Verwaltungsgerichtshof
20.01.1998
96/11/0260
GRS wie VwGH E 1991/12/02 91/19/0248 3
Rufbereitschaft ist - im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft - dadurch charakterisiert, daß der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen (wobei er den Arbeitgeber von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verständigen hat, um für diesen erreichbar zu sein) und damit, da ihm ein Aufenthalt im privaten Bereich (vornehmlich in seiner Wohnung) offensteht, über die Verwendung der von der Bereitschaft erfaßten Zeit im großen und ganzen auch selbst befinden kann.