Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1998

Geschäftszahl

96/11/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 95/11/0322 3

Stammrechtssatz

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob tatsächlich Erfordernisse der gebotenen medizinisch-pflegerischen Betreuung der Patienten einer Landeskrankenanstalt (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität dieser Betreuung) der Einhaltung der Arbeitszeitvoschriften entgegenstehen, empfiehlt es sich, eine Stellungahme des BM für Gesundheit und Konsumentenschutz (als des für die sanitäre Aufsicht über Krankenanstalten gem Paragraph 60, KAG 1957, Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 6, KAG 1957 zuständigen BM; Hinweis E VfSlg 5833 aus 1968,) einzuholen und damit die Möglichkeit zu eröffnen, die Frage erforderlichenfalls mit Hilfe eines Gutachtens des Obersten Sanitätsrates zu klären.