen der rechtswidrigen Beschäftigung von OP-Gehilfen abgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, was die Bestrafung wegen der rechtswidrigen Beschäftigung der OP-Gehilfen K und D (verehelichte S) betrifft, in Ansehung des Sachverhaltes, der Rechtslage und der Beschwerdegründe im wesentlichen den dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall, sodaß es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG genügt, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Beschäftigung der diplomierten Krankenpflegepersonen A und M wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1996, 95/11/0322 bis 0326, 0387, und vom 1. Oktober 1996, 96/11/0158, verwiesen. Hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Beschäftigung der diplomierten Krankenpflegepersonen A und M wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1996, 95/11/0322 bis 0326, 0387, und vom 1. Oktober 1996, 96/11/0158, verwiesen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.